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Sa, 09:22 Uhr
14.03.2020
Meldungen aus dem Landratsamt

Allgemeinverfügung gegenüber Reiserückkehrern aus Risikogebieten

Aus dem Landratsamt erreichte kn diese Meldung zur Beachtung...

Das Landratsamt Kyffhäuserkreis ordnet gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung zum Schutze der öffentlichen Sicherheit an:

1. Einwohnerinnen und Einwohner des Kyffhäuserkreises, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung des Robert-Koch-Institutes aufgehalten haben, sind für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Rückkehr aus dem Risikogebiet verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf den ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes aufzuhalten. Die Risikogebiete sind unter
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar. Auf diese Festlegung wird dynamisch Bezug genommen.

2. Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung des Robert-Koch-Institutes aufgehalten haben, ist zudem untersagt, in diesem Zeitraum eine Schule, eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zu betreten. Die Risikogebiete sind unter https://www.rki.de/DE/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar. Auf diese Festlegung wird dynamisch Bezug genommen.

3. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in Ziffer 2 genannten Verpflichtung zu sorgen.

4. Die unter Ziffer 1 genannten Personen und die Personensorgeberechtigten der Personen unter Ziffer 2 sind dazu verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch im Gesundheitsamt zu melden und die Umstände des Aufenthaltes im Risikogebiet (Reisedaten, Ort, Kontakte) mitzuteilen.

5. Weisen die in Ziffer 1 und 2 genannten Personen Erkältungssymptome auf, wie trockener Husten, Fieber, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, sind sie verpflichtet, unverzüglich telefonisch den Hausarzt oder den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117 zu kontaktieren.

6. Die Personen unter Ziffer 1 und 2 sind verpflichtet, den direkten Kontakt mit anderen Personen einzustellen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das absolut notwendige Minimum zu reduzieren.

7. Die Personen unter Ziffer 1 und 2 dürfen keine Mittel des öffentlichen Personenverkehrs benutzen.

8. Sollte während der angeordneten Quarantänezeit eine medizinische Behandlung erforderlich werden, sind die Personen unter Ziffer 1 und die Personensorgeberechtigten der Personen unter Ziffer 2 verpflichtet, der Zentralen Leitstelle sowie der aufnehmenden medizinischen Einrichtung (z.B. Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete Quarantäne und deren Grund zu informieren.

9. Die Allgemeinverfügung bleibt zu ihrer Aufhebung oder Änderung wirksam.

10. Die Allgemeinverfügung wird am Tage nach ihrer Bekanntgabe wirksam.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Kyffhäuserkreis erhoben werden. Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen,

2. durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz
an landratsamt@kyffhaeuser.de-mail.de
erhoben werden.

Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.

Antje Hochwind-Schneider
Landrätin
Autor: khh

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