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Erinnerung an Pflichten

Montag, 18. Januar 2010, 09:58 Uhr
An die bestehenden Räum- und Streupflichten erinnert nochmals ausdrücklich die Stadtverwaltung Sondershausen, nicht ohne Grund...

Der Winter ist in diesem Jahr sehr streng, die Schneefälle waren bislang sehr ergiebig. Kontrollen des Fachbereiches Bau & Ordnung zeigen jedoch, dass einige Grundstückseigentümer ihren Räum- und Streupflichten nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Deshalb erinnert der Fachbereich Bau & Ordnung der Stadt Sondershausen noch einmal an auf die Räum- und Streupflichten.

Gemäß der Regelungen der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Sondershausen vom 02.12.2008 in der derzeit gültigen Fassung ist dabei Nachfolgendes zu beachten:
1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50 m.
2) Schneeglätte: Abstumpfung oben genannter Fläche
3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2 m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50 m - in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze.

Bei fehlenden Gehwegen (insb. in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Zum Abstumpfen sind Sand, Kies u.ä. Materialien zu verwenden.

Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07.00 - 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08.00 - 20.00 Uhr. Sie ist bei Eintreten oben aufgeführter Witterungslagen dieser entsprechend unverzüglich durchzuführen.
Wer selbst nicht in der Lage ist, seinen Pflichten nachzukommen, sollte damit einen "Dritten" beauftragen.
Autor: khh

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