Sa, 09:00 Uhr
28.01.2017
"Ratgeber Rechteck"
Verfügung oder Vollmacht, oder?
Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Seine Menschenwürde ist unantastbar. Das gilt auch im Krankheitsfall. Der Wille des Patienten hat oberste Priorität. Medizinische Maßnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Patient darin eingewilligt hat...
Um einzuwilligen muss er wissen, worauf er sich einlässt, wozu oder wogegen er sich entscheiden kann. Er muss das Für und Wider der geplanten Maßnahme abwägen können. Dazu ist eine umfassende medizinische Aufklärung zwingend erforderlich. Ohne Aufklärung keine Einwilligung, ohne Einwilligung kein rechtmäßiger Eingriff.
Was aber, wenn der Patient einwilligungsunfähig ist, etwa weil er krankheits- oder altersbedingt nicht in der Lage ist, die Tragweite der Entscheidung zu überblicken? Herrscht dann medizinischer Stillstand gegebenenfalls mit Todesfolge? Nein, es muss ein Dritter stellvertretend für den Patienten entscheiden. Das kann entweder eine Person seines Vertrauens sein, die er dazu bevollmächtigt hat oder ein vom Betreuungsgericht bestellter amtlicher Betreuer. In Eilfällen springt das Betreuungsgericht ein.
Warum ist eine Bevollmächtigung von Angehörigen oder vertrauten Personen sinnvoll?
Entscheidungen, die für eine andere Person getroffen werden, seien sie auch noch so gut gemeint und vom medizinischen Standpunkt gerechtfertigt, bergen die Gefahr, dass sie nicht immer dem entsprechen, wozu sich der Vertretene entschieden hätte. Die Gefahr ist vermutlich bei Bevollmächtigung von nahestehenden Personen aus dem Familien- oder Freundeskreis geringer als bei wildfremden, amtlich bestellten Betreuern. Das spricht dafür, eine Person des Vertrauens zu bevollmächtigen, die im Fall der Entscheidungsunfähigkeit stellvertretend handelt und entscheidet.
Unterschiede zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Mit einer schriftlichen Betreuungsverfügung kann in gesunden Tagen bestimmt werden, welche Person zu einem späteren Zeitpunkt vom Betreuungsgericht zum Betreuer ernannt (oder explizit nicht ernannt) werden soll.
Das Betreuungsgericht muss immer dann einen Betreuer bestellen, wenn jemand durch Unfall, psychische Erkrankung oder Behinderung eigene Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und er für diese Angelegenheiten keine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Die Betreuungsverfügung selbst berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. Sie bindet das Betreuungsgericht, die vorgeschlagene Person mit der Betreuung zu beauftragen, soweit sie dazu geeignet ist. Erst mit Bestellung durch das Betreuungsgericht wird der Betreuer zum gesetzlichen Vertreter des Betreuten.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson für jemanden handeln, der wegen Krankheit oder schwerer Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen zu treffen. In medizinischen Fragen tritt der Bevollmächtigte erst dann an die Stelle des Vollmachtgebers, wenn dieser für die Behandler erkennbar einwilligungsunfähig ist. Dann muss der Bevollmächtigte statt des einwilligungsunfähigen Patienten umfassend aufgeklärt werden, damit er eine Entscheidung zum Wohl des Patienten treffen kann.
Mit einer Vorsorgevollmacht, die zur umfassenden Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten, also nicht nur im Fall der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, ermächtigt, wird ein Betreuungsverfahren überflüssig.
Deshalb ist eine Vorsorgevollmacht in Kombination mit einer Patientenverfügung notwendig und nur in Ausnahmefällen, wenn keine umfassende Vertretung in allen Lebensbereichen der Vermögens- und Personensorge gewünscht wird, ist eine Betreuungsverfügung zusätzlich erforderlich.
Die umfassende Vorsorgevollmacht muss notariell beglaubigt werden, wenn der Bevollmächtigte auch berechtigt sein soll, beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte abzuschließen Sie ist unbedingt beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen, damit im Fall der Betreuungsbedürftigkeit das Betreuungsgericht vor Einleitung eines Betreuungsverfahrens über das Vorliegen einer umfassenden Vorsorgevollmacht informiert wird.
Wird die Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung kombiniert, können beide Erklärungen auch beim örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden.
Warum zusätzlich eine Patientenverfügung?
