Richter Krop und die Schmarotzerin
Mittwoch, 31. März 2010, 10:32 Uhr
Einen Fall von dreister Vorteilsnahme stellt uns Richter Kropp dieses Mal vor. Und auch hier können wir wieder festestellen: Lügen haben kurze Beine.
Manche kriegen den Hals nicht voll genug!
So wie Bärbel A. (32, Name geändert) aus dem Kyffhäuserkreis. Die junge Mutter von vier Kindern erhielt seit 2005 von der Arge in Sondershausen Leistungen nach SGB II, also sogenanntes Hartz-IV. Die Arge übernahm damit zudem auch die Kosten der Unterkunft, welche die A. durch Vorlage eines Mietvertrages geltend machte.
Dabei verschwieg die Antragsstellerin in der Folgezeit bewusst, dass sie und ihr Ehemann die Eigentumswohnung 2005 von ihren Schwiegereltern zum Preis von 50.000,- € erworben hatten. Im gleichen Jahr hatte die A. auch noch die Eigenheimzulage beim Finanzamt zusätzlich beantragt und auch ausgezahlt bekommen. Auch in der Folgezeit erhielt sie bis 2007 die jährlich ausgezahlte Eigenheimzulage und gab gegenüber der Arge nicht an, dass es erhebliche Veränderungen gegeben hatte, nämlich einen Eigentumserwerb.
Dadurch konnte der tatsächlich bestehende Anspruch der Bedarfsgemeinschaft im Hinblick auf Wohneigentum und gezahlter Eigenheimzulage nicht berücksichtigt und verrechnet werden. Die Arge hatte in dem Zeitraum von 2005 bis 2008 15.466, 51 € an die A. somit ohne Rechtsgrundlage geleistet. Denn bei Bekanntwerden des Eigentumserwerbes hatte die Antragsstellerin keinen Anspruch auf Teile des Hartz-IV-Geldes.
Dieses Abkassieren in mehreren Sozialsystemen hatte jetzt vor dem Amtsgericht Sondershausen sein Ende gefunden.
Strafrichter Gerald Fierenz verurteilte die junge Mutter zu einer neunmonatigen Bewährungsstrafe. Entscheidend für das Urteil war, dass die Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft war. Zudem hatte sie bisher keinerlei Anstalten gemacht, den erheblichen Schaden gegenüber der Arge zu begleichen. Erst unter dem Druck der Hauptverhandlung kündigte sie Rückzahlungen in der Zukunft an.
Dieser wohl einmalige Fall von regelrechtem Sozialschmarotzertum veranlasste Strafrichter Fierenz, die Bewährungsauflagen entsprechend zu gestalten. Die A. hat in der dreijährigen Bewährungszeit pro Monat 150,- € an den Staat zurückzuzahlen.
Das Urteil ist nun rechtskräftig geworden.
Autor: nnzManche kriegen den Hals nicht voll genug!
So wie Bärbel A. (32, Name geändert) aus dem Kyffhäuserkreis. Die junge Mutter von vier Kindern erhielt seit 2005 von der Arge in Sondershausen Leistungen nach SGB II, also sogenanntes Hartz-IV. Die Arge übernahm damit zudem auch die Kosten der Unterkunft, welche die A. durch Vorlage eines Mietvertrages geltend machte.
Dabei verschwieg die Antragsstellerin in der Folgezeit bewusst, dass sie und ihr Ehemann die Eigentumswohnung 2005 von ihren Schwiegereltern zum Preis von 50.000,- € erworben hatten. Im gleichen Jahr hatte die A. auch noch die Eigenheimzulage beim Finanzamt zusätzlich beantragt und auch ausgezahlt bekommen. Auch in der Folgezeit erhielt sie bis 2007 die jährlich ausgezahlte Eigenheimzulage und gab gegenüber der Arge nicht an, dass es erhebliche Veränderungen gegeben hatte, nämlich einen Eigentumserwerb.
Dadurch konnte der tatsächlich bestehende Anspruch der Bedarfsgemeinschaft im Hinblick auf Wohneigentum und gezahlter Eigenheimzulage nicht berücksichtigt und verrechnet werden. Die Arge hatte in dem Zeitraum von 2005 bis 2008 15.466, 51 € an die A. somit ohne Rechtsgrundlage geleistet. Denn bei Bekanntwerden des Eigentumserwerbes hatte die Antragsstellerin keinen Anspruch auf Teile des Hartz-IV-Geldes.
Dieses Abkassieren in mehreren Sozialsystemen hatte jetzt vor dem Amtsgericht Sondershausen sein Ende gefunden.
Strafrichter Gerald Fierenz verurteilte die junge Mutter zu einer neunmonatigen Bewährungsstrafe. Entscheidend für das Urteil war, dass die Angeklagte bereits einschlägig vorbestraft war. Zudem hatte sie bisher keinerlei Anstalten gemacht, den erheblichen Schaden gegenüber der Arge zu begleichen. Erst unter dem Druck der Hauptverhandlung kündigte sie Rückzahlungen in der Zukunft an.
Dieser wohl einmalige Fall von regelrechtem Sozialschmarotzertum veranlasste Strafrichter Fierenz, die Bewährungsauflagen entsprechend zu gestalten. Die A. hat in der dreijährigen Bewährungszeit pro Monat 150,- € an den Staat zurückzuzahlen.
Das Urteil ist nun rechtskräftig geworden.
