Entgelte zurückfordern
Donnerstag, 07. Juli 2011, 22:34 Uhr
Kontoführungsgebühren für Darlehensverträge sind unzulässig: Kunden können zuviel gezahlte Entgelte zurückfordern, so eine Meldung aus der Verbraucherzentrale Thüringen e.V. (vzth)...
Der Bundesgerichtshof hat am 07.06.2011 (Az. XI ZR 388/10) entschieden, dass ein Entgelt, das eine Bank im Rahmen eines Privatdarlehens für die Kontoführung erhebt, unzulässig ist.
Begünstigt von dem Urteil dürften auch viele Kunden in Nordthüringen sein, die einen Konsumentenkredit oder eine Immobilienfinanzierung abgeschlossen haben.
Von denen hier ansässigen Geldinstituten verlangte einige bislang ein derartiges Entgelt für die Kontoführung.
Der XI. Senat des BGH sah in der Kontoführung keine Sonderleistung für die Kunden. Sie geschehe allein im Interesse der Bank und dürfe deshalb nicht mit einem besonderen Entgelt versehen werden, meinten die Richter. Darlehensnehmer hätten ausschließlich den vereinbarten Zins zu zahlen.
Nach unserer Auffassung gilt die BGH-Entscheidung für sämtliche Darlehensverträge, so Eckehard Balke von der Nordhäuser Verbraucherberatung. Wem ein solches Entgelt in Rechnung gestellt wurde, kann die Beträge zurückverlangen. Offen ist noch die Frage der Verjährung.
Im schlechtesten Fall drohen Ende diesen Jahres Erstattungsansprüche zu verjähren, die auf Zahlungen im Jahr 2008 beruhen.
Die Verbraucherzentrale Thüringen ist allerdings der Meinung, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Beendigung des Darlehensverhältnisses beginnt. In diesem Fall könnten alle Entgelte eines Vertrages zurückgefordert werden, wenn der Vertrag 2008 oder später beendet wurde.
Autor: khhDer Bundesgerichtshof hat am 07.06.2011 (Az. XI ZR 388/10) entschieden, dass ein Entgelt, das eine Bank im Rahmen eines Privatdarlehens für die Kontoführung erhebt, unzulässig ist.
Begünstigt von dem Urteil dürften auch viele Kunden in Nordthüringen sein, die einen Konsumentenkredit oder eine Immobilienfinanzierung abgeschlossen haben.
Von denen hier ansässigen Geldinstituten verlangte einige bislang ein derartiges Entgelt für die Kontoführung.
Der XI. Senat des BGH sah in der Kontoführung keine Sonderleistung für die Kunden. Sie geschehe allein im Interesse der Bank und dürfe deshalb nicht mit einem besonderen Entgelt versehen werden, meinten die Richter. Darlehensnehmer hätten ausschließlich den vereinbarten Zins zu zahlen.
Nach unserer Auffassung gilt die BGH-Entscheidung für sämtliche Darlehensverträge, so Eckehard Balke von der Nordhäuser Verbraucherberatung. Wem ein solches Entgelt in Rechnung gestellt wurde, kann die Beträge zurückverlangen. Offen ist noch die Frage der Verjährung.
Im schlechtesten Fall drohen Ende diesen Jahres Erstattungsansprüche zu verjähren, die auf Zahlungen im Jahr 2008 beruhen.
Die Verbraucherzentrale Thüringen ist allerdings der Meinung, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Beendigung des Darlehensverhältnisses beginnt. In diesem Fall könnten alle Entgelte eines Vertrages zurückgefordert werden, wenn der Vertrag 2008 oder später beendet wurde.
