kn: Wahlkampfecke: Wahlanfechtung
Freitag, 12. Juni 2009, 15:07 Uhr
Mit dem Thema Wahlanfechtung beschäftigt sich eine Presseinformation des Kreisvorsitzenden des VIBT, Erik May...
Bereits im Vorfeld der Kommunalwahl hatte ich mich mit der Frage der gesetzlichen Regelungen im Freistaat Thüringen zur Frage der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat in einem Schreiben an den Thüringer Innenminister geäußert.
Im Zusammenhang der Äußerungen von Mandatsträgern vor und bei der Durchführung der Kommunalwahlen am 07.06.2009 auch im Kyffhäuserkreis möchte ich aus gegebenem Anlass auf folgende Wahlanfechtungsgründe eingehen.
Hintergrund ist eine bereits im Kyffhäuserkreis bevorstehende Wahlanfechtung sowie auch die aktuelle in manchen Medien veröffentlichte Problematik in Esperstedt.
Wahlen können demokratische Legitimation im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz - GG - nur verleihen, wenn sie frei sind. Das erfordert nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, wie es Art. 38 Abs. 1 GG gebietet, sondern ebenso sehr, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können. Damit unvereinbar ist daher eine auf Wahlbeeinflussung gerichtete, parteiergreifende Einwirkung von Staatsorganen, also Amtsträgern wie Bürgermeistern und Landräten pp., als solchen zugunsten oder zu Lasten einzelner oder aller am Wahlkampf beteiligter politischen Parteien oder Bewerbern. Sie verstößt gegen das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und verletzt die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen. Wenn der Staat zugunsten oder zu Lasten bestimmter politischer Parteien oder Wahlbewerber Partei ergreift, ist darüber hinaus das verfassungsmäßige Recht der davon nachteilig Betroffenen auf Chancengleichheit bei Wahlen verletzt. Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend möglich, mit gleichen Chancen in den Wahlkampf eintreten. Der öffentlichen Gewalt ist damit grundsätzlich jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden, verfassungskräftig untersagt.
Der Grundsatz der freien Wahl und das Recht auf Chancengleichheit werden verletzt, wenn ein Amtsträger im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit parteiergreifend zu Gunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirkt.
Insbesondere in der "heißen Phase" des Wahlkampfes unmittelbar vor der Wahl kann der parteiergreifende Charakter einer Veröffentlichung inhaltlich etwa darin zum Ausdruck kommen, dass z.B. der Bürgermeister im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit bei einer Gemeinderatswahl für die Partei wirbt, der er angehört, oder sich mit negativem Akzent oder gar herabsetzend über die Oppositionsparteien und deren Wahlbewerber äußert.
In der heißen Phase des Wahlkampfes besteht deshalb auch ein striktes Verbot jeglicher mit Haushaltsmitteln betriebenen Öffentlichkeitsarbeit in Form von Arbeits-, Leistungs- oder Erfolgsberichten, da sie sich im Regelfall als parteiische Werbemittel darstellen.
Des Weiteren sind die im Thüringer Kommunalwahlgesetz und der Thüringer Kommunalwahlordnung aufgestellten Grundsätze bei der Durchführung der Wahl zu beachten.
Sofern erhebliche Verstöße gegen Wahlvorschriften festgestellt worden sind, die geeignet waren, das Wahlergebnis erheblich zu beeinflussen, kann jeder Wahlberechtigte gemäß § 31 Thüringer Kommunalwahlgesetz bei der Rechtsaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung das Wahlergebnisses anfechten, um so die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl zu erwirken.
Ob und gegebenenfalls welche erheblichen Verstöße gegen Wahlvorschriften, die das Wahlergebnis erheblich beeinflusst haben, vorliegen, bedarf im Einzelfalls jeweils einer eingehenden Prüfung, die von den davon betroffenen Wählerinnen und Wähler in ihrer Wahlgemeinde selbst beleuchtet werden sollten.
