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Richter Kropp: Post vom Amtsrichter

Montag, 24. Januar 2011, 10:18 Uhr
Seit dem 1. September 2009 gelten am Amtsgericht Sondershausen wie an allen Thüringer Amtsgerichten neue Regeln für den Versorgungsausgleich, der Teilung von Anwartschaften, welche die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben.


Vor diesem Stichtag gab es mit der Verrechnung dieser Anrechten Probleme. Viele Scheidungsparteien vor dem Amtsgericht Sondershausen hatten sowohl Ost- als auch Westanrechte, da die Eheleute in beiden Versorgungssystemen gearbeitet hatten. Bekanntlich sind die Rentensysteme wie auch die tariflichen Lohneingruppierungen in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht angeglichen.

Das Prinzip an sich ist einfach: Wer höhere Anrechte hat, hat von dem Überschuss die hälftigen Entgeltpunkte an die andere Seite zu übertragen. Auch Rentenversicherungen und Betriebsrenten sowie berufsständische Versorgungen sind auf ähnliche Weise auszugleichen. Dies führte früher in der Praxis dazu, dass eine abschließende Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilweise nicht möglich war, er musste ausgesetzt werden.

Mit dem neuen Recht werden ab dem 01.09.2009 solche ausgesetzten Verfahren nach neuen Regeln wieder aufgenommen und entschieden. Dies geschieht ausschließlich am Schreibtisch der Familienrichter, die zunächst die Auskünfte der Rententräger einzuholen haben.

In der Praxis ergeben sich aber jetzt erhebliche Probleme, wenn Parteien unbekannt verzogen sind oder bei der Klärung ihrer noch unklaren Versicherungsverläufe nicht mitwirken. Dann gibt es Post vom Amtsrichter, in der Zwangsgeld und Zwangshaft erst angedroht und dann auch festgesetzt werden.

Denn wenn dem Gericht keine verlässlichen Zahlen vorliegen, kann es nicht abschließend entscheiden. Somit werden viele geschiedene Parteien im Kyffhäuserkreis in den nächsten Monaten Post von ihrem Familienrichter erhalten, in denen sie gebeten werden, doch am Verfahren mitzuwirken.

Ausgang ungewiss! Dabei müssen die geschiedenen Eheleute in solchen Fällen bedenken, dass später eine Rentenzahlung ohne Klärung solcher Verhältnisse schwerlich möglich sein wird.
Autor: nnz

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