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Do, 10:46 Uhr
01.08.2013

Ein Jahr Button-Lösung

Vor einem Jahr wurde die Buttonlösung, die Verbraucher vor Kostenfallen im Internet schützen soll, gesetzlich eingeführt. Doch noch immer stellt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zahlreiche Rechtsverstöße bei Online-Vertragsabschlüssen fest und hat bisher 20 Unterlassungsverfahren eingeleitet...


Das Landgericht Leipzig untersagte nun der JW Handelssysteme GmbH (ehemals Melango.de), Verbrauchern auf ihrer Seite melango.de Waren anzubieten, ohne den vorgeschriebenen Kaufen-Button zu verwenden. Das Landgericht Koblenz erklärte die Werbung der Seite web.de der 1&1 Mail & Media GmbH für unzulässig. Sie hatte nicht deutlich über Vertragsinhalte wie Laufzeit und Preis aufgeklärt.

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Nach Inkrafttreten der Buttonlösung hat der vzbv 20 Websites überprüft und ermittelt, wie Anbieter weiterhin versuchen, Verbraucher in die Abofalle zu locken. Die neueste Masche: Der Schnäppchen-Onlinemarktplatz melango.de gab zwar in seinen Vertragsbedingungen vor, sich nur an Unternehmer zu richten, Verbraucher konnten sich dennoch problemlos anmelden. Beim Anklicken eines der Produkte mussten sie sich zunächst registrieren mit Name, Anschrift, E-Mail-Adresse – und Firmenname. Allerdings musste dieses Feld nicht ausgefüllt werden.

Nach der Registrierung dann die böse Überraschung: Betroffene Verbraucher erhielten Rechnungen über eine Grundgebühr von 249 Euro sowie eine Aufnahmegebühr von 199 Euro. Der Preishinweis war am rechten Bildrand der Anmeldeseite versteckt. Eine Widerrufsbelehrung erhielten die Verbraucher nicht.

Der vzbv sah darin einen Verstoß gegen verbraucherschützende Normen. Nach seiner Ansicht muss der Betreiber einer Website, der nur mit Gewerbetreibenden handeln will, Vorkehrungen treffen, die eine Anmeldung von Verbrauchern verhindert – vergleichbar mit dem Einkauf in einem Großhandel, bei dem Gewerbedokumente vorzulegen sind. Das Landgericht Leipzig bestätigte die Auffassung des vzbv, dass die Werbung gegenüber Verbrauchern und die fehlende Widerrufsbelehrung unzulässig sind.

Vertragsinhalte nur im Kleingedruckten

Daneben hat der vzbv 19 weitere Unternehmen abgemahnt. Auf den Webseiten von acht Unternehmen war kein Bestellbutton zu finden, der eindeutig auf die Zahlungspflicht hinwies. Im Übrigen wurden die Vertragsinhalte wie Preis und Laufzeit des Vertrages nach Ansicht des vzbv nicht deutlich hervorgehoben vor dem Bestellbutton dargestellt. Web.de etwa warb mit einer zweimonatigen kostenlosen Testphase für eine Clubmitgliedschaft.

Wer nicht rechtzeitig kündigte, war ein Jahr gebunden und sollte monatlich fünf Euro zahlen. Hinweise fanden sich nur im Kleingedruckten, weshalb das Landgericht Koblenz die Werbung für unzulässig hielt und der Klage des vzbv stattgegeben hat. Andere Unternehmen warben mit einer kurzen Vertragslaufzeit zu einem einmalig zu zahlenden Gesamtpreis, obwohl sich der Vertrag automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelte. Diese Information stand ebenfalls nur im Kleingedruckten – zum Ärger der Verbraucher.

13 der abgemahnten Unternehmen gaben Unterlassungserklärungen ab und änderten die Seitengestaltung. In sieben Fällen erhob der vzbv Klage.

Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26.07.2013 – 08 O 3495/12
Versäumnisurteil des Landgerichts Koblenz vom 01.08.2013 – 1 O 55/13
Autor: red

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