Mi, 20:13 Uhr
02.12.2015
Kommunalpolitik
Grünes Licht für Änderung des Gesellschaftsvertrages
Heute ging es im Kreistag um die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Theater Nordhausen/Loh Orchester Sondershausen GmbH. Allerdings ging es nur um redaktionelle Änderungen...
Der Kreistag des Kyffhäuserkreises beschloss die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Theater Nordhausen/Loh Orchester Sondershausen GmbH.
Die Landrätin wird ermächtigt, alle erforderlichen Erklärungen zur Umsetzung des vorgenannten Beschlusses abzugeben.
Aus der Begründung der von Landrätin Antje Hochwind (SPD)
Der Kyffhäuserkreis ist mit 10 % an der Theater Nordhausen/ Loh-Orchester Sondershausen GmbH beteiligt.
Gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 wurde § 60 der Abgabenordnung, in welchem die Anforderungen an die Satzung einer Körperschaft als Voraussetzung für die Gewährung von Steuervergünstigungen geregelt sind, geändert.
Voraussetzung für die Anerkennung von Steuerbegünstigungen ist nunmehr, dass der Gesellschaftsvertrag möglichst wörtlich die in der Anlage 1 zum § 60 AO enthaltenen Formulierungen der Mustersatzung enthält.
Für bereits als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften/Gesellschaften gilt, dass diese Änderungen bzw. Anpassungen mit der nächsten Satzungsänderung erfolgen müssen (Art. 97 § 1f Abs. 2 EGAO), um die Gewährung der Steuerbegünstigung nicht zu gefährden.
Im Rahmen der Prüfung der Steuerbefreiung hat das Finanzamt Mühlhausen nunmehr darauf hingewiesen, dass der Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 07.03.2006 nicht mehr in vollem Umfang den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 51 ff Abgabenordnung (AO) entspricht.
An sich war zur Zeit keine konkrete Aktualisierung des Gesellschaftsvertrages aufgrund veränderter rechtlicher oder tatsächlicher Rahmenbedingungen beabsichtigt.
Da jedoch erfahrungsgemäß Finanzämter die Voraussetzungen an eine Steuerbegünstigung grundsätzlich sehr kritisch betrachten, ist eine umgehende Anpassung des Gesellschaftsvertrages dahingehend geboten.
Gemäß § 53 GmbHG obliegt die Beschlussfassung über Satzungsänderungen der Gesellschafterversammlung.
Vor Ausübung des Stimmrechts des Gesellschaftervertreters über die Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf es gemäß § 107 Abs. 2 ThürKO und § 8 Abs. 1 Hauptsatzung des Kyffhäuserkreises eines Beschlusses des Kreistages, da hier keine laufende Angelegenheit der Landrätin vorliegt.
Die als Anlage beigefügte Synopse enthält sämtliche vom Finanzamt empfohlenen und von den Rechtsämtern der Gesellschafter geprüften zu beschließenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages.
Diese Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Grünes Licht für Änderung des Gesellschaftsvertrages
Wenn die anderen drei Gesellschafter (Stadt und Kreis Nordhausen und Stadt Sondershausen) zustimmen, wird die Änderung wirksam.
Autor: khhDer Kreistag des Kyffhäuserkreises beschloss die Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Theater Nordhausen/Loh Orchester Sondershausen GmbH.
Die Landrätin wird ermächtigt, alle erforderlichen Erklärungen zur Umsetzung des vorgenannten Beschlusses abzugeben.
Aus der Begründung der von Landrätin Antje Hochwind (SPD)
Der Kyffhäuserkreis ist mit 10 % an der Theater Nordhausen/ Loh-Orchester Sondershausen GmbH beteiligt.
Gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 wurde § 60 der Abgabenordnung, in welchem die Anforderungen an die Satzung einer Körperschaft als Voraussetzung für die Gewährung von Steuervergünstigungen geregelt sind, geändert.
Voraussetzung für die Anerkennung von Steuerbegünstigungen ist nunmehr, dass der Gesellschaftsvertrag möglichst wörtlich die in der Anlage 1 zum § 60 AO enthaltenen Formulierungen der Mustersatzung enthält.
Für bereits als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften/Gesellschaften gilt, dass diese Änderungen bzw. Anpassungen mit der nächsten Satzungsänderung erfolgen müssen (Art. 97 § 1f Abs. 2 EGAO), um die Gewährung der Steuerbegünstigung nicht zu gefährden.
Im Rahmen der Prüfung der Steuerbefreiung hat das Finanzamt Mühlhausen nunmehr darauf hingewiesen, dass der Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 07.03.2006 nicht mehr in vollem Umfang den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 51 ff Abgabenordnung (AO) entspricht.
An sich war zur Zeit keine konkrete Aktualisierung des Gesellschaftsvertrages aufgrund veränderter rechtlicher oder tatsächlicher Rahmenbedingungen beabsichtigt.
Da jedoch erfahrungsgemäß Finanzämter die Voraussetzungen an eine Steuerbegünstigung grundsätzlich sehr kritisch betrachten, ist eine umgehende Anpassung des Gesellschaftsvertrages dahingehend geboten.
Gemäß § 53 GmbHG obliegt die Beschlussfassung über Satzungsänderungen der Gesellschafterversammlung.
Vor Ausübung des Stimmrechts des Gesellschaftervertreters über die Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf es gemäß § 107 Abs. 2 ThürKO und § 8 Abs. 1 Hauptsatzung des Kyffhäuserkreises eines Beschlusses des Kreistages, da hier keine laufende Angelegenheit der Landrätin vorliegt.
Die als Anlage beigefügte Synopse enthält sämtliche vom Finanzamt empfohlenen und von den Rechtsämtern der Gesellschafter geprüften zu beschließenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages.
Diese Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Grünes Licht für Änderung des Gesellschaftsvertrages
Wenn die anderen drei Gesellschafter (Stadt und Kreis Nordhausen und Stadt Sondershausen) zustimmen, wird die Änderung wirksam.