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Di, 13:10 Uhr
16.02.2016
Christopher Posch: Alles, was Recht ist

Ihr Recht als Patient

Irgendwann im Leben "erwischt" es jeden: Es tritt eine Situation ein, in der das Wissen um das eigene Recht bitter notwendig sein kann. Exklusiv für die Nordthüringer Online-Zeitungen gibt der bekannte Rechtsanwalt Christopher Posch Tipps und Hinweise zu Ihrem Recht...


Eine Situation, die jederzeit eintreten kann. Sie befinden sich in ärztlicher Behandlung oder müssen ins Krankenhaus. Dabei werden Sie falsch behandelt oder es kommt unerwartet zu Komplikationen.

Was nun?

Zunächst ist festzuhalten, dass derjenige, der sich in ärztliche Behandlung begibt, einen Vertrag mit dem Arzt abschließt, selbst wenn keine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen wurde.

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Das heißt, der Arzt schuldet Ihnen eine Dienstleistung. Im Gegenzug hierzu schulden Sie die vereinbarte Vergütung. Dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist (z.B. die Krankenkasse). Dabei dürfen Sie eine Behandlung erwarten, die nach dem zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt. Hält der Arzt sich nicht daran, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.

Schadensersatzansprüche aufgrund eines ärztlichen Fehlers können Vermögens- und Schmerzensgeldansprüche sein. Dabei stehen für den betroffenen Patienten die Schmerzensgeldansprüche im Vordergrund. Die reinen Heilbehandlungskosten, die durch den Gesundheitsschaden entstanden sind, werden in der Regel von den Krankenkassen und – versicherungen übernommen.

Auch Aufwendungen wie Fahrtkosten oder der Verdienstausfall, die Ihnen dadurch entstehen, dass aus diesem Grund weitere Behandlungen nötig werden, können Sie gegebenenfalls ersetzt verlangen. Wichtig ist aber, dass Sie diese in einem Rechtsstreit genau darlegen und beweisen müssen, was oft Probleme bereitet. Denn bei einem Behandlungsvertrag steht nicht der Erfolg, sondern die Behandlung im Vordergrund (besonderer Typ des Dienstvertrages).

In Bezug darauf sind zwei Arten von Arzthaftungsfällen zu unterscheiden: den Aufklärungs- und den Behandlungsfehler. Ob ein Arzt oder ein Krankenhaus für Aufklärungs- oder Behandlungsfehler geradestehen muss, hängt nicht nur davon ab, ob ihnen ein Fehler unterlaufen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Fehler für den Schaden ursächlich war und den Arzt ein Verschulden trifft. Verschulden heißt, dass dem Arzt vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Die meisten Arztfehler sind dabei auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführen.

Als Maßstab wird stets der Stand der Wissenschaft zugrunde gelegt, der von einem durchschnittlichen Arzt erwartet werden kann. Selbstverständlich müssen Sie dabei berücksichtigen, dass bei einem Facharzt ein anderer Maßstab anzulegen ist als bei einem Arzt für Allgemeinmedizin. Zu beachten ist, dass die Ersatzpflicht des Arztes, wenn Ihnen ein Mitverschulden vorgeworfen werden kann, diese ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann (dies gilt auch im Rahmen des Schmerzensgeldes).

Denn den Geschädigten trifft eine Schadensminderungspflicht, d.h. er ist verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten (z.B. durch die Nichteinhaltung ärztlicher Nachsorgeempfehlungen, die Nichteinnahme verschriebener Medikamente, Unterlassen von Untersuchungen oder notwendiger Operationen, falsche Beantwortung gesundheitlicher Fragen etc.).

Falls Sie sich immer noch unsicher sind, ob bei Ihnen ein verschuldeter Aufklärungs- oder Behandlungsfehler vorliegen könnte, rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu kontaktieren, damit eine Krankheit nicht zum Desaster wird. Wollen Sie Ansprüche geltend machen, dürfen Sie jedoch nicht zu lange warten. Schmerzensgeldansprüche unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
Christopher Posch

Christopher Posch (Foto: privat) Christopher Posch (Foto: privat)
Rechtsanwalt Christopher Posch ist Fachanwalt für Strafrecht und bekannt aus der RTL Primetime-Sendung „Ich kämpfe für Ihr Recht“. Seine Kanzlei „Posch Frank Rechtsanwälte“ betreibt er gemeinsam mit seinem Kollegen Rechtsanwalt Moritz Frank und seinem Vater Rechtsanwalt Dieter Posch sowie weiteren angestellten Berufskollegen in der Bäckerstrasse 20 in Nordhausen.
Autor: red

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Kommentare
HUKL
17.02.2016, 16:21 Uhr
Dem RA-Team scheinen die Mandanten auszugehen.......
Dieser Werbebeitrag des pfiffigen, bereits vom Fernsehen bekannten Rechtsanwaltes mit eigenem Gefängnis sowie dem Kollegen und seinen Vater, der immerhin vor ein paar Jahren für einige Zeit der umtriebige Hessische Staatsminister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung war, hat mich schon ein wenig überrascht!

