Unvernunft lässt grüßen!
Montag, 20. Oktober 2008, 08:55 Uhr
Seit heute dürfen bis zum 02. November wieder pflanzliche Abfälle in privaten Gärten verbrannt werden. Seit 08:00 Uhr riecht man es schon ...
Entsprechend § 4 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 09.03.1999 ist es gestattet, in der Zeit vom 20.10. – 02.11.2008 trockenen, unbelasteten Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, zu verbrennen und die jeweils gültige Ordnungsbehördliche Verordnung der Städte und Gemeinden nichts Gegenteiliges festlegt.
Anforderungen an die Verbrennung:
3. Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. So heißt es in den Bestimmungen des Landratsamtes Kyffhäuserkreis.
Wenn man die heutige Wetterlage noch am Vormittag betrachtet (gegen 08:30 Uhr), lag teilweise sogar dichter Nebel im Wippertal. Was im Freien lag, war bei ca. 3°C so richtig satt mit Nässe durch den Tau überzogen. Trotzdem loderten, falsch, qualmten die ersten Feuer vor sich hin. Teilweise noch schön vom Nebel verdeckt. Unter diesen Bedingungen lässt sich kaum der Punkt drei der Verordnung erfüllen. Man hat die Qualmerei auch schon beim ersten Öffnen des Fensters gerochen.
Da die Unvernunft der Bürger doch leider sehr groß ist, sollte man sich endlich entschließen, das Verbrennen nur noch im Frühjahr zuzulassen. Durch Frost im Winter kann der Baum- und Strauchschnitt richtig austrocknen und nimmt dann auch bei feuchter Witterung im Frühjahr nicht so schnell die Feuchtigkeit wieder an. Außerdem sind die für den Herbst typischen Nebeltage im Frühjahr wesentlich seltener.
Autor: khhEntsprechend § 4 der Thüringer Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen vom 09.03.1999 ist es gestattet, in der Zeit vom 20.10. – 02.11.2008 trockenen, unbelasteten Baum- und Strauchschnitt, der auf nicht gewerblich genutzten Grundstücken anfällt, zu verbrennen und die jeweils gültige Ordnungsbehördliche Verordnung der Städte und Gemeinden nichts Gegenteiliges festlegt.
Anforderungen an die Verbrennung:
3. Die Abfälle müssen trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. So heißt es in den Bestimmungen des Landratsamtes Kyffhäuserkreis.
Wenn man die heutige Wetterlage noch am Vormittag betrachtet (gegen 08:30 Uhr), lag teilweise sogar dichter Nebel im Wippertal. Was im Freien lag, war bei ca. 3°C so richtig satt mit Nässe durch den Tau überzogen. Trotzdem loderten, falsch, qualmten die ersten Feuer vor sich hin. Teilweise noch schön vom Nebel verdeckt. Unter diesen Bedingungen lässt sich kaum der Punkt drei der Verordnung erfüllen. Man hat die Qualmerei auch schon beim ersten Öffnen des Fensters gerochen.
Da die Unvernunft der Bürger doch leider sehr groß ist, sollte man sich endlich entschließen, das Verbrennen nur noch im Frühjahr zuzulassen. Durch Frost im Winter kann der Baum- und Strauchschnitt richtig austrocknen und nimmt dann auch bei feuchter Witterung im Frühjahr nicht so schnell die Feuchtigkeit wieder an. Außerdem sind die für den Herbst typischen Nebeltage im Frühjahr wesentlich seltener.

