So, 07:53 Uhr
04.03.2018
Skurrile Gesetze und was es mit ihnen auf sich hat
Die Todesstrafe in Deutschland?
Gesetze gibt es viele – manche von ihnen erscheinen auf den ersten Blick aber ziemlich absurd. Beim genaueren Hinsehen findet sich meistens eine logische und plausible Erklärung, die verstehen lässt, was es mit ihnen auf sich hat. Der Kölner Rechtsanwalt Markus Mingers hat drei kuriose Gesetze zusammengestellt...
Zunächst einmal Entwarnung: Zum Tode verurteilt werden kann in Deutschland spätestens seit 1949 niemand mehr, denn nach Einführung des Grundgesetzes wurde die Todesstrafe im gesamten Bundesgebiet abgeschafft, weiß Mingers. Nach und nach haben alle Bundesländer ihre Verfassungen dementsprechend angepasst – bis auf Hessen.
In der hessischen Verfassung heißt es nämlich: […] Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden. Aufgrund des Artikels 32 im deutschen Grundgesetz, welches mehr Gewicht hat als die Verfassung eines Bundeslandes, hat die Todesstrafe aber offiziell keinen Bestand mehr und besteht in Hessen nur noch auf dem Papier.
Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unter §1314 Absatz 2 findet sich eine kuriose Regel zur Eheschließung. Dort heißt es: […] eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit […] befand… und […] ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt…. Mit Bewusstlosigkeit ist laut BGB gemeint, dass jemand unter starkem Medikamenten- oder Drogeneinfluss steht oder während der Trauung alkoholisiert ist.
Dazu Mingers: Die Anwendung dieses Gesetzes stellt sich in der Praxis als schwierig heraus, da es keine genaue Definition darüber gibt, ab wann jemand unter Alkoholeinfluss nicht mehr zurechnungsfähig ist. Grund zur Sorge gibt es allerdings nicht: Wer vor seiner Hochzeit ein oder zwei Gläser Sekt trinkt, muss nicht damit rechnen, dass seine Ehe annulliert wird.
Autor: redZunächst einmal Entwarnung: Zum Tode verurteilt werden kann in Deutschland spätestens seit 1949 niemand mehr, denn nach Einführung des Grundgesetzes wurde die Todesstrafe im gesamten Bundesgebiet abgeschafft, weiß Mingers. Nach und nach haben alle Bundesländer ihre Verfassungen dementsprechend angepasst – bis auf Hessen.
In der hessischen Verfassung heißt es nämlich: […] Bei besonders schweren Verbrechen kann er zum Tode verurteilt werden. Aufgrund des Artikels 32 im deutschen Grundgesetz, welches mehr Gewicht hat als die Verfassung eines Bundeslandes, hat die Todesstrafe aber offiziell keinen Bestand mehr und besteht in Hessen nur noch auf dem Papier.
Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unter §1314 Absatz 2 findet sich eine kuriose Regel zur Eheschließung. Dort heißt es: […] eine Ehe kann ferner aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustand der Bewusstlosigkeit […] befand… und […] ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt…. Mit Bewusstlosigkeit ist laut BGB gemeint, dass jemand unter starkem Medikamenten- oder Drogeneinfluss steht oder während der Trauung alkoholisiert ist.
Dazu Mingers: Die Anwendung dieses Gesetzes stellt sich in der Praxis als schwierig heraus, da es keine genaue Definition darüber gibt, ab wann jemand unter Alkoholeinfluss nicht mehr zurechnungsfähig ist. Grund zur Sorge gibt es allerdings nicht: Wer vor seiner Hochzeit ein oder zwei Gläser Sekt trinkt, muss nicht damit rechnen, dass seine Ehe annulliert wird.
