Mit Antwort nicht zufrieden?
Dienstag, 23. November 2010, 07:27 Uhr
Zu der am 04.11. in Sondershausen stattgefundenen Sitzung des Stadtrates der Stadt Sondershausen lag eine Beschwerde bei der Kommunalaufsicht des Kyffhäuserkreises vor. Jetzt ist die Antwort eingetroffen...
Der Landesvorsitzender des Volksinteressenbund Thüringen (VIBT), Rainer Scheerschmidt, hatte bei der Kommunalaufsicht des Kyffhäuserkreises Beschwerde bei Kommunalaufsicht des Kyffhäuserkreises gegen die Abstimmung im Stadtrat von Sondershausen gestellt. So Richtig zufrieden war er wohl nicht mit der Antwort, den in seiner Nachricht an kn schrieb er:
"Anbei erhalten Sie die Antwort der Kommunalaufsicht auf die Anfrage des VIBT.
Entsprechend der Antwort braucht man gar keine Abstimmung mehr, da wieder einmal alles nicht geregelt ist. Schätzungsweise langt wahrscheinlich?"
Freundlicherweise übermittelte er den Inhalt des Schreibens der Kommunalverwaltung, den kn in Abstimmung mit der Kommunalverwaltung in Auszügen abdruckt:
"die Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises teilt Ihre Rechtsauffassung, dass Beschluss der Stadt Sondershausen über den HH-Plan 2010 nicht wirksam zustande gekommen sei, nicht.
In der einschlägigen Vorschrift des § 39 Abs. l ThürKO ist geregelt, dass Beschlüsse eines Gemeinderates mit der Mehrheit der Ja- bzw. Nein-Stimmen gefasst werden, und dass Enthaltungen zulässig sind. Nicht geregelt ist hingegen, wie die jeweiligen Mehrheiten zu ermitteln sind. Es ist nicht einmal festgelegt, dass die Mehrheiten zahlenmäßig erfasst werden müssen, dies ist insbesondere auch dann nicht erforderlich, wenn Mehrheiten eindeutig sind.
Wenn die Stimmenmehrheit in diesem Fall rechnerisch ermittelt wurde, ist dieses durchaus nicht nur zulässig, sondern bei Abstimmungen mit Mehrstimmrecht (z.B. Zweckverbänden) sogar übliche Praxis.
Wir sehen in der Form der Ermittlung der Stimmenmehrheit keinen Verfahrensfehler.
Gez. Neukamm
Kommunalaufsicht
Autor: khhDer Landesvorsitzender des Volksinteressenbund Thüringen (VIBT), Rainer Scheerschmidt, hatte bei der Kommunalaufsicht des Kyffhäuserkreises Beschwerde bei Kommunalaufsicht des Kyffhäuserkreises gegen die Abstimmung im Stadtrat von Sondershausen gestellt. So Richtig zufrieden war er wohl nicht mit der Antwort, den in seiner Nachricht an kn schrieb er:
"Anbei erhalten Sie die Antwort der Kommunalaufsicht auf die Anfrage des VIBT.
Entsprechend der Antwort braucht man gar keine Abstimmung mehr, da wieder einmal alles nicht geregelt ist. Schätzungsweise langt wahrscheinlich?"
Freundlicherweise übermittelte er den Inhalt des Schreibens der Kommunalverwaltung, den kn in Abstimmung mit der Kommunalverwaltung in Auszügen abdruckt:
"die Rechtsaufsichtsbehörde des Kyffhäuserkreises teilt Ihre Rechtsauffassung, dass Beschluss der Stadt Sondershausen über den HH-Plan 2010 nicht wirksam zustande gekommen sei, nicht.
In der einschlägigen Vorschrift des § 39 Abs. l ThürKO ist geregelt, dass Beschlüsse eines Gemeinderates mit der Mehrheit der Ja- bzw. Nein-Stimmen gefasst werden, und dass Enthaltungen zulässig sind. Nicht geregelt ist hingegen, wie die jeweiligen Mehrheiten zu ermitteln sind. Es ist nicht einmal festgelegt, dass die Mehrheiten zahlenmäßig erfasst werden müssen, dies ist insbesondere auch dann nicht erforderlich, wenn Mehrheiten eindeutig sind.
Wenn die Stimmenmehrheit in diesem Fall rechnerisch ermittelt wurde, ist dieses durchaus nicht nur zulässig, sondern bei Abstimmungen mit Mehrstimmrecht (z.B. Zweckverbänden) sogar übliche Praxis.
Wir sehen in der Form der Ermittlung der Stimmenmehrheit keinen Verfahrensfehler.
Gez. Neukamm
Kommunalaufsicht
