Jugendschutz in den "tollen" Tagen
Montag, 01. Februar 2010, 13:30 Uhr
Die bevorstehende Faschingszeit ist Anlass für das Landratsamt daraufhinzuweisen, dass der Jugendschutz auch in den "tollen" Tagen gilt! Was zu beachten gibt, erfahren Sie hier...
Die Karnevalssaison 2010 ist bereits angelaufen. Das bedeutet für viele, den Alltag für eine gewisse Zeit zu vergessen und sich in das närrische Treiben zu stürzen. Es wird gefeiert, gelacht, aber leider auch immer wieder zu viel Alkohol getrunken. Besonders zu den Veranstaltungen und zum Rosenmontagsumzug fallen vor allem Kinder und Jugendliche auf, die über ihre Grenzen Alkohol konsumieren. Der "übermäßige" Genuss kann zu Gewaltanwendungen führen, aber auch gesundheitliche und psychische Folgeschäden mit sich bringen.
Um so mehr ist es gerade während dieser Zeit Aufgabe eines jeden Bürgers, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten. Zeigen Sie Verantwortung gegenüber unserer Jugend, bewahren Sie Ihre Kinder und Jugendlichen vor psychischen und gesundheitlichen Schäden und tragen Sie zum guten Gelingen von Karnevalsveranstaltungen bei, an die sich jeder gern erinnert. Der Frohsinn verdient keine negativen Schlagzeilen und gerade Karnevalsvereine, die Kinder und Jugendlichen mit einbinden, sollten sich der Vorbildwirkung ihrer Mitglieder bewusst sein.
Auch der Einzelhandel und Veranstalter sind hier in die Pflicht genommen. Bei Kontrollen durch das Ordnungsamt und die Polizei können Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz mit empfindlich hohen Geldbußen geahndet werden.
Nachfolgend die wichtigsten Vorschriften aus dem Jugendschutzgesetz:
§ 4 Gaststätten
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begeleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendliche ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begeleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
§ 9 Alkoholische Getränke
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
weder abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche (unter 18 Jahren) weder abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
§ 5 Tanzveranstaltungen
Was ist eine erziehungsbeauftragte Person?
§ 1 Begriffsbestimmungen JuSchG
Plakate zum Karneval und Jugendschutz - "Keine Alkoholabgabe an Kinder und Jugendliche" - können gern im Jugendamt abgeholt werden (Tel. 03632/741-620).
Autor: khhDie Karnevalssaison 2010 ist bereits angelaufen. Das bedeutet für viele, den Alltag für eine gewisse Zeit zu vergessen und sich in das närrische Treiben zu stürzen. Es wird gefeiert, gelacht, aber leider auch immer wieder zu viel Alkohol getrunken. Besonders zu den Veranstaltungen und zum Rosenmontagsumzug fallen vor allem Kinder und Jugendliche auf, die über ihre Grenzen Alkohol konsumieren. Der "übermäßige" Genuss kann zu Gewaltanwendungen führen, aber auch gesundheitliche und psychische Folgeschäden mit sich bringen.
Um so mehr ist es gerade während dieser Zeit Aufgabe eines jeden Bürgers, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten. Zeigen Sie Verantwortung gegenüber unserer Jugend, bewahren Sie Ihre Kinder und Jugendlichen vor psychischen und gesundheitlichen Schäden und tragen Sie zum guten Gelingen von Karnevalsveranstaltungen bei, an die sich jeder gern erinnert. Der Frohsinn verdient keine negativen Schlagzeilen und gerade Karnevalsvereine, die Kinder und Jugendlichen mit einbinden, sollten sich der Vorbildwirkung ihrer Mitglieder bewusst sein.
Auch der Einzelhandel und Veranstalter sind hier in die Pflicht genommen. Bei Kontrollen durch das Ordnungsamt und die Polizei können Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz mit empfindlich hohen Geldbußen geahndet werden.
Nachfolgend die wichtigsten Vorschriften aus dem Jugendschutzgesetz:
§ 4 Gaststätten
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begeleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendliche ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begeleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
§ 9 Alkoholische Getränke
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
- 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche (unter 18 Jahren) weder abgegeben, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
§ 5 Tanzveranstaltungen
- 1. Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längsten bis 24 Uhr gestattet werden.
- 2. Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
- 3. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
Was ist eine erziehungsbeauftragte Person?
§ 1 Begriffsbestimmungen JuSchG
- 1. Im Sinne dieses Gesetzes (...)
- 4. ist eine erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise auf Grund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt (...) (Muttizettel)
Plakate zum Karneval und Jugendschutz - "Keine Alkoholabgabe an Kinder und Jugendliche" - können gern im Jugendamt abgeholt werden (Tel. 03632/741-620).
