Mi, 16:43 Uhr
23.10.2013
Aus dem Kreisausschuss (4)
Am heutigen Nachmittag findet die Sitzung des Kreisausschusses der Kreistages Kyffhäuserkreis statt. Hier eine weitere Meldung, bei der es um Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II geht...
Anpassung der Verwaltungsvorschrift des Kyffhäuserkreises; Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II
Der Kreisausschuss empfahl einstimmig dem Kreistag, die Anpassung der Verwaltungsvorschrift des Kyffhäuserkreises zu § 22 SGB II aufgrund der Mietwerterhebung 2012/13 zu beschließen. Wesentliche Diskussionen gab es nicht. Anpassungsvorschrift musste bis zur Kreistagssitzung noch redaktionell überarbeitet werden.
Aus der Begründung der Landrätin:
Gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe der Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die abstrakte Angemessenheit hat der jeweilige kommunale Träger nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch planmäßiges Vorgehen in Form eines schlüssigen Konzepts zu definieren. Dabei geht es darum, die Wirklichkeit, also die realen Gegebenheiten des Wohnungsmarkts im Vergleichsraum abzubilden.
Mit der Erstellung des Konzepts für den Kyffhäuserkreis wurde im Sommer 2012 die Hamburger Firma Analyse & Konzepte beauftragt. Die Ergebnisse der Mietwerterhebung liegen nunmehr vor, die bislang geltenden Richtwerte müssen daher abgeändert werden.
Autor: khhAnpassung der Verwaltungsvorschrift des Kyffhäuserkreises; Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II
Der Kreisausschuss empfahl einstimmig dem Kreistag, die Anpassung der Verwaltungsvorschrift des Kyffhäuserkreises zu § 22 SGB II aufgrund der Mietwerterhebung 2012/13 zu beschließen. Wesentliche Diskussionen gab es nicht. Anpassungsvorschrift musste bis zur Kreistagssitzung noch redaktionell überarbeitet werden.
Aus der Begründung der Landrätin:
Gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe der Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die abstrakte Angemessenheit hat der jeweilige kommunale Träger nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch planmäßiges Vorgehen in Form eines schlüssigen Konzepts zu definieren. Dabei geht es darum, die Wirklichkeit, also die realen Gegebenheiten des Wohnungsmarkts im Vergleichsraum abzubilden.
Mit der Erstellung des Konzepts für den Kyffhäuserkreis wurde im Sommer 2012 die Hamburger Firma Analyse & Konzepte beauftragt. Die Ergebnisse der Mietwerterhebung liegen nunmehr vor, die bislang geltenden Richtwerte müssen daher abgeändert werden.
