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Richter Kropp: Es kann der Frömmste...

Montag, 02. Mai 2011, 10:06 Uhr
„Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“: Nach dieser Lebensweisheit Friedrich Schillers haben etliche Nachbarn mit dem Gegenüber so ihre Schwierigkeiten.


Mal ist der Fernseher zu laut, mal kommt es zu wüsten Beschimpfungen, mal streitet man über einen Knallerbsenstrauch. So wundert es nicht, wenn es auch in unserem Kreis zu solchen Auseinandersetzungen kommt, wie jüngst vor dem Amtsgericht Sondershausen zu erleben.

Am 8. September des vergangenen Jahres fuhr ein 81jähriger Rentner in Artern auf den Parkplatz einer Wohnanlage. Hierbei stieß er gegen den PKW seines 52jährigen Nachbarn, an dem ein Fremdschaden in Höhe von 1.546 Euro entstand. Der Rentner bemerkte den Unfall, steuerte seinen Wagen auf seinen abgestammten Parkplatz und suchte geradewegs seine Wohnung auf. Er fürchtete nämlich die Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn wie schon in früheren Zeiten. Deshalb benachrichtigte er auch die Polizei nicht. So die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Mühlhausen in diesem Fall.

Das Amtsgericht Sondershausen hatte jetzt in diesem Nachbarschaftsstreit eigener Art zu verhandeln. Vor Strafrichter Gerald Fierenz präsentierte sich ein geständiger Rentner. Er gab an, er habe eigentlich die Polizei anrufen wollen. Diese sei aufgrund eines Hinweises des Geschädigten jedoch schon frühzeitig vor Ort gewesen. Bereits vor Jahren habe es an der gleichen Stelle bereits einen Unfall gegeben. Auch hier sei er Unfallverursacher gewesen.

Eine endgültige Beilegung dieses Streitpotentials war dem Amtsgericht Sondershausen dann nicht möglich. War es letztlich auch nur die Aufgabe von Strafrichter Fierenz, über die Schuld des Rentners zu entscheiden. 1.200 Euro Geldstrafe und ein zweimonatiges Fahrverbot wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, so lautete dann das rechtskräftige Urteil.

Es bleibt zu hoffen, dass nunmehr in der Arterner Wohnanlage Ruhe einkehrt und auch zwischen diesen beiden Nachbarn normale Umgangsformen möglich sind. Denn beide Parteien haben an ihrem Lebensabend sicherlich Sinnvolleres zu tun, als sich vor Gericht zu treffen.
Autor: nnz

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