Richter Kropp: Ist die Braut ehemündig?
Mittwoch, 28. April 2010, 10:18 Uhr
Vor einigen Monaten hatte die sechzehnjährige Maritta K. (Namen geändert) den zweiundzwanzigjährigen Hansi B. kennen und lieben gelernt. K. wurde schwanger, in wenigen Wochen wird sie ein Kind zur Welt bringen. Da lag es nahe, vor der Geburt des Kindes noch schnell zu heiraten. Zwischen Wunsch und Realität stand jedoch Amtsrichter Christian Kropp.
Was hierbei etwas störte, war die Tatsache, dass Hansi zurzeit wegen mehrfachen Diebstahls und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Jugendstrafe des Amtsgerichts Nordhausen in Höhe von 2 Jahren und 8 Monaten in einer Thüringer Haftanstalt verbüßt.
Das Gesetz erfordert zur Eheschließung jedoch die Volljährigkeit der Braut. Ist diese wie Maritta K. schon sechzehn und der Bräutigam volljährig, müssen besondere Gründe für eine Ausnahmeregelung vorliegen. So stellte die angehende Braut schnell einen Antrag beim zuständigen Familiengericht in Sondershausen auf Befreiung von dem Alterserfordernis.
Dort traf sie auf den Sondershäuser Familienrichter Christian Kropp, der bereits 2003 ein ähnliches Verfahren abschlägig entschieden hatte. Die damalige Begründung schien fast auf den vorliegenden Fall zu passen:
Der Richter hatte damals – 2003 - zwar Verständnis für den Wunsch der Braut, vor der Geburt des Kindes zu heiraten, sah dies jedoch nicht als ausschlaggebend an. Immerhin lebten heute in der Bundesrepublik viele Paare ohne Trauschein und mit Kind zusammen. Die Braut sei nach Auffassung von Amtsrichter Kropp einfach noch zu jung für eine Eheschließung. Hinzu kam das Vorleben des damaligen Bräutigams, der ebenfalls vorbestraft war.
Zu einer Entscheidung des Familiengerichts kam es jedoch im neuen Fall nicht. Nach einer Aussprache beim Jugendamt des Kyffhäuserkreises nahm die Braut den Antrag zurück. Sie habe eingesehen, dass der Antrag nichts bringe und werde warten, bis sie 18 wird.
Ob dann Hansi B. aus dem Gefängnis entlassen ist, wird die Zukunft zeigen. Wenn das Paar dann noch heiraten will, steht ihm auch kein Gesetz oder ein Richter im Wege.
Autor: nnz/knWas hierbei etwas störte, war die Tatsache, dass Hansi zurzeit wegen mehrfachen Diebstahls und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen eine Jugendstrafe des Amtsgerichts Nordhausen in Höhe von 2 Jahren und 8 Monaten in einer Thüringer Haftanstalt verbüßt.
Das Gesetz erfordert zur Eheschließung jedoch die Volljährigkeit der Braut. Ist diese wie Maritta K. schon sechzehn und der Bräutigam volljährig, müssen besondere Gründe für eine Ausnahmeregelung vorliegen. So stellte die angehende Braut schnell einen Antrag beim zuständigen Familiengericht in Sondershausen auf Befreiung von dem Alterserfordernis.
Dort traf sie auf den Sondershäuser Familienrichter Christian Kropp, der bereits 2003 ein ähnliches Verfahren abschlägig entschieden hatte. Die damalige Begründung schien fast auf den vorliegenden Fall zu passen:
Der Richter hatte damals – 2003 - zwar Verständnis für den Wunsch der Braut, vor der Geburt des Kindes zu heiraten, sah dies jedoch nicht als ausschlaggebend an. Immerhin lebten heute in der Bundesrepublik viele Paare ohne Trauschein und mit Kind zusammen. Die Braut sei nach Auffassung von Amtsrichter Kropp einfach noch zu jung für eine Eheschließung. Hinzu kam das Vorleben des damaligen Bräutigams, der ebenfalls vorbestraft war.
Zu einer Entscheidung des Familiengerichts kam es jedoch im neuen Fall nicht. Nach einer Aussprache beim Jugendamt des Kyffhäuserkreises nahm die Braut den Antrag zurück. Sie habe eingesehen, dass der Antrag nichts bringe und werde warten, bis sie 18 wird.
Ob dann Hansi B. aus dem Gefängnis entlassen ist, wird die Zukunft zeigen. Wenn das Paar dann noch heiraten will, steht ihm auch kein Gesetz oder ein Richter im Wege.
