Di, 12:11 Uhr
24.09.2019
Landespolitiker äußern sich
Im Septemberplenum beschlossene Gesetze
Hier die elf Gesetzgebungsakte des Landtags im Überblick...
In der 155. bis 157. Plenarsitzung vom 11. bis 13. September 2019 wurden folgende Gesetze beschlossen:
Thüringer Transparenzgesetz [ThürTG (Drucksache 6/6684)]
Mit dem Thüringer Transparenzgesetz wird das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) abgelöst. Zweck des ThürIFG ist es, den freien Zugang zu amtlichen Informationen zu gewährleisten und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung, dass Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf Zugang zu Informationen nur per Antrag geltend machen können, sollen Informationen von allgemeinen Interesse künftig grundsätzlich öffentlich zugänglich gemacht werden. Dieses umfassende Informationsrecht soll die demokratische Meinungs- und Willensbildung fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglichen. (§ 1). Informationen, für die eine Veröffentlichungspflicht im Internet besteht, werden zukünftig auch in einem sog. Transparenzportal eingestellt. Dazu wird das bestehende Zentrale Informationsregister (ZIRT) um weitere Informationsangebote erweitert.
Personen, die sich in ihrem Recht auf Informationszugang verletzt sehen, können sich wie bisher an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden. Das Gesetz sieht vor, dass dieses Anrufungsrecht zudem auf den Bereich des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) erweitert werden soll. Zudem soll beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Beirat eingerichtet werden, der diesen in seiner Arbeit, insbesondere bei der Auslegung und Anwendung des ThürTG sowie des ThürUIG unterstützen soll.
[Das Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.]
Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Drucksache 6/6744)
Der Vollzug von Vollstreckungsmaßnahmen kann mit unvorhersehbaren Gefahren für Gerichtsvollzieher einhergehen. Diese haben jedoch bisher keine Möglichkeit, etwaigen Gefährdungssituationen vorbeugend zu begegnen. Mit der Einführung eines neuen § 13 a in das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes werden die Gerichtsvollzieher in Zukunft befugt sein, Auskünfte einzuholen, um im Vorfeld einer Vollstreckungsmaßnahme eine mögliche Gefährdungssituation abschätzen zu können. Hierbei soll die Abwägung zwischen Informations- und Schutzinteressen von Gerichtsvollziehern und den Daten- und Privatsphärenschutzinteressen betroffener Schuldner praktisch möglichst reibungslos umsetzbar sein. Das Interesse betroffener Schuldner am Schutz ihrer persönlichen Daten muss bei dem Vorliegen einer abstrakten Gefahr für Leib und Leben bei einer Vollstreckungsmaßnahme hinter dem Interesse der gefährdeten Gerichtsvollzieher an körperlicher Unversehrtheit zurücktreten. Das für Justiz zuständige Ministerium wird durch das Gesetz ermächtigt, zur praktischen Umsetzung eine Verwaltungsvorschrift zu erlassen. Das Gesetz soll nach fünf Jahren evaluiert werden.
[Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.]
Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes (Drucksache 6/6956)
Mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes wird das Bundesgesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 19. Dezember 2018 (Gute-KiTa-Gesetz) umgesetzt, mit dem der Bund den Ländern für Qualitätsverbesserungsmaßnahmen und die Beseitigung von Zugangshürden für die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung bis zum Jahre 2022 circa 5,5 Milliarden Euro zur Verfügung stellt. Über eine Änderung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes wird hierzu ab dem 1. August 2020 der Zeitraum der Elternbeitragsfreiheit von zwölf auf 24 Monate vor Schuleintritt ausgedehnt. Zudem wird sowohl der Betreuungs- als auch der Personalschlüssel verbessert und den Kindertageseinrichtungen das Recht eingeräumt, in ihrem Namen die Bezeichnung ›Kindergarten‹ als Namensteil zu führen.
[Die Regelung bezüglich Mitteilungspflichten der Gemeinden gegenüber dem Ministerium tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Bestimmung zur Geschwisterregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. August 2020 in Kraft.]
Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 und zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften (Drucksache 6/6960)
Mit dem im Gesetz geregelten Neugliederungsvorhaben von Städten und Gemeinden werden kommunale Verwaltungsstrukturen geschaffen, die die kommunale Leistungs- und Verwaltungskraft steigern sollen. Diese dritte Runde freiwilliger Gemeindeneugliederungen wird vom Freistaat Thüringen mit 25 Millionen Euro unterstützt. Die mit Gemeindeneugliederungen verbundenen Gebietsveränderungen erfordern eine Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften.
[Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Abweichend davon treten die Bestimmungen hinsichtlich der Neugliederung der Stadt Bad Salzungen und der Gemeinde Moorgrund (Wartburgkreis) am 1. Dezember 2020 und der Städte Greußen und Großenehrich sowie der Gemeinde Wolferschwenda und der Verwaltungsgemeinschaft "Greußen" (Kyffhäuserkreis) und der Städte Kölleda und Rastenberg sowie der Gemeinden Großneuhausen, Kleinneuhausen und Ostramondra und der Verwaltungsgemeinschaft "Kölleda" (Landkreis Sömmerda) am 1. Januar 2021 in Kraft.]
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes - Schaffung eines forstwirtschaftlichen Vorkaufsrechtes (Drucksache 6/6963)
Das Thüringer Waldgesetz enthält unter anderem Regelungen zum Erhalt und Schutz des Waldes, dessen Bewirtschaftung, der Förderung der Forstwirtschaft sowie zu Entschädigungen und Ausgleichszahlungen.
Mit dem Änderungsgesetz wird unter anderem ein forstwirtschaftliches Vorkaufsrecht geschaffen, welches den Gemeinden, dem Land und der Thüringer Landgesellschaft mbH in dieser Reihenfolge ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken und teilweise bewaldeten landwirtschaftlichen Grundstücken einräumt. Das Vorkaufsrecht der Thüringer Landgesellschaft ist explizit in § 17 Absatz 3 ausgestaltet. Damit soll vor allem eine verbesserte Waldbewirtschaftung ermöglicht werden, da Thüringen auch durch viele Kleinprivatwaldflächen gekennzeichnet ist. Kommunalwaldverkäufe vor allem zum Zweck der Haushaltskonsolidierung sind nicht mehr möglich.
Zudem wird der Waldumbau zur Anpassung an den Klimawandel künftig eine gesetzliche Aufgabe. Dazu sind geeignete und standort- sowie klimafolgengerechte, vorzugsweise einheimische Baumarten, in einer an die Waldbauvorschriften des Staatswaldes angelehnten Zahl, vor allem in reine Fichtenwälder und nicht standortgerechte Wälder einzubringen. Dabei ist der Laubholzanteil zu erhöhen. Die Frist zur Wiederaufforstung wird von drei Jahre auf sechs Jahre erhöht. Zur Finanzierung dieser Aufgabe hat das Land angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
Daneben wird mit dem Gesetz das Reiten und Radfahren auf Waldwegen gestattet, ohne dass sich daraus für den Waldbesitzer gesonderte Verkehrssicherungspflichten ergeben. Die Verpflichtung zur Reitwegeausweisung entfällt daher. Der Benutzer hat sich jedoch auf die aus der Waldeigenschaft der Wege und Straßen sowie deren Zustand und Bewirtschaftung ergebende Gefährdung einzustellen. Das Betreten des Waldes wird erweitert und dadurch generell verbessert.
Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, die Eintragung der Waldgenossenschaften im Grundbuch ohne namentliche oder zahlenmäßige Eintragung der Mitglieder zu regeln. Damit werden die Bestimmungen zum Gemeinschaftseigentum der Mitglieder einer Waldgemeinschaft aufgrund von Rechtsprechung notwendigerweise neu geregelt.
[Die Regelungen zum Vorkaufsrecht der Thüringer Landgesellschaft treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.]
Gesetz zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach, zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sowie zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften (Drucksache 6/7072 – Neufassung)
Mit der Vergrößerung des Wartburgkreises um das Gebiet der Stadt Eisenach zum 1. Januar 2022 sollen die Kräfte beider Gebietskörperschaften mit dem Ziel gebündelt werden, deren Ressourcen effektiver und effizienter zu nutzen, deren Aufgabenerfüllung zu stärken sowie Handlungsspielräume für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung zu schaffen und den gestiegenen Anforderungen öffentlicher Daseinsvorsorge Rechnung zu tragen. Durch die Neugliederung soll eine starke Region mit außerordentlich guten Entwicklungschancen entstehen, von denen sowohl der Landkreis Wartburg als auch die Stadt Eisenach profitieren soll. Der Freistaat Thüringen unterstützt die Fusion der beiden Gebietskörperschaften, durch die mit 177 Städten und Dörfern Thüringens einwohnerstärkster Landkreis entsteht, mit 49 Millionen Euro.
[Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Abweichend davon treten die Bestimmungen im ersten und zweiten Abschnitt des Gesetzes mit Ausnahmen von § 3 am 1. Juli 2021 in Kraft.]
Thüringer Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Drucksache 6/7120)
Mit dem Gesetz erfolgt die Zustimmung des Thüringer Landtages zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG nach Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen.
Ziel des Staatsvertrags ist die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen in der Informationstechnik durch die Schaffung einer von Bund und Ländern gemeinsam getragenen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts namens FITKO am 1. Januar 2020 mit Sitz in Frankfurt am Main. Dem IT-Planungsrat wird zudem ein Digitalisierungsbudget von bis zu 180 Millionen Euro für die Jahre 2020 bis 2022 zur Verfügung gestellt, damit dieser Projekte und Produkte für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen auf allen föderalen Ebenen unterstützen kann. Damit wird zugleich die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes gefördert, durch das Bund, Länder und Kommunen verpflichtet sind, Verwaltungsleistungen bis zum Jahr 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.
[Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.]
Zehntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - Aufhebung der Straßenausbaubeiträge (Drucksache 6/7139)
Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes werden die Straßenausbaubeiträge rückwirkend zum Stichtag 1. Januar 2019 abgeschafft. Für gemeindliche Straßenausbaumaßnahmen einschließlich der Investitionsmaßnahmen für Straßenbeleuchtung dürfen keine Beiträge mehr erhoben werden. Davon werden sämtliche Maßnahmen der Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von gemeindlichen Straßen sowie Teileinrichtungen der Straßen umfasst. Die Gemeinden dürfen lediglich für Straßenausbaumaßnahmen, bei denen die sachliche Beitragspflichten bis zum 31. Dezember 2018 bereits entstanden waren, weiterhin Beitragsbescheide erlassen. Das Land leistet für zukünftige Straßenausbaumaßnahmen, das heißt, solche Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2019 begonnen wurden, Ausgleichszahlungen an die Gemeinden.
[Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.]
Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren [ThürSenMitwBetG (Drucksache 6/7144)]
Ziele des Gesetzes sind die Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Senioren, die Förderung der aktiven Teilhabe an der Willensbildung bei wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entscheidungen sowie die Verbesserung und Unterstützung des Zusammenlebens der Generationen. Wesentliche Inhalte sind die Neufassung der Definition der Seniorenorganisationen, die Einführung einer Pflicht für Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern zur Bildung eines Seniorenbeirats beziehungsweise einer Pflicht für die Landkreise und kreisfreien Städte zur Wahl eines Seniorenbeauftragten und seines Stellvertreters sowie die Neuregelung der Mitgliedschaft im Landesseniorenrat. Die Landesregierung evaluiert im Jahre 2023 die Wirkung des Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluation.
[Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.]
Thüringer Gesetz zu dem Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Drucksache 6/7188)
Der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag schließt die Regulierung des Sportwettenmarktes ab und schafft Klarheit für Anbieter und beteiligte Dritte, etwa Zahlungsdienstleister, Medien, Sportvereine und –verbände. Auch eröffnet der Staatsvertrag Glücksspielaufsichtsbehörden die Möglichkeit, nicht erlaubte Angebote flächendeckend zu untersagen.
Nachdem die Erteilung der vorgeschriebenen 20 Konzessionen für Anbieter privater Sportwetten durch das Land Hessen als bundesweit zuständiger Konzessionsbehörde im Wege erfolgreicher Eilanträge und Hauptsacheentscheidungen von durch unterlegene Bewerber angerufene Verwaltungsgerichte verhindert worden war, haben sich die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf den Dritten Glückspieländerungsstaatsvertrag geeinigt:
Mit dem Gesetz werden die Befristung der Experimentierklausel in § 10a Abs. 1 GlüStV aufgehoben und die in § 10a Abs. 3 GlüStV bisher für die Dauer der Experimentierphase festgelegte Höchstzahl von 20 Sportwettkonzessionen ersatzlos gestrichen.
[Der Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.]
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes (Drucksache 6/7401 – Neufassung)
Rechtsgrundlage für das Lotterie- und Glücksspielwesen in Thüringen ist das Thüringer Glücksspielgesetz und der Glücksspielstaatsvertrag. Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis veranstaltet und vermittelt werden. Durch diesen Erlaubnisvorbehalt soll die Entstehung der Glücksspiel- und Wettsucht verhindert, der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet sowie der mit dem Glücksspiel verbundenen Folge- und Begleitkriminalität vorgebeugt werden.
Der Aufbau von LOTTO Thüringen ist derzeit getrennt nach Veranstaltung und Durchführung der öffentlichen Glücksspiele organisiert. Die Aufgabe des Veranstalters wird durch den Landesbetrieb Thüringer Lotterieverwaltung, die Durchführung der öffentlichen Glücksspiele durch die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen wahrgenommen. Mit dem nun vorliegenden Fünften Gesetz zur Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes wird die Thüringer Staatslotterie als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet und darin die Veranstalter- und Durchführeraufgabe zusammengeführt. Die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen und der Landesbetrieb Thüringer Lotterieverwaltung werden in dieser Thüringer Staatslotterie vereint.
[Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.]
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Pensionsfondsgesetzes (Drucksache 6/7411)
Der Gesamtrenditeertrag des Thüringer Pensionsfonds muss ausweislich des Thüringer Pensionsfondsgesetzes den investierten Wert nominal erhalten. Da davon auszugehen ist, dass die angenommene Inflationsrate in Höhe von zwei Prozent pro Jahr als Kernziel der Europäischen Zentralbank höher ausfallen wird als die zu erwartende Rendite, wird das gesetzliche Ziel des realen Werterhaltes deutlich verfehlt. Mit den bisher ergriffenen Maßnahmen zur Erhöhung der Rendite entsprechend der gesetzlichen Vorgaben lassen sich derzeit jedoch keine zusätzlichen Renditesteigerungen erzielen, sowohl aufgrund des Niedrigzinsumfeldes als auch aufgrund der gesetzlich geforderten mündelsicheren Anlage. Die bestehende Anlagepraxis ist unter den genannten Bedingungen nicht mehr vertretbar.
Das Änderungsgesetz hat zum Ziel, den realen Wertverlust des Pensionsfonds durch geänderte Anlageformen zu verhindern, u.a. durch den Wegfall der Voraussetzung der Mündelsicherheit der Anlageformen. Nunmehr wird der reale Werterhalt als Zielgröße im Thüringer Pensionsfondsgesetz definiert und um den Aspekt der größtmöglichen Sicherheit ergänzt. Die mit dem Gesetz einhergehende Abkehr von der Mündelsicherheit spezifiziert zeitgemäße Kriterien wie Bonitätsrankings einzelner Anlageformen.
[Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.]
Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen (Drucksache 6/7412)
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 Teile des im Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 geregelten Verfahrens zur Studienplatzvergabe im Studiengang Medizin als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und den Ländern sowie dem Bund die Möglichkeit eingeräumt, bis Ende des Jahres 2019 die für rechtswidrig befundenen gesetzlichen Bestimmungen zu überarbeiten.
Der vorliegende Staatsvertrag über die Hochschulzulassung setzt die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nach einer vorrangig eignungsorientierten Studienplatzvergabe für die Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens um und entwickelt das Zulassungsrecht weiter: die Auswahl nach der Dauer der Wartezeit wird abgeschafft, die Hauptquoten werden neu ausgerichtet, ein quotenübergreifendes Verfahren für eine bessere Vergleichbarkeit der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung über Ländergrenzen hinweg sowie die Festlegung, dass die Hochschulen künftig im Auswahlverfahren der Hochschulen neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein schulnotenunabhängiges Auswahlkriterium mit erheblichem Gewicht berücksichtigen müssen, werden eingeführt.
Zudem enthält der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung auch Regelungen, die den Ländern einen Spielraum für die weitere Ausgestaltung einräumen. So sollen zukünftig im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen Unterquoten gebildet werden, in denen die Studienplätze in einem Umfang von bis zu 15 Prozent auch nur nach schulnotenabhängigen oder nur nach schulnotenunabhängigen Kriterien vergeben werden können. Der Landesgesetzgeber kann des Weiteren die Auswahlkriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen erweitern; in der Eignungsquote kann er die Auswahlkriterien sowohl einschränken als auch erweitern.
