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Mi, 17:37 Uhr
31.08.2011

Haftstrafe für Tötung

Ein 62 Jahre alter Mann aus dem Kyffhäuserkreis ist heute vom Landgericht Mühlhausen zu einer Haftstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er hatte seine Frau Weihnachten vorigen Jahres erstochen...


Das Urteil des Landgerichts basiert auf Totschlags in einem minderschweren Fall. Der Angeklagte hatte während des Verfahrens gestanden, seine damals 43 Jahre alte Frau nach einem Streit im angetrunkenen Zustand mit mehreren Messerstichen getötet zu haben.

Das Gericht schloss in seiner Urteilsfindung eine verminderte Schuldfähigkeit nicht aus. Das Urteil erlangte noch im Gericht Rechtskraft.
Autor: nnz

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Kommentare
memorial
31.08.2011, 18:06 Uhr
Wie der gute Hagen Rether sagte...
An diesem Punkt möchte ich doch ein Prost auf den deutschen Rechtsstaat aussprechen.

Man möge ja schon empört sein das Alkoholismus extrem strafmindert angerechnet wird,aber die Schuld einer Tat mindert anzurechnen weil ein Herr getrunken hatte?

Andere Länder würden über eine Strafe von 6 Jahren für Mord lachen und das zurrecht.
Hagen Rether hatte mal sehr sympathisch beliebäugelt das man in Deutschland bis zu 2 Jahre bekommen kann,wenn man einen Polizisten angreift......,aber was ist schon ein Polizist? Da wäre ist es doch logischer das man in diesem Lande für beschädigung an einem Streifenwagen bis zu 4 Jahre bekommen kann, welch wunderschönes Bsp.!

Mein Beileid für die Angehörigen der Frau,als ob der Fakt das eine Person aus dem Leben genommen wird nicht schon schlimm genug ist,muss man noch ansehen wie der Mörder einer geliebten Person mit einer Zeitdauer bestraft wird,die vllt übertrieben gesehen vergleichbar mit dem dem klauen einer Milch ist.

Da wird sich an jeder Ecke des Landes beschwert das man unter dem Existenzminimum leben muss,weil das Geld ja nicht mehr für das Lebensnotwendige Bier reicht,die Stimmen werden lauter und lauter...,doch wenn es darum geht das Mörder,Kinderschänder und andere unmenschliche Taten mit einem Kleinen Zeiturlaub hinter Gittern bestraft wird,dann belächle ich dies doch nur mit einem kleinen süßen Lächeln.
Janko
31.08.2011, 23:23 Uhr
unverständnis
wie kann es im falle der tötung eines menschen überhaupt zu der formulierung "minderschwerer fall" kommen? wie kann das totschlagen eines menschen in "minderschwer" und "schwer" eingeteilt werden? ist minderschwerer tod für das opfer und dessen hinterbleibenen etwas anderes als schwerer tod? tröstlicher? entschuldbarer? ist das töten eines menschen unter alkoholeinfluss etwas anderes als die tötung eines menschen im nüchternen zustand?

die justiz sagt "ja". betrunkene seien nicht herr ihrer sinne. ich sage "nein": trunkenheit hat die strafe nicht zu mildern, sondern zu verschärfen. wer sich besäuft und dann nicht mehr weiß was er tut, ist gefährlicher als jemand, der mit klarem kopf handelt. aber affekt sei etwas anderes als vorsatz, sagt die justiz.
doch jetzt teile ich gerade selbst in kategorieren ein.
Wolfi65
01.09.2011, 07:47 Uhr
Man kann!
Wer in seiner Handlungsfreiheit durch Alkohol und oder andere berauschende Mittel zum Tatzeitpunkt eingeschränkt ist, handelt minder schwer. Als Beispiel: Die Oma in der Grenzstrasse in Salza läuft gerade über den Bahnübergang und bleibt mit dem Schuh in der Spurrille des Gleises hängen. Mit eigener Kraft kann sie sich nicht befreien.

Im selben Moment kommt ein Zug, welcher sofort eine Schnellbremsung einleitet. Ich komme gerade aus der Grenzstrasse und bemerke die Frau ohne dieser zu helfen.
Die Frau wird überrollt und tödlich verletzt. Durch Zeugen wird mir ein Totschlag durch Unterlassung unterstellt.

Es kommt zur Gerichtsverhandlung und mir wird ein minderschwerer Fall von Totschlag durch Unterlassung vorgeworfen, da ich zum Zeitpunkt der Tat erheblich unter Alkoholeinfluss gestanden habe.

Dadurch komme ich mit einer Bewährungsstrafe weg und bekomme 80 Stunden im Altersheim aufgedrückt. Bei einen "normalen" Totschlag durch Unterlassung wären ein paar Jahre in der JVA drin gewesen.

Das war nur ein fiktives Beispiel und nicht zur Nachahmung empfohlen. Selbstverständlich sollte man Menschen, welche sich in Todesgefahr befinden, immer versuchen zu helfen.
Thüringerin
01.09.2011, 08:01 Uhr
Wolfi65?
Finde es ein schlechtes Beispiel.....ich finde ob nüchtern oder volltrunken, bei mord sollte man überhaupt nicht mehr in freiheit kommen. Denn der oder die Getötete kommt auch nach fünf jahren nicht wieder ....
Janko
01.09.2011, 08:03 Uhr
ich möchte es nicht ausdiskutieren...
...aber passives verhalten wie in wolfis beispiel ist noch mal etwas anderes als aktives verhalten wie im urteil, um welches es im artikel geht.
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