Frostgefahr in Abfallbehältern
Donnerstag, 09. Dezember 2010, 09:46 Uhr
Mit Beginn der kalten Jahreszeit kommt es immer wieder zu Problemen beim Entleeren der Restabfallbehälter und besonders der Biotonnen. Hinweise und Tipps kommen jetzt vom Landratsamt Kyffhäuserkreis...
Da die Bioabfälle in der Regel einen hohen Feuchtigkeitsgehalt aufweisen, neigen sie sehr schnell dazu, in der Biotonne festzufrieren.
Die Folge ist, die Biotonne lässt sich nur teilweise oder gar nicht entleeren. Aus diesem Grund einige praktische Tipps:
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass bei Frost eine vollständige Entleerung nicht gewährleistet werden kann und die Entsorgungsunternehmen dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Eine generelle oder auch teilweise Gebührenerstattung lässt sich aus einem frostbedingt unvollständig entleerten Abfallgefäß nicht ableiten.
Autor: khhDa die Bioabfälle in der Regel einen hohen Feuchtigkeitsgehalt aufweisen, neigen sie sehr schnell dazu, in der Biotonne festzufrieren.
Die Folge ist, die Biotonne lässt sich nur teilweise oder gar nicht entleeren. Aus diesem Grund einige praktische Tipps:
- nasse Abfälle in Zeitungs- oder Küchenpapier einwickeln (keine farbigen Illustrierte oder Hochglanzpapiere verwenden)
- am Besten schon das Vorsortiergefäß in der Küche mit Zeitungspapier auslegen
- niemals Plastikbeutel oder -folien in der Biotonne verwenden
- Biotonne möglichst schichtweise mit trockenen Abfällen wie z.B. Laub, Blumen, Schreddermaterial befüllen
- Abfälle nicht verdichten, schwere Abfälle zuerst in die Abfalltonne geben und leichtere Abfälle in die obere Behälterhälfte einfüllen
- Strukturmaterial wie Hecken- und Baumschnitt nur zerkleinert in die Biotonne geben
- Abfallbehälter in der Nacht vor der Abfuhr möglichst frostgeschützt aufstellen (Achtung: Bereitstellung der Abfallbehälter am Abfuhrtag bis 06.00 Uhr)
- Lösen der festgefrorenen Abfälle von der Behälterwandung, z.B. mit Spaten
An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass bei Frost eine vollständige Entleerung nicht gewährleistet werden kann und die Entsorgungsunternehmen dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden können. Eine generelle oder auch teilweise Gebührenerstattung lässt sich aus einem frostbedingt unvollständig entleerten Abfallgefäß nicht ableiten.
