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Richter Kropp: Alkohol und Kinder

Mittwoch, 15. Juni 2011, 08:39 Uhr
Immer wieder hört man von Einkaufsmärkten, die Kindern Zugang zu Alkohol gewähren. Das Jugendschutzgesetz verbietet dies, gerade in Lebensmittelmärkten. Doch an der Ausführung dieses Gesetzes hapert es in der Praxis nicht selten, wie ein aktueller Fall des Amtsgerichts Sondershausen aufzeigt...


2009 hatten zwei 13- und 14jährige Jungen in einer Gaststätte in Artern Bier gekauft. Alterskontrollen, so wie es das Gesetz erfordert, wurden nicht vorgenommen. Das Landratsamt des Kyffhäuserkreises hatte daraufhin gegen die Inhaberin einer Gaststätte in Artern wegen des Zulassens des Verkaufs von Alkoholika einen Bußgeldbescheid in Höhe von 528 Euro erlassen. Die Betroffene hatte Einspruch eingelegt, so dass das Verfahren vor dem Sondershäuser Amtsgericht landete.

Vor Gericht bestritt die 41jährige, generell Alkohol an Jugendliche oder Kinder verkauft zu haben. In ihrem Geschäft würde die Altersbeschränkung genauestens kontrolliert. Außerdem würde die angegebene Tatzeit nicht passen, da die Gaststätte erst zu später Stunde geöffnet habe.

Die Aussagen der Jugendlichen, die angaben, ohne jegliche Probleme Alkohol von einer Verkäuferin erhalten zu haben, standen dem entgegen. Man könne in der Gaststätte ohne weitere Kontrolle als Jugendlicher Bier oder „Diesel“ kaufen, so der allgemeine Tenor der Aussage. Sogar der Zugang zu Zigaretten oder Spielautomaten sei ohne weitere Einschränkungen möglich.

Eine Bußgeldrichterin des Amtsgerichts Sondershausen verurteilte daraufhin die nicht vorbestrafte Betroffene zu einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro. Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Dieses Verfahren war nicht der einzige Fall im Kyffhäuserkreis dieser Art: Bereits 2006 hatte das Amtsgericht Sondershausen über einen ähnlichen Fall zu entscheiden gehabt. Damals war einer Verkäuferin eines Marktes in Artern zur Last gelegt worden, eine Flasche Prosecco an zwei Knaben verkauft zu haben, die danach hemmungslos betrunken waren. Das damalige Verfahren endete mit einem Freispruch, da die Betroffenen die Verkäuferin nicht genau identifizieren konnten.

2008 konnten zwei Jugendliche einen Getränkemarkt in Roßleben mit zwei Flaschen Korn und zwei Sixpack Bier verlassen. Das Tragische an dem damaligen Fall: Auf Grund des anschließenden Alkoholkonsums musste ein Jugendlicher wegen Alkoholvergiftung in das Krankenhaus eingeliefert werden. Das Gericht verurteilte die Verkäuferin damals zu einer Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den bisherigen dahingehend, dass nunmehr die Inhaberin der Gaststätte in Haftung genommen wurde.
Autor: nnz

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