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Di, 10:48 Uhr
15.11.2011

Gewichtsabnahme und Artenvielfalt

Aus artenschutzrechtlichen Gründen stellten Beamte der Postabfertigung des Zollamts Braunschweig-Broitzem Anfang November ein Paket sicher, in dem sich ein appetithemmendes Diätmittel befand. Wie das letztlich alles mit dem Artenschutz zu tun hatte, das erfahren interessierte Leser mit den einen Klick...


Beim Zollamt wurde die im Internet bestellte Sendung aus den USA vom Paketempfänger im Beisein einer Zollbeamtin geöffnet. Als dabei zwei Behälter mit medizinischen Präparaten zum Vorschein kamen, zweifelte die erfahrene Zöllnerin sofort an der Einfuhrfähigkeit der Tabletten.

“Im ersten Moment hatten wir Bedenken, ob die Tabletten gegen das Arzneimittelgesetz verstoßen. Deshalb reichten wir die Präparate zur näheren Anlayse bei den zuständigen Fachbehörden ein”, erklärt Zollsekretärin Bianca Metzen, Zöllnerin in der Postabfertigung beim Zollamt Braunschweig-Broitzem.

Dort konnte der Verdacht auf einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz zwar nicht bestätigt werden; als Hauptbestandteil des Diätmittels wurde jedoch die durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützte Pflanze “Hoodia” festgestellt. Die Einfuhr der Appetitzügler nach Deutschland ist somit ohne eine schriftliche Einfuhrgenehmigung verboten.

Eine Genehmigung konnte durch den Paketempfänger nicht vorgelegt werden. Die Tabletten wurden deshalb vom Zoll bis zu ihrer Vernichtung sichergestellt.

Infos zum Artenschutz: Der illegale Handel mit exotischen Tieren, Pflanzen und Produkten daraus ist ein einträgliches Geschäft, allerdings mit dramatischen Folgen: Viele freilebende Tier- und Pflanzenarten sind in ihrer Existenz bedroht. Diese dürfen in der Regel nur mit einer Ausfuhrgenehmigung des Ausfuhrstaates und einer Einfuhrgenehmigung (Cites-Dokumente) ein– und ausgeführt werden. Rund 175 Staaten sind dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) beigetreten. Mehr als 8.000 Tierarten und etwa 40.000 Pflanzenarten stehen heute unter seinem Schutz.

Die Zollverwaltung überwacht die Ein- und Ausfuhr von geschützten Tieren und Pflanzen sowie den Produkten daraus sowohl bei gewerblichen Transporten als auch im Reise- und Postverkehr. Die Internet-Seite www.artenschutz-online.de informiert über die rechtlichen Bestimmungen. Sie basiert auf den Beschlagnahmestatistiken der vergangenen Jahre. Auch nach über 30 Jahren Überwachung der Artenschutzbestimmungen in Deutschland sind die Aufgriffszahlen des Zolls immer noch alarmierend.

Die Pflanze Hoodia:Die gesamte Pflanzengattung unterliegt bereits seit 2004 den Regelungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Auf Grund ihrer großen Beliebtheit als Heilpflanze ist sie mittlerweile in ihrem Bestand stark gefährdet. Das Bundesamt für Naturschutz weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Verstöße gegen die bestehenden Aus- bzw. Einfuhrgenehmigungspflichten bußgeld- und strafrechtlich geahndet werden können.

Arzneimittelbestellungen aus dem Internet: Der Verkehr mit Arzneimitteln unterliegt in Deutschland zum Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Schäden und zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen den strengen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes. Privatpersonen dürfen nach dem deutschen Arzneimittelrecht im Wege des Postversandes grundsätzlich keine Arzneimittel aus dem Ausland beziehen.

Auch Präparate, die im Ausland frei gehandelt werden, können in Deutschland dem Arzneimittelgesetz unterliegen und sind somit im Postverkehr für Privatpersonen nicht frei beziehbar. Der Zoll rät zur Vorsicht bei der Bestellung von Medikamenten im Internet. Es besteht die Gefahr gesundheitsschädliche Arzneimittelfäschungen aus dem Ausland zu beziehen.

Seriöse Online-Versandapotheken verlangen vor der
Auslieferung von verschreibungspflichtigen Medikamenten ein Rezept. Ist dies nicht der Fall, sollte von der Online-Bestellung Abstand genommen werden.

Ein sicherer Weg für den Bezug von Arzneimitteln, die hier in Deutschland nicht erhältlich sind, ist die Bestellung bei einer in Deutschland ansässigen Apotheke. Die Apotheke kann in diesem Fall das Präparat im Ausland beziehen und an den Verbraucher abgeben. Auch hierfür wird vorab eine ärztliche Verschreibung verlangt.
Autor: nnz

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