kyffhaeuser-nachrichten.de

Neufassung der Hortgebührensatzung

Samstag, 27. November 2010, 09:11 Uhr
Neufassung der Hortgebührensatzung
Im Kreisausschuss des Kreistages des Kyffhäuserkreises hatte die Fraktion der Linken eine weitere Besschlussvorlage für die nächste Kreistagssitzung eingebracht. Hier die Einzelheiten die kn erreichten...

Hintergrund dazu ist, so die Linken;

Der Kreistag ist zuständig für die Erhebung einer Gebühr für die Beteiligung an den sonstigen Betriebskosten. Die derzeit gültige Hortgebührensatzung stammt aus dem Jahr 2004 und orientiert sich an der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung. Letztere sollte zum31.07.2010 außer Kraft treten und wurde bis 2011 verlängert, da sich das Land auf keine neue Verordnung einigen konnte.

Insbesondere die Berechnung des Einkommens und die soziale Staffelung erweisen sich als problematisch, da sich diese in der Satzung auf das BSHG bezieht, welches aber am 31.12.2004 außer Kraft gesetzt wurde. Eigentlich hätte die Satzung schon 2005 geändert werden oder adäquat angewandt müssen. So waren Empfänger von Sozialhilfe von den Hortgebühren befreit, entsprechend
müssten es Bezieher von Leistungen nach SGB II auch sein. Die Berechnungsverfahren scheinen aber einige Hürden aufzuweisen, so dass ein Teil der Empfänger von Leistungen nach SGB II keine Ermäßigung erhalten.

Ebenso trifft die Einkommensstaffelung nicht die realen Gegebenheiten. Diese wird derzeit auch auf die SGB-II-Empfanger angewandt. Dazu ein Beispiel:

Leistungen SGB IISingle-Haushalt, l KindSingle-Haushalt, 2 Kinder
Single359,00 Euro359,00 Euro
Kind 6-13 Jahre251,00 Euro251,00 Euro
Kind 6-13 Jahre 251,00 Euro
Zwischensumme 610,00 Euro871,00 Euro
Miete *405,00 Euro506,25 Euro


* Miete Höchstbetrag nach Satzung KdU


Die Einkommensgrenze beträgt nach Hortgebührensatzung 920,00 6, bis zu dieser Grenze werden die Hortgebühren erlassen. Aus obigem Beispiel ist ersichtlich, dass ein Singlehaushalt mit 2 Kindern kaum noch eine Gebührenbefreiung erhalten kann und wenn wir noch ein drittes Kind einbeziehen, die Leistungen nach SGB U mit 1.123,00 6 die Einkommensgrenze bereits ohne die Miete weit übersteigt.
Dabei stellt sich natürlich die Frage, warum einem Singlehaushalt mit einem Kind die Hortgebühren erlassen werden und einem Singlehaushalt mit zwei oder drei Kindern nicht. Die Einkommensgrenzen müssen also auch nach der Anzahl der Kinder gestaffelt werden.
Fraktion Die Linke
Autor: khh

Drucken ...
Alle Texte, Bilder und Grafiken dieser Web-Site unterliegen dem Urherberrechtsschutz.
© 2026 kyffhaeuser-nachrichten.de