kn-Wahlkampfecke: Gerechter Wahlkampf
Freitag, 05. Juni 2009, 07:01 Uhr
Auch der FDP-Ortsverband Ebeleben stößt sich an der Unvereinbarkeitsregelung von Amt und Mandat und will die Leser nochmals für dieses Thema sensibilisieren...
Auch bei den Kommunalwahlen in Ebeleben greifen die §§ 23 Abs.4, 28, Abs. 4 und 102 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung, was nicht mehr bedeutet, dass es eine Unvereinbarkeitsregelung von Amt und Mandat gibt. Das bedeutet nicht weniger, dass der Bürgermeister, der sich zur Stadtratwahl auf Listenplatz 1 sogar hat aufstellen lassen, sich entscheiden muss, ob er das Amt des Bürgermeisters behält oder lieber Stadtrat sein möchte. Beides jedenfalls, geht nicht.
Ein verbreitetes und beliebtes Mittel, mit einem beliebten Kandidaten auf Stimmenfang zu gehen und somit den anderen zur Wahl angetretenen Parteien oder Wählervereinigungen die Stimmen zu entreißen. Leider ist den meisten Wählern dieses Prozedere nicht bekannt. Darauf möchte der Ortsverband der FDP in Ebeleben ganz freundlich hinweisen.
Steffen Gröbel, Vorsitzender FDP-Ortsverband Ebeleben
Autor: khhAuch bei den Kommunalwahlen in Ebeleben greifen die §§ 23 Abs.4, 28, Abs. 4 und 102 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung, was nicht mehr bedeutet, dass es eine Unvereinbarkeitsregelung von Amt und Mandat gibt. Das bedeutet nicht weniger, dass der Bürgermeister, der sich zur Stadtratwahl auf Listenplatz 1 sogar hat aufstellen lassen, sich entscheiden muss, ob er das Amt des Bürgermeisters behält oder lieber Stadtrat sein möchte. Beides jedenfalls, geht nicht.
Ein verbreitetes und beliebtes Mittel, mit einem beliebten Kandidaten auf Stimmenfang zu gehen und somit den anderen zur Wahl angetretenen Parteien oder Wählervereinigungen die Stimmen zu entreißen. Leider ist den meisten Wählern dieses Prozedere nicht bekannt. Darauf möchte der Ortsverband der FDP in Ebeleben ganz freundlich hinweisen.
Steffen Gröbel, Vorsitzender FDP-Ortsverband Ebeleben