Durch die Vorsorgevollmacht wird nicht in allen Fällen sichergestellt, dass sich der Bevollmächtigte konsequent an den Willen des Vollmachtgebers hält. Das gilt besonders in menschlich schwierigen Situationen, wenn zu entscheiden ist, ob Alles was medizinisch möglich ist vom Vollmachtgeber tatsächlich gewollt wird. Zum Beispiel bei lebensverlängernden Maßnahmen, wie folgender Fall zeigt:
Eine Frau, die seit Jahren im Koma liegt, hatte eine ihrer drei Töchter durch Vorsorgevollmacht umfassend bevollmächtigt und in ihrer Patientenverfügung bestimmt, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn vitale Körperfunktionen dauerhaft und ohne Aussicht auf Besserung ausfallen. Die bevollmächtigte Tochter weigerte sich, lebensverlängernde Maßnahmen zu unterbinden. Dagegen klagten ihre beiden Schwestern und beriefen sich auf die ihrer Meinung nach eindeutige Formulierung in der Patientenverfügung. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof im August 2016 entschied. Die Formulierung sei keineswegs eindeutig und damit bindend für die Bevollmächtigte. Es komme vielmehr auf den mutmaßlichen Willen der Mutter an, als sie noch entscheidungsfähig war.
Mit einem Federstrich hat der BGH hunderttausende Patientenverfügungen für Null und Nichtig erklärt. Überwiegend wurden Patientenverfügungen nach Mustervorlagen erstellt, die exakt die vom BGH kassierte Formulierung enthalten. Den Parteien hat das Gericht Steine statt Brot gegeben, in dem es den Rechtsstreit zur Feststellung des mutmaßlichen Willens an das Instanz Gericht zurück verwies.
Was ist nach der aktuellen BGH Entscheidung für Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu beachten?
Der BGH macht zwar keine konkreten Formulierungsvorschläge aber immerhin Vorgaben, an die man sich bei der Formulierung von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu halten hat:
Manfred Werthern
Autor: redUm einzuwilligen muss er wissen, worauf er sich einlässt, wozu oder wogegen er sich entscheiden kann. Er muss das Für und Wider der geplanten Maßnahme abwägen können. Dazu ist eine umfassende medizinische Aufklärung zwingend erforderlich. Ohne Aufklärung keine Einwilligung, ohne Einwilligung kein rechtmäßiger Eingriff.
Was aber, wenn der Patient einwilligungsunfähig ist, etwa weil er krankheits- oder altersbedingt nicht in der Lage ist, die Tragweite der Entscheidung zu überblicken? Herrscht dann medizinischer Stillstand gegebenenfalls mit Todesfolge? Nein, es muss ein Dritter stellvertretend für den Patienten entscheiden. Das kann entweder eine Person seines Vertrauens sein, die er dazu bevollmächtigt hat oder ein vom Betreuungsgericht bestellter amtlicher Betreuer. In Eilfällen springt das Betreuungsgericht ein.
Warum ist eine Bevollmächtigung von Angehörigen oder vertrauten Personen sinnvoll?
Entscheidungen, die für eine andere Person getroffen werden, seien sie auch noch so gut gemeint und vom medizinischen Standpunkt gerechtfertigt, bergen die Gefahr, dass sie nicht immer dem entsprechen, wozu sich der Vertretene entschieden hätte. Die Gefahr ist vermutlich bei Bevollmächtigung von nahestehenden Personen aus dem Familien- oder Freundeskreis geringer als bei wildfremden, amtlich bestellten Betreuern. Das spricht dafür, eine Person des Vertrauens zu bevollmächtigen, die im Fall der Entscheidungsunfähigkeit stellvertretend handelt und entscheidet.
Unterschiede zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht
Mit einer schriftlichen Betreuungsverfügung kann in gesunden Tagen bestimmt werden, welche Person zu einem späteren Zeitpunkt vom Betreuungsgericht zum Betreuer ernannt (oder explizit nicht ernannt) werden soll.
Das Betreuungsgericht muss immer dann einen Betreuer bestellen, wenn jemand durch Unfall, psychische Erkrankung oder Behinderung eigene Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und er für diese Angelegenheiten keine Vorsorgevollmacht erteilt hat. Die Betreuungsverfügung selbst berechtigt nicht zur Vertretung bei Rechtsgeschäften. Sie bindet das Betreuungsgericht, die vorgeschlagene Person mit der Betreuung zu beauftragen, soweit sie dazu geeignet ist. Erst mit Bestellung durch das Betreuungsgericht wird der Betreuer zum gesetzlichen Vertreter des Betreuten.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann eine Vertrauensperson für jemanden handeln, der wegen Krankheit oder schwerer Pflegebedürftigkeit nicht mehr in der Lage ist, wichtige Entscheidungen zu treffen. In medizinischen Fragen tritt der Bevollmächtigte erst dann an die Stelle des Vollmachtgebers, wenn dieser für die Behandler erkennbar einwilligungsunfähig ist. Dann muss der Bevollmächtigte statt des einwilligungsunfähigen Patienten umfassend aufgeklärt werden, damit er eine Entscheidung zum Wohl des Patienten treffen kann.
