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Tipps vom VdK

Sonntag, 14. März 2010, 18:57 Uhr
Sonderbedarf im Rahmen des SGB II (Harz IV) - Härtefallregelung. Vom Sozialverbandes VdK Nordthüringens kommen hinweise zu deren Auslegung...

Am 09.Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Berechnungsgrundlage der Harz IV Regelsätze wohl für Kinder als auch für Erwachsene verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat nun eine Frist bis zum 31.12.2010 gesetzt, ein transparentes und sachgerechtes Verfahren zur Bedarfsbestimmung vorzulegen. Die verfassungswidrigen Regelsätze bleiben bis dahin anwendbar.

Der Gesetzgeber ist darüber hinaus verpflichtet, eine Regelung zu schaffen, die sicher stellt, dass in besonderen Härtefällen ein "unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger besonderer Bedarf berücksichtigt wird".
Der Leistungsberechtigte kann schon vor Verabschiedung einer neuen Regelung, ab sofort Sach- und Geldleistungen erhalten, wenn ein solcher Härtefall vorliegt.

Zusätzlich zum Regelsatz können beispielsweise folgende Aufwendungen als außergewöhnlich, laufende Belastungen anerkannt werden:
  • nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel z.B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis
  • Putz- oder Haushaltshilfen für Rollstuhlfahrer, wenn bestimmte Tätigkeiten im Haushalt nicht ohne fremde Hilfe erledigt werden können.
  • Kosten für Wahrnehmung des Umgangsrechtes, wenn einem geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil regelmäßig Fahrt- oder Übernachtungskosten entstehen die nicht aus dem vorhandenen Einkommen zu decken sind.
  • Kosten für Nachhilfeunterricht, dessen Notwendigkeit in Einzelfällen aufgrund einer langfristigen Erkrankung, nach Todesfällen in der Familie beispielsweise entstehen kann, wenn die Aussicht besteht, dass dieser Nachhilfebedarf innerhalb von sechs Monaten bis zum Schuljahresende zu decken ist. Schulische Angebote wie Förderkurse sind vorrangig zu nutzen.

Es handelt sich dabei nur um Ausnahme Härtefälle, für die eine erhebliche Unterversorgung vorliegen muss.
Kein Sonderbedarf sind:
- Praxisgebühren
- Schulmaterial
- Schulverpflegung
- Kleidung für Übergrößen
- Krankheitsbedingter Mehraufwand

Der Sozialverband VdK rät zur Antragstellung. In der Regel werden die Grundsicherungsstellen Ihre Anträge erst einmal ablehnen. Legen Sie dagegen Widerspruch ein. Welche Maßstäbe die Sozialgerichte in ihren Entscheidungen anlegen, bleibt abzuwarten. Mitglieder unseres Verbandes können sich selbstverständlich zu den jeweiligen Öffnungszeiten in den VdK-Beratungsstellen beraten und bei der Antragsstellung helfen lassen.
Birgit Zörkler, Bezirksgeschäftsführerin des Sozialverbandes VdK Nordthüringen
Autor: nnz/kn

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