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Der Landeswahlleiter informiert

Wahlen und Corona

Dienstag, 07. September 2021, 10:27 Uhr
Die Bundestagswahl wird am 26. September 2021 erstmals unter Corona-Bedingungen stattfinden. In den Wahllokalen werden die "3G-Regeln" nicht gelten. Was es zu beachten gilt, klärt der Landeswahlleiter für Thüringen, Günter Krombholz...

"Die geltenden Regeln und Hygienemaßnahmen dafür stehen in der Corona-Verordnung des Landes in Paragraph 8a. Jede Wählerin und jeder Wähler ist unabhängig vom Impfstatus und ohne Testpflicht berechtigt, an der Wahl teilzunehmen. Es gilt bei der Urnen- und Briefwahl vor Ort im Briefwahlbüro eine generelle Maskenpflicht während des Aufenthalts in Wahlgebäuden und Wahlräumen. Der Schutz von Leib und Leben hat höchste Priorität. Bitte bringen Sie Ihren eigenen Schreibstift zum Ankreuzen des Stimmzettels mit“, so Landeswahlleiter Günter Krombholz.

Keine 3G-Regel in den Wahllokalen
Eine Beschränkung auf Genesene, Geimpfte oder Getestete (3G) ist nicht vorgesehen. Keiner werde von der Wahl ausgeschlossen. Zu den unbedingt notwendigen Regeln gehört jedoch laut der aktuellen Corona-Verordnung die Maskenpflicht. Ausnahmen sind lediglich aufgrund ärztlicher Bescheinigungen möglich. Kinder bis sechs Jahre, die etwa ihre Eltern ins Wahllokal begleiten, müssen keine Maske tragen.

Bei der Urnen- und bei der Briefwahl vor Ort gilt nach der aktuellen Corona-Verordnung eine generelle Maskenpflicht während des Aufenthalts in Wahlgebäuden und Wahlräumen. Sie gilt neben Wähler/innen grundsätzlich auch für Wahlhelfer.

Personen, die die Wahlhandlung oder die Auszählung aufgrund des Öffentlichkeitsgrundsatzes verfolgen wollen, müssen ebenfalls eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske tragen, wenn nicht eine der genannten Ausnahmen greift. Der Schutz von Leib und Leben für alle Bürger (1,7 Mio. Wahlberechtigte, davon 30.000 Wahlhelfer) hat höchste Priorität.
Um auf den Wahlzetteln das Votum abzugeben, werden Stifte vor Ort sein. Sie werden zwar regelmäßig desinfiziert, dennoch gibt es die Empfehlung einen eigenen Schreibstift (z.B. Kugelschreiber) mitzubringen.

Wahlmöglichkeit auch aus der Quarantäne
Wichtig: Die Wahlunterlagen können nicht im Wahllokal selbst beantragt oder abgegeben werden. Dies geht nur bei der für die Briefwahl zuständigen Stelle - etwa im Rathaus oder Bürgerbüro. Landeswahlleiter Günter Krombholz weist zudem darauf hin, dass aufgrund von Infektionsschutzgründen der Zutritt zu kleinen Wahllokalen begrenzt sein könnte und es in der Folge zu Wartezeiten kommen kann.

Auch Menschen mit kurzfristig auftretenden Corona-Symptomen oder Menschen, die in Quarantäne sind, können an der Wahl teilnehmen. Sie haben die Möglichkeit, ihre Briefwahlunterlagen noch am Wahltag bis spätestens 15 Uhr bei der für die Briefwahl zuständigen Stelle abholen zu lassen. Sollten die Briefwahlunterlagen durch eine andere Person als den Wähler oder die Wählerin abgeholt werden, so braucht diese Person eine Bevollmächtigung des Wählers oder der Wählerin. Der Wahlbrief muss dann bis spätestens 18 Uhr bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle durch den Bevollmächtigten abgegeben werden.
Autor: red

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