Erik May
VIBT
Autor: khhBereits im Vorfeld der Kommunalwahl hatte ich mich mit der Frage der gesetzlichen Regelungen im Freistaat Thüringen zur Frage der Unvereinbarkeit von Amt und Mandat in einem Schreiben an den Thüringer Innenminister geäußert.
Im Zusammenhang der Äußerungen von Mandatsträgern vor und bei der Durchführung der Kommunalwahlen am 07.06.2009 auch im Kyffhäuserkreis möchte ich aus gegebenem Anlass auf folgende Wahlanfechtungsgründe eingehen.
Hintergrund ist eine bereits im Kyffhäuserkreis bevorstehende Wahlanfechtung sowie auch die aktuelle in manchen Medien veröffentlichte Problematik in Esperstedt.
Wahlen können demokratische Legitimation im Sinne des Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz - GG - nur verleihen, wenn sie frei sind. Das erfordert nicht nur, dass der Akt der Stimmabgabe frei von Zwang und unzulässigem Druck bleibt, wie es Art. 38 Abs. 1 GG gebietet, sondern ebenso sehr, dass die Wähler ihr Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können. Damit unvereinbar ist daher eine auf Wahlbeeinflussung gerichtete, parteiergreifende Einwirkung von Staatsorganen, also Amtsträgern wie Bürgermeistern und Landräten pp., als solchen zugunsten oder zu Lasten einzelner oder aller am Wahlkampf beteiligter politischen Parteien oder Bewerbern. Sie verstößt gegen das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und verletzt die Integrität der Willensbildung des Volkes durch Wahlen und Abstimmungen. Wenn der Staat zugunsten oder zu Lasten bestimmter politischer Parteien oder Wahlbewerber Partei ergreift, ist darüber hinaus das verfassungsmäßige Recht der davon nachteilig Betroffenen auf Chancengleichheit bei Wahlen verletzt. Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend möglich, mit gleichen Chancen in den Wahlkampf eintreten. Der öffentlichen Gewalt ist damit grundsätzlich jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden, verfassungskräftig untersagt.
Der Grundsatz der freien Wahl und das Recht auf Chancengleichheit werden verletzt, wenn ein Amtsträger im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit parteiergreifend zu Gunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einwirkt.
Insbesondere in der "heißen Phase" des Wahlkampfes unmittelbar vor der Wahl kann der parteiergreifende Charakter einer Veröffentlichung inhaltlich etwa darin zum Ausdruck kommen, dass z.B. der Bürgermeister im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit bei einer Gemeinderatswahl für die Partei wirbt, der er angehört, oder sich mit negativem Akzent oder gar herabsetzend über die Oppositionsparteien und deren Wahlbewerber äußert.
In der heißen Phase des Wahlkampfes besteht deshalb auch ein striktes Verbot jeglicher mit Haushaltsmitteln betriebenen Öffentlichkeitsarbeit in Form von Arbeits-, Leistungs- oder Erfolgsberichten, da sie sich im Regelfall als parteiische Werbemittel darstellen.
Des Weiteren sind die im Thüringer Kommunalwahlgesetz und der Thüringer Kommunalwahlordnung aufgestellten Grundsätze bei der Durchführung der Wahl zu beachten.
Sofern erhebliche Verstöße gegen Wahlvorschriften festgestellt worden sind, die geeignet waren, das Wahlergebnis erheblich zu beeinflussen, kann jeder Wahlberechtigte gemäß § 31 Thüringer Kommunalwahlgesetz bei der Rechtsaufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung der Feststellung das Wahlergebnisses anfechten, um so die Erklärung der Ungültigkeit der Wahl zu erwirken.
Ob und gegebenenfalls welche erheblichen Verstöße gegen Wahlvorschriften, die das Wahlergebnis erheblich beeinflusst haben, vorliegen, bedarf im Einzelfalls jeweils einer eingehenden Prüfung, die von den davon betroffenen Wählerinnen und Wähler in ihrer Wahlgemeinde selbst beleuchtet werden sollten.
Erik May
VIBT
