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Richter Kropp: Unangenehm

Montag, 05. Mai 2008, 08:49 Uhr
Die Verfahren vor dem Amtsgericht, die eine fahrlässige Tötung zum Inhalt haben, sind für einen Strafrichter mit die unangenehmsten. Der Richter hat dann einen Angeklagten vor sich, der vielfach einen „Jedermanns-Fehler“ begangen hat und oftmals nur für wenige Augenblicke im Straßenverkehr nicht aufmerksam gewesen ist....


Auf grundlegende Fragen der Fahrbahnbeschaffenheit kam es zudem jetzt in einem Fall des Amtsgerichts Sondershausen an. Ralf B. (43, Name geändert) befuhr am 8. April 2004 gegen 9.50 Uhr mit seinem Geländewagen die regennasse B 249 aus Ebeleben kommend in Richtung Sondershausen. In diesem Bereih war eine Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h zugelassen. B. befuhr eine Rechtskurve mit einer Geschwindigkeit von über 70 km/h und kam auf die linke Fahrbahnhälfte. Dort prallte er gegen einen entgegenkommenden PKW, dessen Fahrer noch am Unfallort seinen schwersten Verletzungen erlag. Vor dem Amtsgericht Sondershausen machte B. keine Angaben zur Sache, so dass eine umfangreiche Beweisaufnahme über mehrere Tage erforderlich war.

Gerade auf die Frage des Fahrbahnbelages an dieser Stelle kam es nämlich entscheidend an. Es war zu klären, warum der Verkehrsunfall sich trotz einer Geschwindigkeit, die sich im Normbereich hielt, zugetragen hatte. Letztlich konnten die Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass der Angeklagte mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren war, wobei sich die mangelhafte Rauigkeit der Fahrbahnoberfläche begünstigend auswirkte. Auf eine optimale Rauigkeit durfte der Angeklagte angesichts der Witterungsverhältnisse aber nicht vertrauen.

Hierzu war die Vernehmung zahlreicher Zeugen und die Anhörung einiger Sachverständigen erforderlich. So mussten zur Frage des Fahrbahnbelages Auskünfte unter anderem des Deutschen Wetterdienstes und eines Prüfinstituts für Baustoffe eingeholt werden. Eine Strafrichterin des Amtsgerichts Sondershausen verurteilte K. zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten, die noch einmal zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hat zudem 1.200 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

Der Fall lehrt, dass man sich im Straßenverkehr nicht ohne weiteres auf die angegebene Geschwindigkeit verlassen kann, sondern auch andere Faktoren mitberücksichtigen muss. Bei Unfällen in der Dunkelheit oder auf glatten Strassen ist dies schon länger anerkannt, in dem vorliegenden Fall wird dies auf die Fahrbahnverhältnisse in Kurven ausgeweitet.

Der Angeklagte, der Freispruch beantragt hatte, hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Sondershausen Berufung eingelegt.
Autor: nnz/kn

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