Photovoltaikanlage darf errichtet werden
Donnerstag, 02. Dezember 2010, 15:20 Uhr
Unterstützung beim Petitionsausschuss des Landtags fand eine Thüringer Familie, die die Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf ihrem Scheunendach anstrebte. Das interessante daran, die Scheune stand unter Denkmalsschutz...
Die betreffende Hofanlage ist Teil eines Kulturdenkmals. Aus diesem Grund lehnte die zuständige Denkmalschutzbehörde den Antrag zunächst ab. Die Errichtung der Photovoltaikanlage würde, so die Denkmalschützer, zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalensembles führen.
Nach § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz braucht eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon umgestalten, instand setzen oder im äußeren Erscheinungsbild verändern will. Bei jeder einzelnen Baumaßnahme an oder in Kulturdenkmalen muss geprüft werden, ob diese denkmalverträglich ist. Ein wichtiges Kriterium für die Denkmalverträglichkeit von Solaranlagen ist die Einsehbarkeit und die Wirkung auf den öffentlichen Raum.
Der Petitionsausschuss führte eine Ortsbesichtigung durch, an der auch Vertreter des Landesverwaltungsamts und der unteren Denkmalschutzbehörde des Landratsamts teilnahmen. Im Ergebnis konnte der Ausschuss die Ablehnung des Antrags nicht nachvollziehen. Unverständlich erschien vor allem, dass die berechtigten Interessen der Familie an der Nutzung alternativer Energien mit der Aussicht auf Einsparungen in diesem Fall geringer gewichtet wurden als das öffentliche Interesse an der authentischen Bewahrung des Ortsrandes des denkmalgeschützten Rundlingsdorfes.
Nach erneuter Prüfung wurde schließlich der Errichtung der Anlage im Sinne der Petenten zugestimmt. Bei der Entscheidung wurde berücksichtigt, dass die Eintragung des Dorfensembles als Rundplatzdorf in das Denkmalbuch des Freistaats Thüringen aus wissenschaftlichen und nicht aus künstlerischen Gründen erfolgte. Eine Beeinträchtigung des dokumentarischen Charakters des Denkmalensembles ist durch die Errichtung einer Photovoltaikanlage jedoch nicht gegeben.
Zudem wird durch die Errichtung der Photovoltaikanlage und die daraus resultierenden Einsparungen eine Voraussetzung geschaffen, um künftig den Bauunterhalt des nicht mehr genutzten Scheunengebäudes und damit den Erhalt des Denkmalensembles insgesamt zu sichern.
Autor: khhDie betreffende Hofanlage ist Teil eines Kulturdenkmals. Aus diesem Grund lehnte die zuständige Denkmalschutzbehörde den Antrag zunächst ab. Die Errichtung der Photovoltaikanlage würde, so die Denkmalschützer, zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalensembles führen.
Nach § 13 Thüringer Denkmalschutzgesetz braucht eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, wer ein Kulturdenkmal oder Teile davon umgestalten, instand setzen oder im äußeren Erscheinungsbild verändern will. Bei jeder einzelnen Baumaßnahme an oder in Kulturdenkmalen muss geprüft werden, ob diese denkmalverträglich ist. Ein wichtiges Kriterium für die Denkmalverträglichkeit von Solaranlagen ist die Einsehbarkeit und die Wirkung auf den öffentlichen Raum.
Der Petitionsausschuss führte eine Ortsbesichtigung durch, an der auch Vertreter des Landesverwaltungsamts und der unteren Denkmalschutzbehörde des Landratsamts teilnahmen. Im Ergebnis konnte der Ausschuss die Ablehnung des Antrags nicht nachvollziehen. Unverständlich erschien vor allem, dass die berechtigten Interessen der Familie an der Nutzung alternativer Energien mit der Aussicht auf Einsparungen in diesem Fall geringer gewichtet wurden als das öffentliche Interesse an der authentischen Bewahrung des Ortsrandes des denkmalgeschützten Rundlingsdorfes.
Nach erneuter Prüfung wurde schließlich der Errichtung der Anlage im Sinne der Petenten zugestimmt. Bei der Entscheidung wurde berücksichtigt, dass die Eintragung des Dorfensembles als Rundplatzdorf in das Denkmalbuch des Freistaats Thüringen aus wissenschaftlichen und nicht aus künstlerischen Gründen erfolgte. Eine Beeinträchtigung des dokumentarischen Charakters des Denkmalensembles ist durch die Errichtung einer Photovoltaikanlage jedoch nicht gegeben.
Zudem wird durch die Errichtung der Photovoltaikanlage und die daraus resultierenden Einsparungen eine Voraussetzung geschaffen, um künftig den Bauunterhalt des nicht mehr genutzten Scheunengebäudes und damit den Erhalt des Denkmalensembles insgesamt zu sichern.
