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Fr, 18:28 Uhr
24.04.2020
Landespolitiker äußern sich

Verordnung zum Tragen der Masken

Wegen der vielen Fragen zur Maskenpflicht hier der Wortlaut der Thüringer Verordnung zur Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung sowie zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus und ein Link zu Fragen der Anwendung...

Link zu Fragen der Maskenpflicht



Antworten auf häufig gestellte Fragen


Meldung der Landesregierung



Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat heute die "Thüringer Verordnung zur Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung sowie zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2" erlassen. Sie hat den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten der Verordnung zum 24. April 2020 gewährleistet.

Vom 23. April 2020

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

Artikel 1 Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung
Die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 18. April 2020, geändert durch Verordnung vom 22. April 2020, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Versammlungen“ die Angabe „im Sinne des § 1 des Versammlungsgesetzes in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

b) In Absatz 3a werden nach dem Wort „Einzelfällen“ die Worte „nach Anzeige“ eingefügt.

c) In Absatz 3c werden nach dem Wort „entsprechend“ die Worte „mit der Maßgabe, dass keine Anzeige erforderlich ist“ eingefügt.

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a

Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung

In Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen und sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
In den Räumlichkeiten von Geschäften nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 1 bis 12 sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
2. Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(4) Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbstgenähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen.

(5) Bei der Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung sollen die im Internet veröffentlichten Risikoinformationen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte[1] zu Schutzmasken berücksichtigt werden.

(6) Die Bestimmungen zum Mindestabstand nach den § 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 und die allgemeinen Hygienevorschriften bleiben unberührt.“

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 7 wird die Angabe „bis zum 26. April 2020“ gestrichen.

b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. Autokinos und ähnliche mediale Darstellungen unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 1 innerhalb eines Kraftfahrzeugs gewahrt sind,“.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Ausstellungen im Kunst- und Kulturbereich, Museen und Galerien,“.

4. § 9 Abs. 5 wird aufgehoben.

5. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „oder zu einem Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG hatten“ durch die Angabe „hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten“ ersetzt.

6. § 14 Abs. 3 Nr. 25 wird aufgehoben.

Artikel 2 Änderung der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 18. April 2020 wird aufgehoben.



Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 24. April 2020 in Kraft.



Erfurt, den 23.04.2020

Heike Werner



Die Ministerin für Arbeit, Soziales,

Gesundheit, Frauen und Familie
Autor: khh

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Kommentare
DonaldT
24.04.2020, 20:00 Uhr
In Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs
Fehlen Kutschen, Rikschas und ähnliches - was reimt sich darauf?
Und wieso kann man Änderungen dann nicht im neuen und vollständigen Wortlaut abdrucken?, wieso werden nur die Änderungen veröffentlicht?
Damit es schwerer fällt den neuen (ev. unnötigen oder sinnlosen) Sachverhalt zu erfassen?
Dolle Regelegungen, jedenfalls nicht im Sinne der Bürger oder des Grundgesetzes.
Gilt das überhaupt noch?
PIMI
25.04.2020, 11:18 Uhr
staatliche Verordnungen und Kauf von Schrottmasken
Die Amtspersonen drucken haufenweise Ihre Verordnungen, die viele Experten aber kritisch als unverhältnismäßig bis hin zu unsinnig ansehen. Der Gipfel des ganzen Blödsinns ist der Kauf vom Freistaat Bayern vor laufender Presse wurde die Landung eines Frachtfliegers gefeiert als großer Erfolg. Nur man hat man in China den bayerischen Politikern statt FFP 2 für 11 Millionen Schrottmasken verkauft. In jeder Krise gibt es Gauner und jeden Morgen um 6 steht ein Dummer auf, diesmal ein CSU- Politiker.
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