Fr, 00:42 Uhr
31.05.2013
Zur Bundestagswahl am 22. September 2013
In diesem Jahr findet am 22. September die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt. Vom Landratsamt Kyffhäuserkreis kamen hierzu die ersten Vorinformation. Hier die Einzelheiten.
Bei den vergangenen Bundestagswahlen zählte der Kyffhäuserkreis (50 Gemeinden) zusammen mit dem Landkreis Sömmerda (55 Gemeinden) und dem Landkreis Weimarer Land I (66 Gemeinden) zum Wahlkreis 191, welche insgesamt 171 Gemeinden umfassten. Die Kreiseinteilung bleibt bestehen, jedoch aufgrund der erfolgten freiwilligen gemeindlichen Neugliederungen wird sich die Zahl der Gemeinden diesbezüglich verringern.
Von den drei Landkreisen wurde nach gemeinsamen Absprachen Herr Dr. Heinz-Ulrich Thiele zum Kreiswahlleiter und Herr Ralf Busch (beide Landratsamt Kyffhäuserkreis) zu seinem Stellvertreter durch den Innenminister des Freistaats Thüringen ernannt.
Im Jahr 2009 umfasste der Wahlkreis 191 (zusammen 372 Wahlbezirke) insgesamt 200.901 Wahlberechtigte, wovon 127.925 zur Wahl ihre politische Entscheidung hinsichtlich der Erststimme (für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten) und der Zweitstimme (für die Wahl einer Landesliste) abgaben; hier war eine Wahlbeteiligung von 63,7% zu verzeichnen.
Im den Bundestag wurden für die Wahlperiode 2009-2013 Herr Steffen Lemme (SPD), Frau Kersten Naumann (Die LINKE.), Herr Johannes Selle (CDU) sowie Herr Patrick Kurth (FDP) gewählt.
Gemäß Thüringer Landesamt für Statistik belief sich die Einwohnerzahl der Kreise im Wahlkreis 191 zum 30.06.2012 wie folgt:
Die Zahl der Wahlberechtigten für die Wahl in diesem Jahr wird von den Gemeinden, Städten und Verwaltungsgemeinschaften gemäß Terminkalender des Bundes- und Landeswahlleiters noch zusammengefasst.
Die Ausübung des Wahlrechts ist in § 14 der Bundeswahlordnung geregelt:
§ 14 Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Die Vorbereitungen und Termin- und Fristeinhaltungen sowohl von den Parteien als auch von den Gemeinden, Städten und Verwaltungsgemeinschaften werden erfüllt, sodass ein reibungsloser Ablauf der Bundestagswahl erwartet werden kann.
Autor: khhBei den vergangenen Bundestagswahlen zählte der Kyffhäuserkreis (50 Gemeinden) zusammen mit dem Landkreis Sömmerda (55 Gemeinden) und dem Landkreis Weimarer Land I (66 Gemeinden) zum Wahlkreis 191, welche insgesamt 171 Gemeinden umfassten. Die Kreiseinteilung bleibt bestehen, jedoch aufgrund der erfolgten freiwilligen gemeindlichen Neugliederungen wird sich die Zahl der Gemeinden diesbezüglich verringern.
Von den drei Landkreisen wurde nach gemeinsamen Absprachen Herr Dr. Heinz-Ulrich Thiele zum Kreiswahlleiter und Herr Ralf Busch (beide Landratsamt Kyffhäuserkreis) zu seinem Stellvertreter durch den Innenminister des Freistaats Thüringen ernannt.
Im Jahr 2009 umfasste der Wahlkreis 191 (zusammen 372 Wahlbezirke) insgesamt 200.901 Wahlberechtigte, wovon 127.925 zur Wahl ihre politische Entscheidung hinsichtlich der Erststimme (für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten) und der Zweitstimme (für die Wahl einer Landesliste) abgaben; hier war eine Wahlbeteiligung von 63,7% zu verzeichnen.
Im den Bundestag wurden für die Wahlperiode 2009-2013 Herr Steffen Lemme (SPD), Frau Kersten Naumann (Die LINKE.), Herr Johannes Selle (CDU) sowie Herr Patrick Kurth (FDP) gewählt.
Gemäß Thüringer Landesamt für Statistik belief sich die Einwohnerzahl der Kreise im Wahlkreis 191 zum 30.06.2012 wie folgt:
Die Zahl der Wahlberechtigten für die Wahl in diesem Jahr wird von den Gemeinden, Städten und Verwaltungsgemeinschaften gemäß Terminkalender des Bundes- und Landeswahlleiters noch zusammengefasst.
Die Ausübung des Wahlrechts ist in § 14 der Bundeswahlordnung geregelt:
§ 14 Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Die Vorbereitungen und Termin- und Fristeinhaltungen sowohl von den Parteien als auch von den Gemeinden, Städten und Verwaltungsgemeinschaften werden erfüllt, sodass ein reibungsloser Ablauf der Bundestagswahl erwartet werden kann.


