Di, 22:45 Uhr
17.09.2019
Meldungen aus dem Landratsamt
Nicht mehr benötigte Grundstücke
Im Kreistag ging es heute um die Rückübertragung von zwei für den Schulbetrieb nicht mehr benötigte Grundstücken an der Regelschule Franzberg...
Der Kreistag beschloss die unentgeltliche Rückübertragung von zwei Schulgrundstücken in Sondershausen, Flur 30, Flurstück 232/83 mit 1928 m² und Flurstück 232/84 mit 683 m², verzeichnet im Grundbuch von Sondershausen Blatt 5177, an die Stadt Sondershausen.
Für die werterhöhenden Aufwendungen ist dem Kyffhäuserkreis noch ein Betrag i.H.v. insgesamt 5.291,09 € zu erstatten.
Die Grundstücksübertragung erfolgt gem. § 5 ThürSchFG vom 21.Juli 1992 i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31.01.2013 (GVBl. S. 522) in Verbindung mit URNr.: 509/2001, Abs. III. b. Rückübertragungsverpflichtung, vom 21.03.2001, Notar Ingo Laubvogel.
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind-Schneider (SPD)
Die ursprünglichen Schulgrundstücke in Sondershausen Flur 30, Flurstück 232/8, 232/15 und 232/25 wurden gemäß Thüringer Schulfinanzierungsgesetz und mit Grundstücksüberlassungsvertrag mit Auflassung URNr. 509/2001 vom 21.03.2001, Notar Ingo Laubvogel, dem Kyffhäuserkreis als Schulträger übertragen. Die Grundstücke wurden zu Gunsten des Kyffhäuserkreises im Grundbuch von Sondershausen, Blatt 5177, eingetragen.
Mit dem Neubau der Regelschule und damit verbundener Optimierung der benötigten Nutzfläche, wurde das Schulgrundstück neu vermessen. Im Ergebnis dieser Vermessung sind die Flurstücke 232/85 als jetziges Schulgrundstück sowie die Flurstücke 232/83 und 232/84 entstanden. Die Flurstücke 232/83 und 232/84 werden nicht mehr für den Schulbetrieb benötigt.
Aus diesem Grund hat die Stadt Sondershausen mit Schreiben vom 02.04.2019 die Rückübertragung der Grundstücke beantragt.
Für das ursprüngliche Flurstück 232/15 wurde 2007 eine beschränkte Dienstbarkeit (Leitungs- und Anlagenrecht) für den Trink und Abwasserzweckverband Helbe-Wipper eingetragen. Dieses Leitungsrecht ist für das neu entstandene Flurstück 232/83 zu übernehmen.
Der Kyffhäuserkreis hat für die ursprünglichen Grundstücke Straßenausbaubeiträge gem. Vertrag vom 23.10.2003 in Höhe v. 25.000,00 €, Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung der Beleuchtung Jechaburger Weg i.H.v. 4.265,03 € (Vertrag über die Ablösung vom 15.10.2012) sowie 2018 Vermessungskosten ohne Gebäudeeinmessung i.H.v. 7.525,80 € bezahlt. Bei einer Rückübertragung sind diese Kosten, gem. UR 509/2001 Abs. III.b. Rückübertragungsverpflichtung, anteilig dem Kyffhäuserkreis zu erstatten. (siehe Anlage Berechnung)
Die errechneten Kosten betragen für:
- Straßenausbaubeiträge gem. Vertrag vom 23.10.2003 für das Grundstück
Flur 30, Flurstück 232/83 mit 1.928 m² =2.662,69 €
Flur 30, Flurstück 232/84 mit 683 m² = 943,26 €
- Erneuerung der Beleuchtung
Flur 30, Flurstück 232/83 mit 1.928 m² = 454,26 €
Flur 30, Flurstück 232/84 mit 683 m² = 160,92 €
- anteilige Vermessungskosten
Flur 30, Flurstück 232/83 = 790,08 €
Flur 30, Flurstück 232/84 = 279,88 €
Gemäß § 5 Abs. 2 Thüringer Gesetz zur Finanzierung der Staatlichen Schulen (ThürSchFG) vom 21. Juli 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31.01.2013 (GVBl. S. 522), in Verbindung mit URNr.: 509/2001, Abs. III. b. Rückübertragungsverpflichtung vom 21.03.2001, Notar Ingo Laubvogel, werden die Grundstücke in Sondershausen, Flur 30, Flurstücke 232/83 und 232/85 unentgeltlich an die Stadt Sondershausen rückübertragen.
Für die werterhöhenden Aufwendungen ist dem Kyffhäuserkreis noch ein Betrag i.H.v. insgesamt 5.291,09 € (siehe Anlage Berechnung) zu erstatten.