Der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung enthält ferner die Rechtsgrundlagen für eine Integration des Zentralen Vergabeverfahrens in das Dialogorientierte Serviceverfahren. Mit dem neuen Verfahren sollen alle Studienplatzbewerbungen möglichst in einem System bundesweit abgleichbar und ein weitgehend einheitliches Vergabeverfahren für Studienplätze eingeführt werden.
Aufgrund der notwendigen und beabsichtigten Änderungen der landesrechtlichen Vorschriften zur Hochschulzulassung bedarf es neben der Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung auch einer Anpassung des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes und des Thüringer Hochschulgebühren- und
-entgeltgesetzes. Die ebenfalls erforderliche Anpassung der Thüringer Vergabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung wird zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vorgenommen.
[Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung nach seinem Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. Die Artikel 2 bis 4 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung nach seinem Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt.]
Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur (Drucksache 6/7414)
Mit dem Thüringer Gesetz für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur standen in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 zur Erhöhung der kommunalen Investitionstätigkeit insgesamt 100 Millionen Euro zur Verfügung. Aufgrund teilweise langwieriger Beschaffungs- und Bewilligungsverfahren sowie der konjunkturell bedingten starken Auslastung der Thüringer Bauwirtschaft und der Planungsbüros kann die von dem Gesetz geregelte komplette Mittelbindung nicht in allen Investitionsbereichen bis zum Ende des Jahres 2019 gewährleistet werden. Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Inanspruchnahme der nicht vollständig in Anspruch genommenen Mittel auf die Jahre 2019, 2020 und 2021 verlängert werden.
[Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.]
Gesetz zur Änderung des Thüringer Sportfördergesetzes (Drucksache 6/7415)
Mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer Sportfördergesetzes wird § 15 Absatz 2 des Thüringer Sportfördergesetzes (ThürSportFG) geändert. Bisher ist in § 15 Abs. 2 ThürSportFG vom 5. Dezember 2018 geregelt, dass die Nutzung der Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger ab dem 1. Januar 2020 für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen, Schulen und Hochschulen weitestgehend unentgeltlich gewährt werden soll, soweit diese ihren Sitz im Wirkungskreis des öffentlichen Trägers haben. Eine Ausnahme ist nur für die Nutzung zu gewerblichen Veranstaltungen und zum kommerziellen Sport vorgesehen sowie für den Fall, dass Eintrittsgelder erhoben werden. Zur Kompensierung der Einnahmereduzierungen, die den öffentlichen Trägern durch diese Regelung entstehen, sieht § 15 Absatz 3 ThürSportFG die Zahlung einer Landespauschale vor.
Ergänzend zu dieser bestehenden Regelung sieht das Gesetz nun zum einen die Möglichkeit eines Interessenausgleichs zwischen den öffentlichen Trägern der Sportstätten und dem Land vor. Dies soll dann gelten, wenn die Sportstätten von Spezialgymnasien in Trägerschaft des Landes oder für den Übungsbetrieb durch Sportfachverbände zur Förderung des Nachwuchsleistungssports genutzt werden. In diesen Fällen entspricht die Nutzung in besonderem Maße dem Landesinteresse. So sollen die öffentlichen Träger dafür die Übernahme von Betriebskosten vereinbaren oder Nutzungsentgelte erheben können. Dies erfolgt jeweils unter Einwilligung des Landes und im Hinblick auf den Übungsbetrieb im Nachwuchsleistungssport im Benehmen mit dem Landessportbund. Die entstehenden Kosten für die Nutzung der Anlagen durch die Spezialgymnasien und den Übungsbetrieb im Nachwuchsleistungssport trägt das Land.
Zum anderen wird der Friedrich-Schiller-Universität Jena ermöglicht, für die Nutzung der neu zu errichtenden Leichtathletikanlage in der Wöllnitzer Straße in Jena ein Nutzungsentgelt an die Stadt Jena auf gesonderter vertraglicher Grundlage zu entrichten.
[Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.]
Gesetz zur Änderung des Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes (Drucksache 6/7416
Die Stellung des Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur ist im Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetz geregelt. Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Rechtsstellung des Landesbeauftragten an die der übrigen Landesbeauftragten angeglichen. Hierzu zählt die Unvereinbarkeit des Amtes mit der Ausübung bestimmter öffentlicher Ämter, wie etwa einer Zugehörigkeit zur Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder Landes. Dies soll der gesellschaftlichen Erwartung an eine unabhängige und ausschließliche Beschäftigung des Landesbeauftragten mit der historischen, politischen und juristischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Freistaat Thüringen gerecht werden. Im Zuge dessen wird auch die besoldungsrechtliche Eingruppierung des Landesbeauftragten an die der übrigen Beauftragten angepasst. Die Höhergruppierung trägt überdies dem Umstand Rechnung, dass sich das Aufgabenspektrum des Landesbeauftragten für die Aufarbeitung der SED-Diktatur seit des Inkrafttretens des Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes 2013 deutlich erweitert hat. Die Aufwertung der Eingruppierung von der Besoldungsgruppe A 16 in die Besoldungsgruppe B 3 stellt zudem den Zustand wieder her, wie er bis 2013 bestanden hat.
[Dieses Gesetz tritt am 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es verkündet wurde.]
