Kinderpornos für Rollstuhlfahrer
Mittwoch, 01. September 2010, 11:05 Uhr
Sie sind wohl die schlimmsten Delikte für einen Strafrichter: Taten nach § 184 b StGB, welcher den Erwerb, Besitz und die Verbreitung kinderpornographischer Schriften unter Strafe stellt. In Sondershausen wurde dazu verhandelt....
Im Regelfall steht hierauf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren, in selteneren Fällen kann der Strafrichter auf eine Geldstrafe erkennen oder – bei gravierenderen Fällen – eine hohe Freiheitsstrafe festsetzen. Wieder war ein Verfahren dieses Deliktstyps vor dem Amtsgericht Sondershausen anhängig, wieder war ein Biedermann vor Gericht. Der 31jährige Falk B. (Name geändert) aus Sondershausen war vor dem Gericht der Kreisstadt angeklagt, vor zwei Jahren über das Internet anderen Nutzern eine Videodatei mit sexuellen Darstellungen von Kindern verbreitet zu haben. Wenige Monate später soll er für sich weitere Dateien heruntergeladen haben.
Es stimmt alles, was mir vorgeworfen worden ist, so die kurze geständige Einlassung des Angeklagten. Dieser hatte zunächst vor Gericht nicht erscheinen wollen. Er sei Rollstuhlfahrer und könne keine Treppen mehr steigen. Der Hinweis von Amtsrichter Gerald Fierenz, das Gericht verfüge über einen behindertengerechten Eingang und man könne den Verhandlungssaal passend einrichten, ermöglichte dann die Durchführung der Hauptverhandlung.
Der Amtsrichter verurteilte Falk B. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Diese Strafe wurde für den nicht vorbestraften Sextäter noch einmal zur Bewährung ausgesetzt. B. hat in der Bewährungszeit 600 Euro an eine Grundschule zu zahlen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Der Tatbestand des § 184 b StGB, der Kinderpornographie, gilt kriminologisch als Einstiegsdelikt für den aktiven Kindermissbrauch. Wer zuerst zusieht, möchte nicht selten auch später einmal aktiv werden. Deswegen zu Recht die hohe Strafdrohung für solche Delikte. Seinen Rechner ist Falk B. übrigens auf diese Weise auch schnell losgeworden, dieser wurde vom Gericht beschlagnahmt.
Autor: nnzIm Regelfall steht hierauf eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren, in selteneren Fällen kann der Strafrichter auf eine Geldstrafe erkennen oder – bei gravierenderen Fällen – eine hohe Freiheitsstrafe festsetzen. Wieder war ein Verfahren dieses Deliktstyps vor dem Amtsgericht Sondershausen anhängig, wieder war ein Biedermann vor Gericht. Der 31jährige Falk B. (Name geändert) aus Sondershausen war vor dem Gericht der Kreisstadt angeklagt, vor zwei Jahren über das Internet anderen Nutzern eine Videodatei mit sexuellen Darstellungen von Kindern verbreitet zu haben. Wenige Monate später soll er für sich weitere Dateien heruntergeladen haben.
Es stimmt alles, was mir vorgeworfen worden ist, so die kurze geständige Einlassung des Angeklagten. Dieser hatte zunächst vor Gericht nicht erscheinen wollen. Er sei Rollstuhlfahrer und könne keine Treppen mehr steigen. Der Hinweis von Amtsrichter Gerald Fierenz, das Gericht verfüge über einen behindertengerechten Eingang und man könne den Verhandlungssaal passend einrichten, ermöglichte dann die Durchführung der Hauptverhandlung.
Der Amtsrichter verurteilte Falk B. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Diese Strafe wurde für den nicht vorbestraften Sextäter noch einmal zur Bewährung ausgesetzt. B. hat in der Bewährungszeit 600 Euro an eine Grundschule zu zahlen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Der Tatbestand des § 184 b StGB, der Kinderpornographie, gilt kriminologisch als Einstiegsdelikt für den aktiven Kindermissbrauch. Wer zuerst zusieht, möchte nicht selten auch später einmal aktiv werden. Deswegen zu Recht die hohe Strafdrohung für solche Delikte. Seinen Rechner ist Falk B. übrigens auf diese Weise auch schnell losgeworden, dieser wurde vom Gericht beschlagnahmt.