Mit einer Vorsorgevollmacht, die zur umfassenden Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten, also nicht nur im Fall der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, ermächtigt, wird ein Betreuungsverfahren überflüssig.
Deshalb ist eine Vorsorgevollmacht in Kombination mit einer Patientenverfügung notwendig und nur in Ausnahmefällen, wenn keine umfassende Vertretung in allen Lebensbereichen der Vermögens- und Personensorge gewünscht wird, ist eine Betreuungsverfügung zusätzlich erforderlich.
Die umfassende Vorsorgevollmacht muss notariell beglaubigt werden, wenn der Bevollmächtigte auch berechtigt sein soll, beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte abzuschließen Sie ist unbedingt beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen, damit im Fall der Betreuungsbedürftigkeit das Betreuungsgericht vor Einleitung eines Betreuungsverfahrens über das Vorliegen einer umfassenden Vorsorgevollmacht informiert wird.
Wird die Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung kombiniert, können beide Erklärungen auch beim örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden.
Warum zusätzlich eine Patientenverfügung?
Durch die Vorsorgevollmacht wird nicht in allen Fällen sichergestellt, dass sich der Bevollmächtigte konsequent an den Willen des Vollmachtgebers hält. Das gilt besonders in menschlich schwierigen Situationen, wenn zu entscheiden ist, ob Alles was medizinisch möglich ist vom Vollmachtgeber tatsächlich gewollt wird. Zum Beispiel bei lebensverlängernden Maßnahmen, wie folgender Fall zeigt:
Eine Frau, die seit Jahren im Koma liegt, hatte eine ihrer drei Töchter durch Vorsorgevollmacht umfassend bevollmächtigt und in ihrer Patientenverfügung bestimmt, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn vitale Körperfunktionen dauerhaft und ohne Aussicht auf Besserung ausfallen. Die bevollmächtigte Tochter weigerte sich, lebensverlängernde Maßnahmen zu unterbinden. Dagegen klagten ihre beiden Schwestern und beriefen sich auf die ihrer Meinung nach eindeutige Formulierung in der Patientenverfügung. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof im August 2016 entschied. Die Formulierung sei keineswegs eindeutig und damit bindend für die Bevollmächtigte. Es komme vielmehr auf den mutmaßlichen Willen der Mutter an, als sie noch entscheidungsfähig war.
Mit einem Federstrich hat der BGH hunderttausende Patientenverfügungen für Null und Nichtig erklärt. Überwiegend wurden Patientenverfügungen nach Mustervorlagen erstellt, die exakt die vom BGH kassierte Formulierung enthalten. Den Parteien hat das Gericht Steine statt Brot gegeben, in dem es den Rechtsstreit zur Feststellung des mutmaßlichen Willens an das Instanz Gericht zurück verwies.
Was ist nach der aktuellen BGH Entscheidung für Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung zu beachten?
Der BGH macht zwar keine konkreten Formulierungsvorschläge aber immerhin Vorgaben, an die man sich bei der Formulierung von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht zu halten hat:
- Es muss klar erkennbar sein, was der Verfügende in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was er nicht will, welche unmittelbar noch nicht bevorstehenden ärztlichen Maßnahmen er billigt und welche er ablehnt.
- Allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung an den Bevollmächtigten, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist, reichen nicht, ebenso wenig die Bestimmung, keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen.
- Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen nicht überspannt werden. Deshalb ist davor zu warnen, detailliert die nicht gewünschten ärztlichen Therapievorschläge aufzulisten. Denn es könnte zur Auslegung verleiten, dass in nicht erwähnte Therapien zugestimmt wird, obwohl sie erkennbar ebenso dem Patientenwillen widersprechen wie die in der Verfügung ausgeschlossenen medizinischen Maßnahmen.
- Zwischen Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung darf es keine Wertungsunterschiede oder widersprüchliche Festlegungen geben.
- In beiden Fällen sind zunächst die Motivationslage und die Erwägungsgründe als Richtschnur und zur Interpretation der einzelnen Bestimmungen darzulegen.
- Anschließend ist unter Beachtung der BGH Vorgaben darzulegen, was gewollt wird und was unterbleiben soll, jeweils bezogen auf beispielhaft aufgeführte Krankheiten und Therapien.
Manfred Werthern