Autor: khhIn der 155. bis 157. Plenarsitzung vom 11. bis 13. September 2019 wurden folgende Gesetze beschlossen:
Thüringer Transparenzgesetz [ThürTG (Drucksache 6/6684)]
Mit dem Thüringer Transparenzgesetz wird das Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG) abgelöst. Zweck des ThürIFG ist es, den freien Zugang zu amtlichen Informationen zu gewährleisten und die Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informationen zugänglich gemacht werden. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung, dass Bürgerinnen und Bürger ihr Recht auf Zugang zu Informationen nur per Antrag geltend machen können, sollen Informationen von allgemeinen Interesse künftig grundsätzlich öffentlich zugänglich gemacht werden. Dieses umfassende Informationsrecht soll die demokratische Meinungs- und Willensbildung fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglichen. (§ 1). Informationen, für die eine Veröffentlichungspflicht im Internet besteht, werden zukünftig auch in einem sog. Transparenzportal eingestellt. Dazu wird das bestehende Zentrale Informationsregister (ZIRT) um weitere Informationsangebote erweitert.
Personen, die sich in ihrem Recht auf Informationszugang verletzt sehen, können sich wie bisher an den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wenden. Das Gesetz sieht vor, dass dieses Anrufungsrecht zudem auf den Bereich des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) erweitert werden soll. Zudem soll beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ein Beirat eingerichtet werden, der diesen in seiner Arbeit, insbesondere bei der Auslegung und Anwendung des ThürTG sowie des ThürUIG unterstützen soll.
[Das Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.]
Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (Drucksache 6/6744)
Der Vollzug von Vollstreckungsmaßnahmen kann mit unvorhersehbaren Gefahren für Gerichtsvollzieher einhergehen. Diese haben jedoch bisher keine Möglichkeit, etwaigen Gefährdungssituationen vorbeugend zu begegnen. Mit der Einführung eines neuen § 13 a in das Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes werden die Gerichtsvollzieher in Zukunft befugt sein, Auskünfte einzuholen, um im Vorfeld einer Vollstreckungsmaßnahme eine mögliche Gefährdungssituation abschätzen zu können. Hierbei soll die Abwägung zwischen Informations- und Schutzinteressen von Gerichtsvollziehern und den Daten- und Privatsphärenschutzinteressen betroffener Schuldner praktisch möglichst reibungslos umsetzbar sein. Das Interesse betroffener Schuldner am Schutz ihrer persönlichen Daten muss bei dem Vorliegen einer abstrakten Gefahr für Leib und Leben bei einer Vollstreckungsmaßnahme hinter dem Interesse der gefährdeten Gerichtsvollzieher an körperlicher Unversehrtheit zurücktreten. Das für Justiz zuständige Ministerium wird durch das Gesetz ermächtigt, zur praktischen Umsetzung eine Verwaltungsvorschrift zu erlassen. Das Gesetz soll nach fünf Jahren evaluiert werden.
[Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.]
Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes (Drucksache 6/6956)
Mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes wird das Bundesgesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 19. Dezember 2018 (Gute-KiTa-Gesetz) umgesetzt, mit dem der Bund den Ländern für Qualitätsverbesserungsmaßnahmen und die Beseitigung von Zugangshürden für die frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung bis zum Jahre 2022 circa 5,5 Milliarden Euro zur Verfügung stellt. Über eine Änderung des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes wird hierzu ab dem 1. August 2020 der Zeitraum der Elternbeitragsfreiheit von zwölf auf 24 Monate vor Schuleintritt ausgedehnt. Zudem wird sowohl der Betreuungs- als auch der Personalschlüssel verbessert und den Kindertageseinrichtungen das Recht eingeräumt, in ihrem Namen die Bezeichnung ›Kindergarten‹ als Namensteil zu führen.
[Die Regelung bezüglich Mitteilungspflichten der Gemeinden gegenüber dem Ministerium tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Bestimmung zur Geschwisterregelung tritt am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. August 2020 in Kraft.]
Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2019 und zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften (Drucksache 6/6960)
Mit dem im Gesetz geregelten Neugliederungsvorhaben von Städten und Gemeinden werden kommunale Verwaltungsstrukturen geschaffen, die die kommunale Leistungs- und Verwaltungskraft steigern sollen. Diese dritte Runde freiwilliger Gemeindeneugliederungen wird vom Freistaat Thüringen mit 25 Millionen Euro unterstützt. Die mit Gemeindeneugliederungen verbundenen Gebietsveränderungen erfordern eine Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften.
[Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2019 in Kraft. Abweichend davon treten die Bestimmungen hinsichtlich der Neugliederung der Stadt Bad Salzungen und der Gemeinde Moorgrund (Wartburgkreis) am 1. Dezember 2020 und der Städte Greußen und Großenehrich sowie der Gemeinde Wolferschwenda und der Verwaltungsgemeinschaft "Greußen" (Kyffhäuserkreis) und der Städte Kölleda und Rastenberg sowie der Gemeinden Großneuhausen, Kleinneuhausen und Ostramondra und der Verwaltungsgemeinschaft "Kölleda" (Landkreis Sömmerda) am 1. Januar 2021 in Kraft.]
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Waldgesetzes - Schaffung eines forstwirtschaftlichen Vorkaufsrechtes (Drucksache 6/6963)
Das Thüringer Waldgesetz enthält unter anderem Regelungen zum Erhalt und Schutz des Waldes, dessen Bewirtschaftung, der Förderung der Forstwirtschaft sowie zu Entschädigungen und Ausgleichszahlungen.
Mit dem Änderungsgesetz wird unter anderem ein forstwirtschaftliches Vorkaufsrecht geschaffen, welches den Gemeinden, dem Land und der Thüringer Landgesellschaft mbH in dieser Reihenfolge ein Vorkaufsrecht an Waldgrundstücken und teilweise bewaldeten landwirtschaftlichen Grundstücken einräumt. Das Vorkaufsrecht der Thüringer Landgesellschaft ist explizit in § 17 Absatz 3 ausgestaltet. Damit soll vor allem eine verbesserte Waldbewirtschaftung ermöglicht werden, da Thüringen auch durch viele Kleinprivatwaldflächen gekennzeichnet ist. Kommunalwaldverkäufe vor allem zum Zweck der Haushaltskonsolidierung sind nicht mehr möglich.
