Mogeln mit EU-Lizenz
Sonntag, 07. Februar 2010, 12:54 Uhr
Die Europäische Union machte es möglich - es gibt keine vorgeschriebenen Verpackungsgrößen mehr. Das eröffnet dem Handel und den Herstellern Tür und Tor zum Mogeln - meinen deutsche Verbaucherschützer...
Auch bei bisher geschützten Lebensmitteln können die Verbraucher durch diese EU-Lizenz zum Mogeln nun mit versteckten Preiserhöhungen hinters Licht geführt werden. Bisher haben wir aber kein Produkt entdeckt, das nach April 2009 von einem Hersteller unter Ausnutzung der neuen Möglichkeiten auf den Markt gebracht wurde. Einen Fall gibt es immerhin: Red Bull hatte schon vor dem April 2009 Getränkedosen mit 355 ml und 473 ml Inhalt in den Verkehr gebracht. Diese wurden von den Eichbehörden aufgrund der bevorstehenden EU-weiten Neuregelung geduldet. Wenn Sie weitere Fälle entdecken – wir freuen uns auf Ihren Hinweis unter ernaehrung@vzhh.de.
Unsere Öffentlichkeitsarbeit trägt sicher dazu bei, dass die übrigen Hersteller aus Furcht vor Imageverlusten vorsichtig sind und abwarten.
EU-Kommissar Verheugen kritisierte am 16.9.2009 die Verbraucherzentrale Hamburg: Er warf uns Mogelei mit der angeblichen EU-Lizenz zum Mogeln vor und sagte, viele der in unserer Liste aufgeführten Produkte hätten gar nichts mit der EU-bedingt per April 2009 Freigabe der Verpackungsgrößen zu tun. Doch hier baut der Kommissar einen Popanz auf. Denn wir haben niemals behauptet, dass alle in der Liste aufgeführten Produkte auf die EU-Liberalisierung zurückgehen.
Vielmehr führen wir die Liste bereits seit Jahren, also lange vor der Freigabe der Verpackungsgrößen durch die EU. Unser Kritikpunkt war und ist: Durch die seit April 2009 geltende Freigabe der Verpackungsgrößen für Milch, Wasser, Limonade, Fruchtsaft, Zucker und Schokolade wird der Mogelei jetzt auch für wichtige viel gekaufte Lebensmittel und Grundnahrungsmittel Tür und Tor geöffnet. Die EU gibt eine Lizenz zum Mogeln! Die Freigabe der Füllmengen ist aus Sicht der meisten Konsumenten verbraucherunfreundlich und erschwert den täglichen Einkauf. Eine Rücknahme der Freigabe ist daher dringend geboten.
Dass die Möglichkeit der versteckten Preiserhöhungen durch Füllmengenreduzierung von Herstellern rege genutzt wird, zeigt unsere lange Liste und überdies die erste EU-Reform im Jahr 2000. Es war bis dahin z.B. für Eis üblich, Fertigpackungen in 1000 ml anzubieten. Seit der Reform sinken die Füllmengen stetig. Packungen mit 1000 ml Eis sind nur noch selten zu finden, stattdessen bieten viele Markenartikler Verpackungen mit 900 ml oder gar nur noch 850 ml an. Bei Fruchtaufstrichen (z.B. Konfitüren) sieht es ähnlich aus. 450g-Gläser sind kaum noch im Regal zu finden, stattdessen Gläser mit 340 g oder 310 g - zum Teil zum selben Preis wie vor der Reduzierung.
Weniger drin – Preis gleich: Ist das legal? Preiserhöhungen sind nicht verboten, es gilt Vertragsfreiheit. Wohl aber sind Mogelpackungen gesetzwidrig. Was im rechtlichen Sinne darunter fällt, ist oft schwierig festzustellen. Es gelten eichrechtliche Grundsätze, wonach die Packung mit der Reduzierung der Füllmenge schrumpfen muss und ein Hersteller nicht zu viel Luft in der Verpackung lassen darf. Doch wann diese Fälle im rechtlichen Sinne zur Mogelpackung werden, ist nur im Einzelfall bestimmbar.
Was soll man als Kunde tun, hilft der Grundpreis? Tatsächlich ist der Packungspreis letztlich für Preisvergleiche uninteressant. Der Grundpreis hilft nur teilweise weiter, da er vom Handel nicht immer vorschriftsgemäß ausgezeichnet wird. Wir haben bei Supermarktbegehungen immer wieder festgestellt, dass der Grundpreis fehlt, fehlerhaft oder unleserlich klein am Regal steht. Eine weitere Tücke für Verbraucher: Der Grundpreis wird gesetzlich nur für Gewichts- und Volumenangaben verlangt. Für Produkte, die pro Stück abgegeben werden, etwa Feuchttücher und Toilettenpapier, ist der Grundpreis nicht vorgeschrieben. Darüber hinaus finden die Verbraucher keine Grundpreise in kleineren Geschäften, Kiosken oder an Automaten.
Zusätzlich werden Defizite im Vollzug festgestellt. Seit der ersten Reform im Jahr 2000 sind die Eichbehörden nicht mehr für die Überprüfung der Grundpreise zuständig. In jedem Bundesland kümmert sich eine andere Behörde um die Überprüfung - oder auch nicht, denn Statistiken liegen dazu nicht vor. Verstöße gegen die Pflicht zur Grundpreisauszeichnung werden immer noch als Kavaliersdelikte angesehen.
Die Mogelliste
Autor: nnz/knDie Masche:
Seit Jahren beobachten wir eine Masche bei den Herstellern von Lebensmitteln und anderen Produkten, wir nennen sie: Weniger drin, Preis gleich. Noch deutlicher: versteckte Preiserhöhung. Das geht so: Kunden haben sich an den Preis eines Produktes gewöhnt, sagen wir 2,99 Euro. Statt sie jetzt durch eine nominale Preiserhöhung, sagen wir auf 3,49 Euro, vom Kauf abzuhalten, wird die Preiserhöhung verschleiert, indem bei gleichem Preis weniger Inhalt in die Packung gegeben wird. Durch eigene Recherchen und viele Hinweise aufmerksamer und verärgerter Verbraucher entstand eine ständig aktualisierte Kleinere Menge – gleicher PreisEU-Lizenz zum Mogeln:
Einen gewissen Schutz vor diesen Machenschaften bot bis April 2009 noch die Tatsache, dass für einige Produkte feste Verpackungsgrößen vorgeschrieben waren. Doch seit dem 11. April 2009 sind fast alle verbindlichen Mengenvorgaben für Lebensmittel entfallen. Eine EU-Richtlinie wurde zu diesem Zeitpunkt in nationales Recht umgesetzt. Bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen konnten bis dahin nur in den für sie festgelegten Füllmengen verkauft werden. Beispielsweise durfte Milch zwichen 0,5 und 1 Liter nur in Fertigpackungen mit 0,5 Liter, 0,75 Liter und 1 Liter Inhalt abgegeben werden. Solche festen Einheiten sind nun für Milch, Wasser, Limonade, Fruchtsäfte, Zucker und Schokolade weggefallen. Nur bei Wein, Sekt und Spirituosen bleiben feste Nennfüllmengen erhalten.Auch bei bisher geschützten Lebensmitteln können die Verbraucher durch diese EU-Lizenz zum Mogeln nun mit versteckten Preiserhöhungen hinters Licht geführt werden. Bisher haben wir aber kein Produkt entdeckt, das nach April 2009 von einem Hersteller unter Ausnutzung der neuen Möglichkeiten auf den Markt gebracht wurde. Einen Fall gibt es immerhin: Red Bull hatte schon vor dem April 2009 Getränkedosen mit 355 ml und 473 ml Inhalt in den Verkehr gebracht. Diese wurden von den Eichbehörden aufgrund der bevorstehenden EU-weiten Neuregelung geduldet. Wenn Sie weitere Fälle entdecken – wir freuen uns auf Ihren Hinweis unter ernaehrung@vzhh.de.
Unsere Öffentlichkeitsarbeit trägt sicher dazu bei, dass die übrigen Hersteller aus Furcht vor Imageverlusten vorsichtig sind und abwarten.
