Räum- und Streupflichten
Montag, 22. November 2010, 23:49 Uhr
Der Winter steht vor der Tür. Deshalb weist der Fachbereich Bau & Ordnung der Stadt Sondershausen vorbeugend auf die Räum- und Streupflichten hin....
Gemäß der Straßenreinigungssatzung ist dabei Folgendes zu beachten:
1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50 m.
2) Schneeglätte: Abstumpfung der genannten Flächen
3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2 m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50 m – in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze.
Bei fehlenden Gehwegen (insb. in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Zum Abstumpfen sollten Sand, Kies und ähnliche Materialien verwendet werden.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07.00 – 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08.00 – 20.00 Uhr. Sie ist bei Eintreten entsprechender Witterungslagen unverzüglich durchzuführen.
Autor: khhGemäß der Straßenreinigungssatzung ist dabei Folgendes zu beachten:
1) Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50 m.
2) Schneeglätte: Abstumpfung der genannten Flächen
3) Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2 m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50 m – in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze.
Bei fehlenden Gehwegen (insb. in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg. Zum Abstumpfen sollten Sand, Kies und ähnliche Materialien verwendet werden.
Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07.00 – 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08.00 – 20.00 Uhr. Sie ist bei Eintreten entsprechender Witterungslagen unverzüglich durchzuführen.
