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Unvereinbarkeitsregelungen vom Amt und Mandat

Mittwoch, 03. Juni 2009, 15:42 Uhr
Der Volksinteressenbund Thüringen (VIBT) hat reagiert. Es betrifft die spannende Frage der Unvereinbarkeitsregelungen vom Amt und Mandat und den damit einhergehenden wahlrechtlichen „Missbrauch“. In einem Schreiben von Erik May (VIBT-Kreistagsmitglied) an Thüringens Innenminister Manfred Scherer (CDU) möchte er das Thema geklärt wissen. Hier kn mit dem Wortlaut des Schreibens...

Sehr geehrter Herr Innenminister Scherer,

aus gegebenem Anlass und einer aktuell im Hinblick auf die im Freistaat Thüringen bevorstehenden Kommunalwahlen geführten hitzigen öffentlichen Diskussion zu den gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Unvereinbarkeitsbestimmungen der Thüringer Kommunalordnung, regen wir an, ernsthaft zu prüfen, welche Änderungen gegebenenfalls notwendig und möglich sind, um einen "Missbrauch" des passiven Wahlrechts zukünftig zu vermeiden.

Hintergrund sind die in den §§ 23 Abs.4, 28 Abs.4 und 102 Abs.4 ThürKO normierten Unvereinbarkeitsregelungen, nach denen die Innehabung eines öffentlichen Amtes mit der Annahme eines kommunalen Mandates unvereinbar ist (Unvereinbarkeit von Amt und Mandat, sog. Inkompatibilität).

Die Unvereinbarkeitsbestimmungen schließen nicht die Wählbarkeit aus, führen aber zu sogenannten Amtsantrittshindernissen, d.h. Personen, bei denen ein Unvereinbarkeitsgrund vorliegt, sind zwar wählbar, sie können ihr Mandat aber nur annehmen, wenn sie zuvor die unvereinbare Tätigkeit aufgegeben haben.

Genau da liegt das zu lösende wahlrechtliche Problem, denn schon vor den bevorstehenden Kommunalwahlen hat eine Vielzahl von Amtsträgern im Freistaat öffentlich in den Medien erklärt, dass sie das kommunale Mandant für den Fall einer Wahl nicht antreten, sondern natürlich lieber weiter ihr Pöstchen in der Verwaltung ausüben werden.

Es erscheint nicht nur bedenklich, sondern mit allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen unvereinbar, dass ein Inhaber eines öffentlichen Amtes sich nur pro forma, ohne ernstlichen Willen das Mandat überhaupt anzunehmen, aufstellen lässt, um für seine Partei und deren Kandidaten Stimmen zu sammeln und zu fangen.

Davon ausgehend, dass vielen Wählerinnen und Wählern die Unvereinbarkeitsbestimmungen weder bekannt noch ersichtlich ist, wer von den Kandidaten ein mit der Ausübung des Mandats unvereinbares öffentliches Amt ausübt, sollte hier im Interesse des noch verbliebenen Wählervertrauens schleunigst ein Riegel in Form einer gesetzlichen Regelung vorgeschoben werden, der einen solchen "Missbrauch" ausschließt.

Sehr gern würden wir die Thematik mit Ihnen auch in einem persönlichen Gespräch erörtern.

Hochachtungsvoll

Erik May
Autor: khh

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