Generelles Alkoholverbot gefordert
Montag, 23. Mai 2011, 16:48 Uhr
Die Deutsche Verkehrswacht fordert eine generelles Alkoholverbot am Steuer, dass geht aus einem Antrag hervor, der zur Jahreshauptversammlung gestellt worden war...
Die Deutsche Verkehrswacht spricht sich für ein generelles Alkoholverbot am Steuer aus. Die Mitglieder der Jahreshauptversammlung haben am Samstag ohne Gegenstimme dem Antrag des Vorstandes stattgegeben, indem neben der Begründung auch eine Aufforderung an den Verordnungsgeber ergeht, entsprechend tätig zu werden.
Kein Alkohol am Steuer ist eine klare Aussage, so Kurt Bodewig, Präsident der Deutschen Verkehrswacht und Bundesminister a.D. Kein Autofahrer muss sich mehr Gedanken machen, ob er noch ein Bier trinken kann oder nicht. Wer Auto fährt, bleibt nüchtern!
Bereits geringste Mengen Alkohol, wie auch Drogen, können eine nicht vorhersehbare Wirkung haben. Eine generell verlässliche Voraussage, wie Alkohol im Organismus wirkt, ist nicht möglich. So kann eine Person bereits mit einer niedrigen Blutalkoholkonzentration (BAK) auffällig sein.
Ein absolutes Alkoholverbot ist sinnvoll. Das zeigt auch die Vorschrift für junge Fahranfänger, für die seit August 2007 eine solche Regelung gilt, so Bodewig. Seit dem Zeitpunkt gab es einen Rückgang von fast 18 Prozent bei den Alkoholunfällen in dieser Altersgruppe
Alkoholunfälle zeichnen sich durch ihre besondere Schwere aus. So starben im Jahr 2009 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 440 Menschen bei einem Alkoholunfall, 6.159 wurden schwer verletzt.
Gesetzliche Regelungen wie die Einführung der Gurtpflicht konnten die Zahl der Unfallopfer massiv reduzieren. Jetzt wird es Zeit, das absolute Alkoholverbot für alle Kraftfahrzeug-Führer umzusetzen, so Bodewig.
Die Deutsche Verkehrswacht schlägt vor diesem Hintergrund konkret vor:
Änderung §24a Absatz 1StVG, Wegfall §24c StVG
§ 24c StVG, der bisher nur die Kraftfahrzeugführer, die sich in der Probezeit nach § 2a StVG
befinden, sowie alle Fahrer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres betrifft, entfällt. Er wird aber in geänderter Formulierung benutzt, um den § 24a (1) StVG zu ersetzen. Durch diese Änderung würden alle Führer von Kraftfahrzeugen gleichgestellt.
Neu: § 24a StVG: Alkohol- und Drogenverbot für Kraftfahrzeugführer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er unter der Wirkung alkoholischer Getränke steht.
Autor: khhDie Deutsche Verkehrswacht spricht sich für ein generelles Alkoholverbot am Steuer aus. Die Mitglieder der Jahreshauptversammlung haben am Samstag ohne Gegenstimme dem Antrag des Vorstandes stattgegeben, indem neben der Begründung auch eine Aufforderung an den Verordnungsgeber ergeht, entsprechend tätig zu werden.
Kein Alkohol am Steuer ist eine klare Aussage, so Kurt Bodewig, Präsident der Deutschen Verkehrswacht und Bundesminister a.D. Kein Autofahrer muss sich mehr Gedanken machen, ob er noch ein Bier trinken kann oder nicht. Wer Auto fährt, bleibt nüchtern!
Bereits geringste Mengen Alkohol, wie auch Drogen, können eine nicht vorhersehbare Wirkung haben. Eine generell verlässliche Voraussage, wie Alkohol im Organismus wirkt, ist nicht möglich. So kann eine Person bereits mit einer niedrigen Blutalkoholkonzentration (BAK) auffällig sein.
Ein absolutes Alkoholverbot ist sinnvoll. Das zeigt auch die Vorschrift für junge Fahranfänger, für die seit August 2007 eine solche Regelung gilt, so Bodewig. Seit dem Zeitpunkt gab es einen Rückgang von fast 18 Prozent bei den Alkoholunfällen in dieser Altersgruppe
Alkoholunfälle zeichnen sich durch ihre besondere Schwere aus. So starben im Jahr 2009 nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 440 Menschen bei einem Alkoholunfall, 6.159 wurden schwer verletzt.
Gesetzliche Regelungen wie die Einführung der Gurtpflicht konnten die Zahl der Unfallopfer massiv reduzieren. Jetzt wird es Zeit, das absolute Alkoholverbot für alle Kraftfahrzeug-Führer umzusetzen, so Bodewig.
Die Deutsche Verkehrswacht schlägt vor diesem Hintergrund konkret vor:
Änderung §24a Absatz 1StVG, Wegfall §24c StVG
§ 24c StVG, der bisher nur die Kraftfahrzeugführer, die sich in der Probezeit nach § 2a StVG
befinden, sowie alle Fahrer bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres betrifft, entfällt. Er wird aber in geänderter Formulierung benutzt, um den § 24a (1) StVG zu ersetzen. Durch diese Änderung würden alle Führer von Kraftfahrzeugen gleichgestellt.
Neu: § 24a StVG: Alkohol- und Drogenverbot für Kraftfahrzeugführer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er unter der Wirkung alkoholischer Getränke steht.
