Do, 11:00 Uhr
01.09.2016
Da freut sich der Fiskus
25 Millionen Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer
In Thüringen wurde im Jahr 2015 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 24,7 Millionen Euro festgesetzt, 72 Prozent oder 10 Millionen Euro mehr als ein Jahr zuvor...
Nach Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik wurden vom Finanzamt Gotha, das in Thüringen für Erbschafts- und Schenkungsteuer zuständig ist, 1 822 relevante Steuerbescheide für unbeschränkt Steuerpflichtige erteilt.
Nach Berücksichtigung von Steuerbefreiungen und Freibeträgen sowie der Vorerwerbe lag dem Fiskus für die Steuerermittlung insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von 119 Millionen Euro zugrunde.
In 1 414 Fällen ging der steuerpflichtige Erwerb auf Erwerbe von Todes wegen zurück. Der Gesamtwert der Nachlassgegenstände betrug 192 Millionen Euro. Dem gegenüber standen 32 Millionen Euro Nachlassverbindlichkeiten, sprich Erwerbslasten, die den Erwerb des Erben reduzierten, wie beispielsweise Hypotheken, Steuerschulden, Erbfallkosten oder Schulden. Somit ergab sich ein Reinnachlass von 160 Millionen Euro.
Für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen wurde ein steuerpflichtiger Erwerb von 89 Millionen Euro festgestellt. Die festgesetzte Steuer belief sich auf 21 Millionen Euro. In 53 Prozent der unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbe lag der Reinnachlass unter 100 000 Euro. In 85 Fällen wurden 500.000 Euro und mehr an die Hinterbliebenen vererbt. Neben den Erwerben von Todes wegen kam es im Jahr 2015 in Thüringen in 408 Fällen zu steuerpflichtigen Schenkungen. Für die unbeschränkt steuerpflichtigen Schenkungen wurde ein steuerpflichtiger Erwerb von 29 Millionen Euro festgestellt. Die festgesetzte Steuer belief sich auf 4 Millionen Euro.
Die durchschnittliche Steuerbelastungsquote der unbeschränkt Steuerpflichtigen lag bei 20,8 Prozent. Im Durchschnitt lag der steuerpflichtige Erwerb bei 65 Tausend Euro und einer durchschnittlich festgesetzten Steuer von 14.000 Euro. Zu beachten ist, dass in der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik aufgrund der hohen Freibeträge nur ein Teil aller Vermögensübertragungen enthalten ist. Basis der Angaben bildet das Festsetzungsjahr 2015, das heißt der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschafts- oder Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren eingetreten sein. In den Angaben sind nur Erstfestsetzungen enthalten.
Autor: nnzNach Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik wurden vom Finanzamt Gotha, das in Thüringen für Erbschafts- und Schenkungsteuer zuständig ist, 1 822 relevante Steuerbescheide für unbeschränkt Steuerpflichtige erteilt.
Nach Berücksichtigung von Steuerbefreiungen und Freibeträgen sowie der Vorerwerbe lag dem Fiskus für die Steuerermittlung insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von 119 Millionen Euro zugrunde.
In 1 414 Fällen ging der steuerpflichtige Erwerb auf Erwerbe von Todes wegen zurück. Der Gesamtwert der Nachlassgegenstände betrug 192 Millionen Euro. Dem gegenüber standen 32 Millionen Euro Nachlassverbindlichkeiten, sprich Erwerbslasten, die den Erwerb des Erben reduzierten, wie beispielsweise Hypotheken, Steuerschulden, Erbfallkosten oder Schulden. Somit ergab sich ein Reinnachlass von 160 Millionen Euro.
Für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen wurde ein steuerpflichtiger Erwerb von 89 Millionen Euro festgestellt. Die festgesetzte Steuer belief sich auf 21 Millionen Euro. In 53 Prozent der unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbe lag der Reinnachlass unter 100 000 Euro. In 85 Fällen wurden 500.000 Euro und mehr an die Hinterbliebenen vererbt. Neben den Erwerben von Todes wegen kam es im Jahr 2015 in Thüringen in 408 Fällen zu steuerpflichtigen Schenkungen. Für die unbeschränkt steuerpflichtigen Schenkungen wurde ein steuerpflichtiger Erwerb von 29 Millionen Euro festgestellt. Die festgesetzte Steuer belief sich auf 4 Millionen Euro.
Die durchschnittliche Steuerbelastungsquote der unbeschränkt Steuerpflichtigen lag bei 20,8 Prozent. Im Durchschnitt lag der steuerpflichtige Erwerb bei 65 Tausend Euro und einer durchschnittlich festgesetzten Steuer von 14.000 Euro. Zu beachten ist, dass in der Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik aufgrund der hohen Freibeträge nur ein Teil aller Vermögensübertragungen enthalten ist. Basis der Angaben bildet das Festsetzungsjahr 2015, das heißt der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschafts- oder Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren eingetreten sein. In den Angaben sind nur Erstfestsetzungen enthalten.