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Di, 11:52 Uhr
19.06.2012

Nur für getestete Produkte

Wirbt ein Unternehmen mit dem Testurteil „GUT“ der Stiftung Warentest, muss klar erkennbar sein, welches der beworbenen Produkte getestet wurde...


Es ist unzulässig, das Urteil für eine getestete Matratze der Größe 90 x 200 cm auf andere Größen des gleichen Fabrikats zu übertragen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.

Die real SB-Warenhaus GmbH hatte in einer Anzeige für Matratzen in drei verschiedenen Größen geworben. Groß im Bild: Das Logo der Stiftung Warentest mit dem Urteil „GUT“ und der Kennzeichnung als Testsieger. Was die Anzeige verschwieg: Getestet wurden nur Matratzen der Größe 90 x 200 cm, nicht aber die ebenfalls beworbenen Matratzen der Größen 100 x 200 cm und 140 x 200 cm. Damit verstieß das Unternehmen gegen die Bedingungen der Stiftung Warentest zur Werbung mit Testergebnissen. Danach darf ein Qualitätsurteil nicht auf nicht getestete Produkte übertragen werden.

Die real-Werbung erwecke den Eindruck, es seien alle in der Anzeige genannten Matratzengrößen getestet worden. Deshalb ist sie irreführend, entschieden die Richter. Es handele sich nicht um einen Bagatellverstoß. Die Testergebnisse der Stiftung Warentest genössen bei Verbrauchern große Wertschätzung. Es sei deshalb wichtig, dass das Logo mit dem Testergebnis nur im Rahmen der Werbung für tatsächlich getestete Produkte verwendet werde.
Autor: nnz

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