Mi, 18:02 Uhr
18.06.2014
Änderung Zweckvereinbarung
Zum Betrieb der Zentralen Leitstelle Landkreis Nordhausen und Kyffhäuserkreis gab es eine Änderung der Zweckvereinbarung
Der Kreistag beschloss einstimmig, dass die bestehende Zweckvereinbarung zum Betrieb der Zentralen Leitstelle Landkreis Nordhausen und Kyffhäuserkreis vom 26.09.2013 wie folgt geändert wird:
§ 3 wird um folgende Sätze ergänzt:
Der Kyffhäuserkreis bleibt Konzessionsgeber für die bestehenden Konzessionsverträge zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen (BMA) im Gebiet des Kyffhäuserkreises. In der Zentralen Leitstelle in Nordhausen werden die Empfangszentralen für die Brandmeldungen installiert.
§ 4 Abs. 4 S. 2 erhält folgende Fassung: Diese Bediensteten sind gegenüber dem
Leitstellenpersonal grundsätzlich unmittelbar weisungsbefugt.
§ 5 lit. c entfällt
Der Beschluss erfolgte bei Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Stimmenthaltungen.
Begründung Landrätin Antje Hochwind (SPD)
Die Zweckvereinbarung wurde entsprechend der gleichlautenden Beschlüsse in den Kreistagen von den beiden Landrätinnen am 26.09.2013 unterschrieben. Durch das Thüringer Landesverwaltungsamt wurde die in § 5 c getroffene Regelung als zu pauschal eingeschätzt. Sie sollte anderweitig durch kommunale Anordnung bzw. vertragliche Regelung gefasst werden.
Im Fördermittelbescheid vom 09.12.2013 wurde als Nebenbestimmung unter Ziffer 3 b) aufgenommen, dass die getroffene Vereinbarung entsprechend den fachlichen Hinweisen des Thüringer Landesverwaltungsamtes bis spätestens zum 25.04.2014 zu überarbeiten ist.
Diese Frist wurde vom Thüringer Innenministerium antragsgemäß bis zum 29.08.2014
verlängert.
Die getroffene Neuregelung trägt den fachlichen Hinweisen Rechnung. In § 4 Abs. 4 wird verdeutlicht, dass die grundsätzliche Weisungsbefugnis der Landrätin des Landkreises Nordhausen bzw. den von ihr eingesetzten Vorgesetzten der Bediensteten obliegt.
Ausnahmen hiervon ergeben sich für den Kyffhäuserkreis in den in § 5 benannten Fällen.
Die Regelung in Buchstabe c entfällt nach den fachlichen Hinweisen. Hierzu wird einvernehmlich eine gesonderte Anordnung bzw. vertragliche Regelung in Form einer Protokollnotiz getroffen.
Die Ergänzung des § 3 regelt die Zuständigkeit im Zusammenhang mit den Konzessionsverträgen zur Aufschaltung von Brandmeldeanlage
Autor: khhDer Kreistag beschloss einstimmig, dass die bestehende Zweckvereinbarung zum Betrieb der Zentralen Leitstelle Landkreis Nordhausen und Kyffhäuserkreis vom 26.09.2013 wie folgt geändert wird:
§ 3 wird um folgende Sätze ergänzt:
Der Kyffhäuserkreis bleibt Konzessionsgeber für die bestehenden Konzessionsverträge zur Aufschaltung von Brandmeldeanlagen (BMA) im Gebiet des Kyffhäuserkreises. In der Zentralen Leitstelle in Nordhausen werden die Empfangszentralen für die Brandmeldungen installiert.
§ 4 Abs. 4 S. 2 erhält folgende Fassung: Diese Bediensteten sind gegenüber dem
Leitstellenpersonal grundsätzlich unmittelbar weisungsbefugt.
§ 5 lit. c entfällt
Der Beschluss erfolgte bei Ja-Stimmen, Nein-Stimmen und Stimmenthaltungen.
Begründung Landrätin Antje Hochwind (SPD)
Die Zweckvereinbarung wurde entsprechend der gleichlautenden Beschlüsse in den Kreistagen von den beiden Landrätinnen am 26.09.2013 unterschrieben. Durch das Thüringer Landesverwaltungsamt wurde die in § 5 c getroffene Regelung als zu pauschal eingeschätzt. Sie sollte anderweitig durch kommunale Anordnung bzw. vertragliche Regelung gefasst werden.
Im Fördermittelbescheid vom 09.12.2013 wurde als Nebenbestimmung unter Ziffer 3 b) aufgenommen, dass die getroffene Vereinbarung entsprechend den fachlichen Hinweisen des Thüringer Landesverwaltungsamtes bis spätestens zum 25.04.2014 zu überarbeiten ist.
Diese Frist wurde vom Thüringer Innenministerium antragsgemäß bis zum 29.08.2014
verlängert.
Die getroffene Neuregelung trägt den fachlichen Hinweisen Rechnung. In § 4 Abs. 4 wird verdeutlicht, dass die grundsätzliche Weisungsbefugnis der Landrätin des Landkreises Nordhausen bzw. den von ihr eingesetzten Vorgesetzten der Bediensteten obliegt.
Ausnahmen hiervon ergeben sich für den Kyffhäuserkreis in den in § 5 benannten Fällen.
Die Regelung in Buchstabe c entfällt nach den fachlichen Hinweisen. Hierzu wird einvernehmlich eine gesonderte Anordnung bzw. vertragliche Regelung in Form einer Protokollnotiz getroffen.
Die Ergänzung des § 3 regelt die Zuständigkeit im Zusammenhang mit den Konzessionsverträgen zur Aufschaltung von Brandmeldeanlage