Zudem wird der Waldumbau zur Anpassung an den Klimawandel künftig eine gesetzliche Aufgabe. Dazu sind geeignete und standort- sowie klimafolgengerechte, vorzugsweise einheimische Baumarten, in einer an die Waldbauvorschriften des Staatswaldes angelehnten Zahl, vor allem in reine Fichtenwälder und nicht standortgerechte Wälder einzubringen. Dabei ist der Laubholzanteil zu erhöhen. Die Frist zur Wiederaufforstung wird von drei Jahre auf sechs Jahre erhöht. Zur Finanzierung dieser Aufgabe hat das Land angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
Daneben wird mit dem Gesetz das Reiten und Radfahren auf Waldwegen gestattet, ohne dass sich daraus für den Waldbesitzer gesonderte Verkehrssicherungspflichten ergeben. Die Verpflichtung zur Reitwegeausweisung entfällt daher. Der Benutzer hat sich jedoch auf die aus der Waldeigenschaft der Wege und Straßen sowie deren Zustand und Bewirtschaftung ergebende Gefährdung einzustellen. Das Betreten des Waldes wird erweitert und dadurch generell verbessert.
Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, die Eintragung der Waldgenossenschaften im Grundbuch ohne namentliche oder zahlenmäßige Eintragung der Mitglieder zu regeln. Damit werden die Bestimmungen zum Gemeinschaftseigentum der Mitglieder einer Waldgemeinschaft aufgrund von Rechtsprechung notwendigerweise neu geregelt.
[Die Regelungen zum Vorkaufsrecht der Thüringer Landgesellschaft treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.]
Gesetz zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach, zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung und zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes sowie zur Anpassung gerichtsorganisatorischer Vorschriften (Drucksache 6/7072 – Neufassung)
Mit der Vergrößerung des Wartburgkreises um das Gebiet der Stadt Eisenach zum 1. Januar 2022 sollen die Kräfte beider Gebietskörperschaften mit dem Ziel gebündelt werden, deren Ressourcen effektiver und effizienter zu nutzen, deren Aufgabenerfüllung zu stärken sowie Handlungsspielräume für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung zu schaffen und den gestiegenen Anforderungen öffentlicher Daseinsvorsorge Rechnung zu tragen. Durch die Neugliederung soll eine starke Region mit außerordentlich guten Entwicklungschancen entstehen, von denen sowohl der Landkreis Wartburg als auch die Stadt Eisenach profitieren soll. Der Freistaat Thüringen unterstützt die Fusion der beiden Gebietskörperschaften, durch die mit 177 Städten und Dörfern Thüringens einwohnerstärkster Landkreis entsteht, mit 49 Millionen Euro.
[Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Abweichend davon treten die Bestimmungen im ersten und zweiten Abschnitt des Gesetzes mit Ausnahmen von § 3 am 1. Juli 2021 in Kraft.]
Thüringer Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Drucksache 6/7120)
Mit dem Gesetz erfolgt die Zustimmung des Thüringer Landtages zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG nach Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen.
Ziel des Staatsvertrags ist die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen in der Informationstechnik durch die Schaffung einer von Bund und Ländern gemeinsam getragenen rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts namens FITKO am 1. Januar 2020 mit Sitz in Frankfurt am Main. Dem IT-Planungsrat wird zudem ein Digitalisierungsbudget von bis zu 180 Millionen Euro für die Jahre 2020 bis 2022 zur Verfügung gestellt, damit dieser Projekte und Produkte für die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen auf allen föderalen Ebenen unterstützen kann. Damit wird zugleich die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes gefördert, durch das Bund, Länder und Kommunen verpflichtet sind, Verwaltungsleistungen bis zum Jahr 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten.
[Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt wurde. Sind bis zum 30. September 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.]
Zehntes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - Aufhebung der Straßenausbaubeiträge (Drucksache 6/7139)
Mit dem Zehnten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes werden die Straßenausbaubeiträge rückwirkend zum Stichtag 1. Januar 2019 abgeschafft. Für gemeindliche Straßenausbaumaßnahmen einschließlich der Investitionsmaßnahmen für Straßenbeleuchtung dürfen keine Beiträge mehr erhoben werden. Davon werden sämtliche Maßnahmen der Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von gemeindlichen Straßen sowie Teileinrichtungen der Straßen umfasst. Die Gemeinden dürfen lediglich für Straßenausbaumaßnahmen, bei denen die sachliche Beitragspflichten bis zum 31. Dezember 2018 bereits entstanden waren, weiterhin Beitragsbescheide erlassen. Das Land leistet für zukünftige Straßenausbaumaßnahmen, das heißt, solche Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2019 begonnen wurden, Ausgleichszahlungen an die Gemeinden.
[Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.]
Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte von Senioren [ThürSenMitwBetG (Drucksache 6/7144)]
Ziele des Gesetzes sind die Stärkung der Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte der Senioren, die Förderung der aktiven Teilhabe an der Willensbildung bei wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Entscheidungen sowie die Verbesserung und Unterstützung des Zusammenlebens der Generationen. Wesentliche Inhalte sind die Neufassung der Definition der Seniorenorganisationen, die Einführung einer Pflicht für Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern zur Bildung eines Seniorenbeirats beziehungsweise einer Pflicht für die Landkreise und kreisfreien Städte zur Wahl eines Seniorenbeauftragten und seines Stellvertreters sowie die Neuregelung der Mitgliedschaft im Landesseniorenrat. Die Landesregierung evaluiert im Jahre 2023 die Wirkung des Gesetzes und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluation.
[Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.]
Thüringer Gesetz zu dem Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (Drucksache 6/7188)
Der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag schließt die Regulierung des Sportwettenmarktes ab und schafft Klarheit für Anbieter und beteiligte Dritte, etwa Zahlungsdienstleister, Medien, Sportvereine und –verbände. Auch eröffnet der Staatsvertrag Glücksspielaufsichtsbehörden die Möglichkeit, nicht erlaubte Angebote flächendeckend zu untersagen.
Nachdem die Erteilung der vorgeschriebenen 20 Konzessionen für Anbieter privater Sportwetten durch das Land Hessen als bundesweit zuständiger Konzessionsbehörde im Wege erfolgreicher Eilanträge und Hauptsacheentscheidungen von durch unterlegene Bewerber angerufene Verwaltungsgerichte verhindert worden war, haben sich die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf den Dritten Glückspieländerungsstaatsvertrag geeinigt:
Mit dem Gesetz werden die Befristung der Experimentierklausel in § 10a Abs. 1 GlüStV aufgehoben und die in § 10a Abs. 3 GlüStV bisher für die Dauer der Experimentierphase festgelegte Höchstzahl von 20 Sportwettkonzessionen ersatzlos gestrichen.
[Der Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2019 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.]
Fünftes Gesetz zur Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes (Drucksache 6/7401 – Neufassung)
Rechtsgrundlage für das Lotterie- und Glücksspielwesen in Thüringen ist das Thüringer Glücksspielgesetz und der Glücksspielstaatsvertrag. Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis veranstaltet und vermittelt werden. Durch diesen Erlaubnisvorbehalt soll die Entstehung der Glücksspiel- und Wettsucht verhindert, der Jugend- und Spielerschutz gewährleistet sowie der mit dem Glücksspiel verbundenen Folge- und Begleitkriminalität vorgebeugt werden.
Der Aufbau von LOTTO Thüringen ist derzeit getrennt nach Veranstaltung und Durchführung der öffentlichen Glücksspiele organisiert. Die Aufgabe des Veranstalters wird durch den Landesbetrieb Thüringer Lotterieverwaltung, die Durchführung der öffentlichen Glücksspiele durch die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen wahrgenommen. Mit dem nun vorliegenden Fünften Gesetz zur Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes wird die Thüringer Staatslotterie als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet und darin die Veranstalter- und Durchführeraufgabe zusammengeführt. Die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Thüringen und der Landesbetrieb Thüringer Lotterieverwaltung werden in dieser Thüringer Staatslotterie vereint.
[Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.]
Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Pensionsfondsgesetzes (Drucksache 6/7411)
Der Gesamtrenditeertrag des Thüringer Pensionsfonds muss ausweislich des Thüringer Pensionsfondsgesetzes den investierten Wert nominal erhalten. Da davon auszugehen ist, dass die angenommene Inflationsrate in Höhe von zwei Prozent pro Jahr als Kernziel der Europäischen Zentralbank höher ausfallen wird als die zu erwartende Rendite, wird das gesetzliche Ziel des realen Werterhaltes deutlich verfehlt. Mit den bisher ergriffenen Maßnahmen zur Erhöhung der Rendite entsprechend der gesetzlichen Vorgaben lassen sich derzeit jedoch keine zusätzlichen Renditesteigerungen erzielen, sowohl aufgrund des Niedrigzinsumfeldes als auch aufgrund der gesetzlich geforderten mündelsicheren Anlage. Die bestehende Anlagepraxis ist unter den genannten Bedingungen nicht mehr vertretbar.
Das Änderungsgesetz hat zum Ziel, den realen Wertverlust des Pensionsfonds durch geänderte Anlageformen zu verhindern, u.a. durch den Wegfall der Voraussetzung der Mündelsicherheit der Anlageformen. Nunmehr wird der reale Werterhalt als Zielgröße im Thüringer Pensionsfondsgesetz definiert und um den Aspekt der größtmöglichen Sicherheit ergänzt. Die mit dem Gesetz einhergehende Abkehr von der Mündelsicherheit spezifiziert zeitgemäße Kriterien wie Bonitätsrankings einzelner Anlageformen.
[Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.]
Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Änderung hochschulzulassungsrechtlicher Bestimmungen (Drucksache 6/7412)
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 2017 Teile des im Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 geregelten Verfahrens zur Studienplatzvergabe im Studiengang Medizin als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt und den Ländern sowie dem Bund die Möglichkeit eingeräumt, bis Ende des Jahres 2019 die für rechtswidrig befundenen gesetzlichen Bestimmungen zu überarbeiten.
Der vorliegende Staatsvertrag über die Hochschulzulassung setzt die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nach einer vorrangig eignungsorientierten Studienplatzvergabe für die Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens um und entwickelt das Zulassungsrecht weiter: die Auswahl nach der Dauer der Wartezeit wird abgeschafft, die Hauptquoten werden neu ausgerichtet, ein quotenübergreifendes Verfahren für eine bessere Vergleichbarkeit der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung über Ländergrenzen hinweg sowie die Festlegung, dass die Hochschulen künftig im Auswahlverfahren der Hochschulen neben dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung mindestens ein schulnotenunabhängiges Auswahlkriterium mit erheblichem Gewicht berücksichtigen müssen, werden eingeführt.
Zudem enthält der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung auch Regelungen, die den Ländern einen Spielraum für die weitere Ausgestaltung einräumen. So sollen zukünftig im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen Unterquoten gebildet werden, in denen die Studienplätze in einem Umfang von bis zu 15 Prozent auch nur nach schulnotenabhängigen oder nur nach schulnotenunabhängigen Kriterien vergeben werden können. Der Landesgesetzgeber kann des Weiteren die Auswahlkriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen erweitern; in der Eignungsquote kann er die Auswahlkriterien sowohl einschränken als auch erweitern.
