Mo, 11:10 Uhr
22.07.2019
Meldung aus dem Landratsamt
Wasserentnahmen aus Gewässern im Kyffhäuserkreis
Zu diesem Thema eine Information aus dem Landratsamt Kyffhäuserkreis...
Das Amt für Umwelt, Natur und Wasserwirtschaft des Kyffhäuserkreises informiert, dass nach dem Hitzesommer 2018 und dem niederschlagsarmen Winterhalbjahr die Wasservorräte nicht ausreichend aufgefüllt sind. Das Waldsterben, erhöhte Waldbrandgefahr, dürre Felder und Wiesen sowie bereits trocken gefallen kleine Gewässer führen das deutlich vor Augen.
Darf man einfach Wasser aus einem Gewässer zu Bewässerungszwecken entnehmen?
Gemäß § 25 Thüringer Wassergesetz ist das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen als Gemeingebrauch erlaubt.
Jeder, der zum Zweck der Beregnung oder Bewässerung Wasser aus einem Gewässer entnehmen möchte, das über den Gemeingebrauch hinausgeht, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde. Diese entscheidet in Abhängigkeit von der konkreten hydrologischen Situation, ob Wasser entnommen werden darf.
Die Untere Wasserbehörde des Kyffhäuserkreises appelliert an alle Bürger, sorgsam mit den Bächen, Flüssen und der wertvollen Ressource Wasser umzugehen, und sich im Bedarfsfall rechtzeitig mit der Unteren Behörde in Verbindung zu setzen. Es werden in nächster Zeit verstärkt Kontrollen durchgeführt. Ungenehmigte Wasserentnahmen können entsprechend des § 103 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz und des § 77 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 10.000 € geahndet werden.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde unter den Telefonnummern 03632 / 741-297 oder 03632 / 741-330 zur Verfügung.
Autor: khhDas Amt für Umwelt, Natur und Wasserwirtschaft des Kyffhäuserkreises informiert, dass nach dem Hitzesommer 2018 und dem niederschlagsarmen Winterhalbjahr die Wasservorräte nicht ausreichend aufgefüllt sind. Das Waldsterben, erhöhte Waldbrandgefahr, dürre Felder und Wiesen sowie bereits trocken gefallen kleine Gewässer führen das deutlich vor Augen.
Darf man einfach Wasser aus einem Gewässer zu Bewässerungszwecken entnehmen?
Gemäß § 25 Thüringer Wassergesetz ist das Tränken von Vieh und das Schöpfen mit Handgefäßen als Gemeingebrauch erlaubt.
Jeder, der zum Zweck der Beregnung oder Bewässerung Wasser aus einem Gewässer entnehmen möchte, das über den Gemeingebrauch hinausgeht, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde. Diese entscheidet in Abhängigkeit von der konkreten hydrologischen Situation, ob Wasser entnommen werden darf.
Die Untere Wasserbehörde des Kyffhäuserkreises appelliert an alle Bürger, sorgsam mit den Bächen, Flüssen und der wertvollen Ressource Wasser umzugehen, und sich im Bedarfsfall rechtzeitig mit der Unteren Behörde in Verbindung zu setzen. Es werden in nächster Zeit verstärkt Kontrollen durchgeführt. Ungenehmigte Wasserentnahmen können entsprechend des § 103 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz und des § 77 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz mit Bußgeldern bis zu einer Höhe von 10.000 € geahndet werden.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter der unteren Wasserbehörde unter den Telefonnummern 03632 / 741-297 oder 03632 / 741-330 zur Verfügung.
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