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Mo, 14:48 Uhr
23.03.2020
Meldungen aus dem Landratsamt

Neue Allgemeinverfügung aus dem Landratsamt

8. Allgemeinverfügung des Kyffhäuserkreises über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2. Dazu der Wortlaut aus dem Landratsamt Kyffhäuserkreis zur Beachtung...

Der Kyffhäuserkreis, vertreten durch die Landrätin, erlässt gemäß §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) nachfolgende Ergänzung/Änderung der Allgemeinverfügung vom 19.03.2020:

I. Ziffer III. Nummer 1 der Allgemeinverfügung erhält folgende Fassung:

„Alle Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 bis 5 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen, Schulen, Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden – einschließlich Internate – und Ferienlager) sowie Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII werden bis zum 19. April 2020 geschlossen. Ausgenommen hiervon sind betriebserlaubnispflichtige stationäre Einrichtungen in der Erziehungshilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche.“


II. Ziffer IV. Nummer 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei Beratungsstellen und anderen sozialen Einrichtungen mit Beratungsangebot soll zudem die Möglichkeit für kurzfristige Beratungen über Online und Telefonie gesichert werden.“


III. Kommunalwahlen nach Thüringer Kommunalwahlgesetz sind bis einschließlich 19. April 2020 verboten.

IV. Die Verfügung tritt am 23.03.2020 um 24.00 Uhr in Kraft. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Kyffhäuserkreis macht von den Notbekanntmachungsregeln gemäß § 5 S. 3 i. V. m. § 1 Abs. 4 S. 2 Thüringer Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreise (Thüringer Bekanntmachungsverordnung) Gebrauch.
Diese Verfügung tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IFSG wird hingewiesen.


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Kyffhäuserkreis erhoben werden. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Kyffhäuserkreis, Markt 8, 99706 Sondershausen,
2. durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz
an landratsamt@kyffhaeuser.de-mail.de
erhoben werden.
Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend.


gez.
Antje Hochwind-Schneider
Landrätin
Autor: khh

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