Die Stadt Sondershausen hat alle mit der Rückübertragung verbundenen Kosten zu tragen.
Siehe auch pdf:
Autor: khhDer Kreistag beschloss die unentgeltliche Rückübertragung von zwei Schulgrundstücken in Sondershausen, Flur 30, Flurstück 232/83 mit 1928 m² und Flurstück 232/84 mit 683 m², verzeichnet im Grundbuch von Sondershausen Blatt 5177, an die Stadt Sondershausen.
Für die werterhöhenden Aufwendungen ist dem Kyffhäuserkreis noch ein Betrag i.H.v. insgesamt 5.291,09 € zu erstatten.
Die Grundstücksübertragung erfolgt gem. § 5 ThürSchFG vom 21.Juli 1992 i. d. Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31.01.2013 (GVBl. S. 522) in Verbindung mit URNr.: 509/2001, Abs. III. b. Rückübertragungsverpflichtung, vom 21.03.2001, Notar Ingo Laubvogel.
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind-Schneider (SPD)
Die ursprünglichen Schulgrundstücke in Sondershausen Flur 30, Flurstück 232/8, 232/15 und 232/25 wurden gemäß Thüringer Schulfinanzierungsgesetz und mit Grundstücksüberlassungsvertrag mit Auflassung URNr. 509/2001 vom 21.03.2001, Notar Ingo Laubvogel, dem Kyffhäuserkreis als Schulträger übertragen. Die Grundstücke wurden zu Gunsten des Kyffhäuserkreises im Grundbuch von Sondershausen, Blatt 5177, eingetragen.
Mit dem Neubau der Regelschule und damit verbundener Optimierung der benötigten Nutzfläche, wurde das Schulgrundstück neu vermessen. Im Ergebnis dieser Vermessung sind die Flurstücke 232/85 als jetziges Schulgrundstück sowie die Flurstücke 232/83 und 232/84 entstanden. Die Flurstücke 232/83 und 232/84 werden nicht mehr für den Schulbetrieb benötigt.
Aus diesem Grund hat die Stadt Sondershausen mit Schreiben vom 02.04.2019 die Rückübertragung der Grundstücke beantragt.
Für das ursprüngliche Flurstück 232/15 wurde 2007 eine beschränkte Dienstbarkeit (Leitungs- und Anlagenrecht) für den Trink und Abwasserzweckverband Helbe-Wipper eingetragen. Dieses Leitungsrecht ist für das neu entstandene Flurstück 232/83 zu übernehmen.
Der Kyffhäuserkreis hat für die ursprünglichen Grundstücke Straßenausbaubeiträge gem. Vertrag vom 23.10.2003 in Höhe v. 25.000,00 €, Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung der Beleuchtung Jechaburger Weg i.H.v. 4.265,03 € (Vertrag über die Ablösung vom 15.10.2012) sowie 2018 Vermessungskosten ohne Gebäudeeinmessung i.H.v. 7.525,80 € bezahlt. Bei einer Rückübertragung sind diese Kosten, gem. UR 509/2001 Abs. III.b. Rückübertragungsverpflichtung, anteilig dem Kyffhäuserkreis zu erstatten. (siehe Anlage Berechnung)
Die errechneten Kosten betragen für:
- Straßenausbaubeiträge gem. Vertrag vom 23.10.2003 für das Grundstück
Flur 30, Flurstück 232/83 mit 1.928 m² =2.662,69 €
Flur 30, Flurstück 232/84 mit 683 m² = 943,26 €
- Erneuerung der Beleuchtung
Flur 30, Flurstück 232/83 mit 1.928 m² = 454,26 €
Flur 30, Flurstück 232/84 mit 683 m² = 160,92 €
- anteilige Vermessungskosten
Flur 30, Flurstück 232/83 = 790,08 €
Flur 30, Flurstück 232/84 = 279,88 €
Gemäß § 5 Abs. 2 Thüringer Gesetz zur Finanzierung der Staatlichen Schulen (ThürSchFG) vom 21. Juli 1992 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 258) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31.01.2013 (GVBl. S. 522), in Verbindung mit URNr.: 509/2001, Abs. III. b. Rückübertragungsverpflichtung vom 21.03.2001, Notar Ingo Laubvogel, werden die Grundstücke in Sondershausen, Flur 30, Flurstücke 232/83 und 232/85 unentgeltlich an die Stadt Sondershausen rückübertragen.
Für die werterhöhenden Aufwendungen ist dem Kyffhäuserkreis noch ein Betrag i.H.v. insgesamt 5.291,09 € (siehe Anlage Berechnung) zu erstatten.
Die Stadt Sondershausen hat alle mit der Rückübertragung verbundenen Kosten zu tragen.
Siehe auch pdf: