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Mi, 17:56 Uhr
06.11.2013

Anpassung vorgenommen

In einem weitere Punkt in der heutigen Sitzung des Kreistages ging es um die Anpassung der Verwaltungsvorschrift des Kyffhäuserkreises; Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II


Der Kreistag beschloss mit nur einer Nein-Stimme die Anpassung der Verwaltungsvorschrift des Kyffhäuserkreises zu § 22 SGB II aufgrund der Mietwerterhebung 2012/13.

Damit folgte man der der Empfehlung des Kreisausschusses.
Tobias Jakobs von der Hamburger Firma Analyse & Konzepte hatte die Schwerpunkte des Kostenvergleichs erläutert.
Wesentliche Diskussionen gab es nicht.
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Aus der Begründung der Landrätin

Gemäß § 22 SGB II und § 35 SGB XII werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in
tatsächlicher Höhe der Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die abstrakte Angemessenheit hat der jeweilige kommunale Träger nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts durch planmäßiges Vorgehen in Form eines „schlüssigen Konzepts“
zu definieren. Dabei geht es darum, die Wirklichkeit, also die realen Gegebenheiten des Wohnungsmarkts im Vergleichsraum abzubilden.

Für SGB II (Foto: Landratsamt Kyffhäuserkreis) Für SGB II (Foto: Landratsamt Kyffhäuserkreis)

Mit der Erstellung des Konzepts für den Kyffhäuserkreis wurde im Sommer 2012 die
Hamburger Firma Analyse & Konzepte beauftragt. Die Ergebnisse der Mietwerterhebung liegen nunmehr vor, die bislang geltenden Richtwerte müssen daher abgeändert werden.
Autor: khh

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