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Mo, 10:42 Uhr
11.03.2013

Wirklich wegwerfen?

Lebensmittel dürfen nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) weiter verkauft werden, darauf weist Anita Gollhardt, Ernährungsberaterin der Verbraucherzentrale Thüringen, hin. Ja, was denn nun...


„Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein Verfallsdatum, mit dem die Ware automatisch verdorben ist und aus dem Verkaufsregal genommen werden muss. Das Datum sagt aus, wie lange ein Lebensmittel unter entsprechenden Lagerbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält“, so die Expertin.

Nach Ablauf das MHD obliege dem Händler aber erhöhte Sorgfalt. Er muss sich davon überzeugen, dass die Lebensmittel noch einwandfrei sind. Vor allem die produkttypischen sensorischen Eigenschaften wie Geruch, Geschmack sowie Konsistenz und die mikrobiologische Unbedenklichkeit müssen noch vorhanden sein.

In vielen Geschäften werden diese Waren mit einem Hinweis gesondert angeboten und preisgemindert verkauft. Oft schon ein paar Tage vor Erreichen des MHD. Für den Verkäufer ist dies aber rechtlich nicht vorgeschrieben. Das bedeutet auch, dass die Lebensmittel noch zum vollen Preis verkauft werden dürfen.

Anders ist dies beim Verbrauchsdatum. Auf leicht verderblichen Waren wie abgepacktem Hackfleisch oder frischem Geflügel finden Verbraucher den Hinweis „Zu verbrauchen bis …“. Hier handelt es sich um ein „Verfallsdatum“, klärt Gollhardt auf. Danach dürfen diese Waren nicht mehr verkauft und sie sollten auch nicht mehr verzehrt werden. Die Zusicherung der Fristen für das MHD und das Verbrauchsdatum erfolgt aber nur bei ungeöffneten Originalverpackungen und bei Einhaltung der entsprechenden Lagerbedingungen.

Produkte, die beim Einkauf bereits verdorben sind, können immer reklamiert werden, ganz gleich ob das MHD überschritten ist oder nicht. Die Reklamation muss natürlich umgehend und am besten mit dem entsprechenden Kassenbon erfolgen. Waren mit überschrittenem MHD sollten zeitnah verbraucht werden. Aufbewahrungshinweise wie “nach dem Öffnen kühl lagern“ unbedingt einhalten, um die eigene Gesundheit zu schützen.

Werden zu Hause Lebensmittel mit überschrittenem MHD entdeckt, sollten Verbraucher zunächst Geruch und Aussehen überprüfen, rät die Ernährungsberaterin. Bemerkt man nichts Ungewöhnliches, sollte mit einer kleinen Probe ein Geschmackstest durchgeführt werden. Ist auch dieser positiv, kann das Produkt noch verzehrt werden. Fällt aber etwas Ungewöhnliches auf, sollte man es vorsichtshalber wegwerfen.

Für weitere Fragen zu „Ernährung und Lebensmitteln“ ist das Ratgebertelefon Mo und Do von 9-12 und 13-16 Uhr unter 03681 708440 zu erreichen. Sie können auch einen persönlichen Beratungstermin unter 03681 708440 oder 0361 55514-0 vereinbaren.
Autor: red

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Kommentare
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11.03.2013, 23:50 Uhr
Nicht wegwerfen, sondern sparen
Vielen Dank für diesen Bericht!

Ich spare auch öfter, weil ich diese Artikel mit dem orangenen Schild 30% meistens kaufe. Bisher ist mir noch nichts passiert.

Einmal hätte ich sogar 30% Profit machen können. Ich kaufte mir einen reduzierten Fleischartikel, bei dem das Verbrauchsdatum für den nächsten Tag deklariert war. Aber ich wollte es am gleichen Tag (Kaufdatum) noch zubereiten. Allerdings bemerkte ich beim Öffnen schon einen unappetitlichen Geruch. Am nächsten Tag brachte ich das Produkt wieder in den Markt und man wollte mir nicht den reduzierten, sondern den vollen Preis auszahlen. Aus Fairnes habe ich dann aber nicht das Geld, sondern ein frischeres Produkt genommen, das auch reduziert aber noch verwertbar war.

Reduziertes Fleisch mit Verbrauchsdatum kaufe ich öfter und friere es ein. So kann man es auch noch ein paar Wochen vor dem Verfall schützen.
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