Winterdienst beachten
Dienstag, 12. Januar 2010, 16:47 Uhr
Aus gegebenem Anlass und auf Grund von Anfragen weisen wir hier erneut auf die Regelungen des Winterdienstes im Stadtgebiet Bad Frankenhausen, einschließlich aller Ortsteile, hin, so das Ordnungs- und Bauami gegenüber kn...
Der Winterdienst als Teil der allgemeinen Straßenreinigung ist im Thüringer Straßengesetz und in der Satzung über die Straßenreinigung im Verwaltungsbereich der Stadt Bad Frankenhausen geregelt.
Danach haben die Städte und Gemeinden die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist!
Bereits in den Vorjahren wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass aus haushaltstechnischen Gründen nicht alle kommunalen Straßen in den öffentlichen Winterdienst einbezogen werden können!
Die Verkehrsteilnehmer müssen vor allem in den Wohngebieten, auf reinen Anwohnerstraßen, in anderen verkehrsarmen Bereichen und weiträumig auch in den Ortsteilen der Stadt damit rechnen, dass die Fahrbahnen nicht geräumt oder bei Glätte gestreut sind. Die Fahrweise ist entsprechend einzurichten!
Zur Unterstützung der Selbsthilfe hat die Stadtverwaltung an diversen Gefällestrecken und anderen sensiblen Straßenabschnitten Streugutbehälter bereit gestellt. In anderen Bereichen ist bei Bedarf die Selbsthilfe durch die Verkehrsteilnehmer eigenständig zu organisieren!
Der Winterdienst auf den Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen sowie den innerörtlich wichtigen Hauptverkehrsstraßen und anderen, verkehrstechnisch wichtigen oder gefährlichen Strecken, wird auch weiterhin gesichert.
Die in der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Bad Frankenhausen festgeschriebene Verpflichtung der Eigentümer oder Besitzer bebauter oder unbebauter Grundstücke zur Durchführung des Winterdienstes auf den Gehwegen wird hiervon nicht berührt!
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten, der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke, bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer Breite von mindestens 1,50 m entlang der Grundstücksgrenzen von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen! Abzugsrinnen (Gossen) für das Schmelzwasser sind unbedingt frei zu halten.
Der Schnee darf auf Verkehrsflächen (Gehwegen) nur so abgelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden. Wie häufig festgestellt wird, schieben oder schaufeln die Anlieger den Schnee bequemerweise einfach auf die Fahrbahn, in der Hoffnung, dass "Irgendwer" den dort schon wegräumt oder vom Fahrzeugverkehr "breit" gefahren wird. Diese ordnungswidrige Handlungsweise kann ebenso wie das Unterlassen des Räumen und Streuens entsprechend geahndet werden.
Zur Ablagerung des Schnees sind, wo vorhanden, vorrangig Grünstreifen oder Nebenflächen zu nutzen. Aber auch geeignete, versickerungsfähige Flächen auf Privatgrundstücken sind zur Lagerung des Schnees zumutbar. Es ist strengstens untersagt Schnee von Flächen des privaten Grundstücks dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuführen, dort zu lagern oder sonst zu verbringen.
Das Ordnungs- und Bauamt
Stadt Bad Frankenhausen
Autor: khhDer Winterdienst als Teil der allgemeinen Straßenreinigung ist im Thüringer Straßengesetz und in der Satzung über die Straßenreinigung im Verwaltungsbereich der Stadt Bad Frankenhausen geregelt.
Danach haben die Städte und Gemeinden die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen, soweit das zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist!
Bereits in den Vorjahren wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass aus haushaltstechnischen Gründen nicht alle kommunalen Straßen in den öffentlichen Winterdienst einbezogen werden können!
Die Verkehrsteilnehmer müssen vor allem in den Wohngebieten, auf reinen Anwohnerstraßen, in anderen verkehrsarmen Bereichen und weiträumig auch in den Ortsteilen der Stadt damit rechnen, dass die Fahrbahnen nicht geräumt oder bei Glätte gestreut sind. Die Fahrweise ist entsprechend einzurichten!
Zur Unterstützung der Selbsthilfe hat die Stadtverwaltung an diversen Gefällestrecken und anderen sensiblen Straßenabschnitten Streugutbehälter bereit gestellt. In anderen Bereichen ist bei Bedarf die Selbsthilfe durch die Verkehrsteilnehmer eigenständig zu organisieren!
Der Winterdienst auf den Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen sowie den innerörtlich wichtigen Hauptverkehrsstraßen und anderen, verkehrstechnisch wichtigen oder gefährlichen Strecken, wird auch weiterhin gesichert.
Die in der Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Stadt Bad Frankenhausen festgeschriebene Verpflichtung der Eigentümer oder Besitzer bebauter oder unbebauter Grundstücke zur Durchführung des Winterdienstes auf den Gehwegen wird hiervon nicht berührt!
Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten, der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke, bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer Breite von mindestens 1,50 m entlang der Grundstücksgrenzen von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen! Abzugsrinnen (Gossen) für das Schmelzwasser sind unbedingt frei zu halten.
Der Schnee darf auf Verkehrsflächen (Gehwegen) nur so abgelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn und vor allem auch die Räumfahrzeuge möglichst wenig beeinträchtigt werden. Wie häufig festgestellt wird, schieben oder schaufeln die Anlieger den Schnee bequemerweise einfach auf die Fahrbahn, in der Hoffnung, dass "Irgendwer" den dort schon wegräumt oder vom Fahrzeugverkehr "breit" gefahren wird. Diese ordnungswidrige Handlungsweise kann ebenso wie das Unterlassen des Räumen und Streuens entsprechend geahndet werden.
Zur Ablagerung des Schnees sind, wo vorhanden, vorrangig Grünstreifen oder Nebenflächen zu nutzen. Aber auch geeignete, versickerungsfähige Flächen auf Privatgrundstücken sind zur Lagerung des Schnees zumutbar. Es ist strengstens untersagt Schnee von Flächen des privaten Grundstücks dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuführen, dort zu lagern oder sonst zu verbringen.
Das Ordnungs- und Bauamt
Stadt Bad Frankenhausen