Oder sind den erfahrenen Rechtsanwälten nur eben mal die Mandanten ausgeblieben? Es gibt einfach auf jedem Gebiet mal einen „Durchhänger“.......
Ex-post
17.02.2016, 19:53 Uhr
@Beitrag Herr Posch
"..., dass bei einem Facharzt ...als bei einem Arzt für Allgemeinmedizin."

Allgemeinmedizin ist ein Fachgebiet. Somit ist die/der von Ihnen salopp als "Allgemeinmediziner" bezeichnete Ärztin/Arzt korrekterweise Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin.

siehe: http://www.bundesaerztekammer.de/ueber-uns/aerztestatistik/aerztestatistik-2014/anzahl-der-erteilten-anerkennungen/

"Selbstverständlich müssen Sie dabei berücksichtigen, dass bei einem Facharzt ein anderer Maßstab anzulegen ist als bei einem Arzt für Allgemeinmedizin."

Das ist nicht sachlogisch. Die Aussage ist weder durch die derzeitige Rechtsprechung gedeckt, noch finden sich in den Kommentaren dazu Hinweise. Folglich sieht der Gesetzgeber es nicht vor.

Vorausgesetzt der Arzt ist aufgrund der Facharztgruppe, erworbenen Zusatzbezeichnung bzw. spezieller berufsständischer Aus- und Weiterbildung bzw. Fortbildung zum Ausführen der medizinischen Heilbehandlung berechtigt, davon gehen wir jetzt mal aus, so wird er auch gleich behandelt, sollte mal etwas schief gehen.

Beispiel Impfen:
Schutzimpfungs-Richtlinie des GBA, Paragraf 10: Schutzimpfungen nach dieser Richtlinie können Ärzte erbringen, die nach den berufsrechtlichen Bestimmungen über eine entsprechende Qualifikation zur Erbringung von Impfleistungen im Rahmen der Weiterbildung verfügen.

Regelhaft z. B. Fachärzte/-innen für Allgemeinmedizin als auch z.B. Fachärzte/-innen für Pädiatrie (Kinderheilkunde), siehe: http://www.aerztezeitung.de/praxis_wirtschaft/vertragsarztrecht/article/880867/fachfremde-leistung-darf-impfen.html

(Die Frage der Abrechnungsfähigkeit soll hier nicht das Thema sein.)

Es interessiert weder Gesetzgeber noch Ärztekammern bzw. Strafermittlungsbehörden und/oder Kassen und/oder Zivilgerichte, ob der Arzt, welcher (warum auch immer) im Rahmen einer Impfung eines ärztlichen Behandlungsfehler schuldig wird oder wie Sie es ausdrücken " falsch behandelt ", nun z.B. Facharzt/-in für Allgemeinmedizin oder eben z.B. Facharzt/-in für Pädiatrie ist.
Ex-post
17.02.2016, 20:28 Uhr
Nachtrag
"Falls Sie sich immer noch unsicher sind, ob bei Ihnen ein verschuldeter Aufklärungs- oder Behandlungsfehler vorliegen könnte, rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu kontaktieren, ..."

Der Ratschlag ist nicht zu beanstanden. Ich möchte aber ergänzen, insbesondere für jene, die sich nicht in jedem Fall sofort einen Anwalt nehmen können: "...oder Sie wenden sich (zunächst) an Ihre Krankenkasse." Diese müssen mittlerweile prüfen bzw. unterstützen.

Tips der Verbraucherzentrale NRW:
http://www.aponet.de/aktuelles/aus-gesellschaft-und-politik/20150713-behandlungsfehler-krankenkassen-muessen-helfen.html

Die Umsetzung exemplarisch erklärt an den Beispielen AOK und KKH:
https://www.aok.de/bundesweit/gesundheit/patientenrechte-behandlungsfehler-beratung-10552.php

https://www.kkh.de/content/dam/KKH/PDFs/Allgemein/ratgeber-bei-behandlungsfehlern.pdf
Mueller13
20.02.2016, 17:38 Uhr
Mietmäuler
Ich hasse diesen Hang jedes und alles mit einem Anwalt lösen zu wollen. Man sollte die Studentenzahlen an den Universitäten in diesem Fach halbieren, dann müssten sich diese Mietmäuler nicht ständig irgendwelchen Unsinn suchen, um die Allgemeinheit zu belästigen.

Der Mensch ist keine Maschine und ein Arzt ist kein Wunderheiler. Wenn ich eine Fettschürze in den Ausmaßen eines Zementsackes mit mir rumtrage, wird die Verheilung einer Wunde länger dauern. Wenn ich jeden Tag 2 Schachteln Zigos inhaliere, ist das meiner Gesundheit nicht zuträglich. Leider meinen manche Zeitgenossen, dass sie die Verantwortung für ihr Leben (ihren Körper) bei einem Anwalt oder Arzt abgeben können... (und die Auswirkungen werden dann auf die Gemeinschaft übertragen...)
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