Der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung enthält ferner die Rechtsgrundlagen für eine Integration des Zentralen Vergabeverfahrens in das Dialogorientierte Serviceverfahren. Mit dem neuen Verfahren sollen alle Studienplatzbewerbungen möglichst in einem System bundesweit abgleichbar und ein weitgehend einheitliches Vergabeverfahren für Studienplätze eingeführt werden.
Aufgrund der notwendigen und beabsichtigten Änderungen der landesrechtlichen Vorschriften zur Hochschulzulassung bedarf es neben der Zustimmung zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung auch einer Anpassung des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes und des Thüringer Hochschulgebühren- und
-entgeltgesetzes. Die ebenfalls erforderliche Anpassung der Thüringer Vergabeverordnung in der jeweils geltenden Fassung wird zu einem späteren Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vorgenommen.
[Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung nach seinem Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht. Die Artikel 2 bis 4 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung nach seinem Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt.]
Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur (Drucksache 6/7414)
Mit dem Thüringer Gesetz für kommunale Investitionen zur Förderung der Bildung, Digitalisierung, Kultur, Umwelt sowie der sozialen Infrastruktur standen in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 zur Erhöhung der kommunalen Investitionstätigkeit insgesamt 100 Millionen Euro zur Verfügung. Aufgrund teilweise langwieriger Beschaffungs- und Bewilligungsverfahren sowie der konjunkturell bedingten starken Auslastung der Thüringer Bauwirtschaft und der Planungsbüros kann die von dem Gesetz geregelte komplette Mittelbindung nicht in allen Investitionsbereichen bis zum Ende des Jahres 2019 gewährleistet werden. Mit dem vorliegenden Gesetz soll die Inanspruchnahme der nicht vollständig in Anspruch genommenen Mittel auf die Jahre 2019, 2020 und 2021 verlängert werden.
[Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.]
Gesetz zur Änderung des Thüringer Sportfördergesetzes (Drucksache 6/7415)
Mit dem Gesetz zur Änderung des Thüringer Sportfördergesetzes wird § 15 Absatz 2 des Thüringer Sportfördergesetzes (ThürSportFG) geändert. Bisher ist in § 15 Abs. 2 ThürSportFG vom 5. Dezember 2018 geregelt, dass die Nutzung der Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger ab dem 1. Januar 2020 für den Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb anerkannter Sportorganisationen, Schulen und Hochschulen weitestgehend unentgeltlich gewährt werden soll, soweit diese ihren Sitz im Wirkungskreis des öffentlichen Trägers haben. Eine Ausnahme ist nur für die Nutzung zu gewerblichen Veranstaltungen und zum kommerziellen Sport vorgesehen sowie für den Fall, dass Eintrittsgelder erhoben werden. Zur Kompensierung der Einnahmereduzierungen, die den öffentlichen Trägern durch diese Regelung entstehen, sieht § 15 Absatz 3 ThürSportFG die Zahlung einer Landespauschale vor.
Ergänzend zu dieser bestehenden Regelung sieht das Gesetz nun zum einen die Möglichkeit eines Interessenausgleichs zwischen den öffentlichen Trägern der Sportstätten und dem Land vor. Dies soll dann gelten, wenn die Sportstätten von Spezialgymnasien in Trägerschaft des Landes oder für den Übungsbetrieb durch Sportfachverbände zur Förderung des Nachwuchsleistungssports genutzt werden. In diesen Fällen entspricht die Nutzung in besonderem Maße dem Landesinteresse. So sollen die öffentlichen Träger dafür die Übernahme von Betriebskosten vereinbaren oder Nutzungsentgelte erheben können. Dies erfolgt jeweils unter Einwilligung des Landes und im Hinblick auf den Übungsbetrieb im Nachwuchsleistungssport im Benehmen mit dem Landessportbund. Die entstehenden Kosten für die Nutzung der Anlagen durch die Spezialgymnasien und den Übungsbetrieb im Nachwuchsleistungssport trägt das Land.
Zum anderen wird der Friedrich-Schiller-Universität Jena ermöglicht, für die Nutzung der neu zu errichtenden Leichtathletikanlage in der Wöllnitzer Straße in Jena ein Nutzungsentgelt an die Stadt Jena auf gesonderter vertraglicher Grundlage zu entrichten.
[Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.]
Gesetz zur Änderung des Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes (Drucksache 6/7416
Die Stellung des Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur ist im Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetz geregelt. Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Rechtsstellung des Landesbeauftragten an die der übrigen Landesbeauftragten angeglichen. Hierzu zählt die Unvereinbarkeit des Amtes mit der Ausübung bestimmter öffentlicher Ämter, wie etwa einer Zugehörigkeit zur Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder Landes. Dies soll der gesellschaftlichen Erwartung an eine unabhängige und ausschließliche Beschäftigung des Landesbeauftragten mit der historischen, politischen und juristischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Freistaat Thüringen gerecht werden. Im Zuge dessen wird auch die besoldungsrechtliche Eingruppierung des Landesbeauftragten an die der übrigen Beauftragten angepasst. Die Höhergruppierung trägt überdies dem Umstand Rechnung, dass sich das Aufgabenspektrum des Landesbeauftragten für die Aufarbeitung der SED-Diktatur seit des Inkrafttretens des Thüringer Aufarbeitungsbeauftragtengesetzes 2013 deutlich erweitert hat. Die Aufwertung der Eingruppierung von der Besoldungsgruppe A 16 in die Besoldungsgruppe B 3 stellt zudem den Zustand wieder her, wie er bis 2013 bestanden hat.
[Dieses Gesetz tritt am 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es verkündet wurde.]