EU-Kommissar Verheugen kritisierte am 16.9.2009 die Verbraucherzentrale Hamburg: Er warf uns Mogelei mit der angeblichen EU-Lizenz zum Mogeln vor und sagte, viele der in unserer Liste aufgeführten Produkte hätten gar nichts mit der EU-bedingt per April 2009 Freigabe der Verpackungsgrößen zu tun. Doch hier baut der Kommissar einen Popanz auf. Denn wir haben niemals behauptet, dass alle in der Liste aufgeführten Produkte auf die EU-Liberalisierung zurückgehen.
Vielmehr führen wir die Liste bereits seit Jahren, also lange vor der Freigabe der Verpackungsgrößen durch die EU. Unser Kritikpunkt war und ist: Durch die seit April 2009 geltende Freigabe der Verpackungsgrößen für Milch, Wasser, Limonade, Fruchtsaft, Zucker und Schokolade wird der Mogelei jetzt auch für wichtige viel gekaufte Lebensmittel und Grundnahrungsmittel Tür und Tor geöffnet. Die EU gibt eine Lizenz zum Mogeln! Die Freigabe der Füllmengen ist aus Sicht der meisten Konsumenten verbraucherunfreundlich und erschwert den täglichen Einkauf. Eine Rücknahme der Freigabe ist daher dringend geboten.
Dass die Möglichkeit der versteckten Preiserhöhungen durch Füllmengenreduzierung von Herstellern rege genutzt wird, zeigt unsere lange Liste und überdies die erste EU-Reform im Jahr 2000. Es war bis dahin z.B. für Eis üblich, Fertigpackungen in 1000 ml anzubieten. Seit der Reform sinken die Füllmengen stetig. Packungen mit 1000 ml Eis sind nur noch selten zu finden, stattdessen bieten viele Markenartikler Verpackungen mit 900 ml oder gar nur noch 850 ml an. Bei Fruchtaufstrichen (z.B. Konfitüren) sieht es ähnlich aus. 450g-Gläser sind kaum noch im Regal zu finden, stattdessen Gläser mit 340 g oder 310 g - zum Teil zum selben Preis wie vor der Reduzierung.
Weniger drin – Preis gleich: Ist das legal? Preiserhöhungen sind nicht verboten, es gilt Vertragsfreiheit. Wohl aber sind Mogelpackungen gesetzwidrig. Was im rechtlichen Sinne darunter fällt, ist oft schwierig festzustellen. Es gelten eichrechtliche Grundsätze, wonach die Packung mit der Reduzierung der Füllmenge schrumpfen muss und ein Hersteller nicht zu viel Luft in der Verpackung lassen darf. Doch wann diese Fälle im rechtlichen Sinne zur Mogelpackung werden, ist nur im Einzelfall bestimmbar.
Was soll man als Kunde tun, hilft der Grundpreis? Tatsächlich ist der Packungspreis letztlich für Preisvergleiche uninteressant. Der Grundpreis hilft nur teilweise weiter, da er vom Handel nicht immer vorschriftsgemäß ausgezeichnet wird. Wir haben bei Supermarktbegehungen immer wieder festgestellt, dass der Grundpreis fehlt, fehlerhaft oder unleserlich klein am Regal steht. Eine weitere Tücke für Verbraucher: Der Grundpreis wird gesetzlich nur für Gewichts- und Volumenangaben verlangt. Für Produkte, die pro Stück abgegeben werden, etwa Feuchttücher und Toilettenpapier, ist der Grundpreis nicht vorgeschrieben. Darüber hinaus finden die Verbraucher keine Grundpreise in kleineren Geschäften, Kiosken oder an Automaten.
Zusätzlich werden Defizite im Vollzug festgestellt. Seit der ersten Reform im Jahr 2000 sind die Eichbehörden nicht mehr für die Überprüfung der Grundpreise zuständig. In jedem Bundesland kümmert sich eine andere Behörde um die Überprüfung - oder auch nicht, denn Statistiken liegen dazu nicht vor. Verstöße gegen die Pflicht zur Grundpreisauszeichnung werden immer noch als Kavaliersdelikte angesehen.
Die Mogelliste
