Fr, 18:09 Uhr
06.07.2012
Daten können gehandelt werden
Ihre Daten, die bei den Meldeämtern gespeichert sind, können jetzt frei gehandelt werden. Sie brauchen diesem Handel nicht einmal mehr widersprechen. Dank der Bundesregierung...
Nach der vom Bundestag am 29.06.2012 in zweiter Lesung beschlossenen Regelung im "Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens dürfen Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an Firmen auch erteilt werden, wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat und zwar dann, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden.
Die Einführung dieser Ausnahme vom Verbot der Übermittlung bei Widerspruch hätte gravierende Auswirkungen für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger und die Meldebehörden. Bislang und nach dem ursprünglichen Entwurf konnten sich Auskunfteien und Adresshändler keine Adressen aus dem Melderegister ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen beschaffen.
Mit der anstehenden Änderung würde nunmehr eine (vermeintlich) nicht korrekte Adresse ausreichen und schon könnten sich Adresshändler die geprüften aktuellen Adressen aus dem Melderegister zur Bestätigung oder Berichtigung ihrer Adress-Altbestände besorgen. Adresshändler könnten diese neuen Adressen in Folge auch weiter veräußern.
Dazu der Thüringer Landesdatenschutzbeauftragte Dr. Lutz Hasse: Mit dieser Änderung würden den Bürgerinnen und Bürgern alle Rechte aus der Hand geschlagen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob Firmen für Zwecke der Werbung und des Adresshandels ihre personenbezogenen Daten erhalten dürfen. Um diese den Datenschutz missachtende Regelung im Gesetz zu stoppen, werde ich mich umgehend an die Fraktionen des Thüringer Landtags mit der Bitte um Unterstützung meines daten-schutzrechtlichen Anliegens wenden.
Dr. Lutz Hasse, Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz
Autor: khhNach der vom Bundestag am 29.06.2012 in zweiter Lesung beschlossenen Regelung im "Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens dürfen Melderegisterauskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an Firmen auch erteilt werden, wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat und zwar dann, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden.
Die Einführung dieser Ausnahme vom Verbot der Übermittlung bei Widerspruch hätte gravierende Auswirkungen für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger und die Meldebehörden. Bislang und nach dem ursprünglichen Entwurf konnten sich Auskunfteien und Adresshändler keine Adressen aus dem Melderegister ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen beschaffen.
Mit der anstehenden Änderung würde nunmehr eine (vermeintlich) nicht korrekte Adresse ausreichen und schon könnten sich Adresshändler die geprüften aktuellen Adressen aus dem Melderegister zur Bestätigung oder Berichtigung ihrer Adress-Altbestände besorgen. Adresshändler könnten diese neuen Adressen in Folge auch weiter veräußern.
Dazu der Thüringer Landesdatenschutzbeauftragte Dr. Lutz Hasse: Mit dieser Änderung würden den Bürgerinnen und Bürgern alle Rechte aus der Hand geschlagen, selbstbestimmt zu entscheiden, ob Firmen für Zwecke der Werbung und des Adresshandels ihre personenbezogenen Daten erhalten dürfen. Um diese den Datenschutz missachtende Regelung im Gesetz zu stoppen, werde ich mich umgehend an die Fraktionen des Thüringer Landtags mit der Bitte um Unterstützung meines daten-schutzrechtlichen Anliegens wenden.
Dr. Lutz Hasse, Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz