Mi, 16:45 Uhr
10.06.2020
Kommunalpolitiker äußern sich
Satzung geändert
Im Kreistag ging es heute um die 4. Änderungssatzung zur Satzung des Kyffhäuserkreises für die/den Beauftragte(n) für Menschen mit Behinderungen...
Der Kreistag beschloss einstimmig die 4. Änderungssatzung zur Satzung des Kyffhäuserkreises für die/den Beauftragte(n) für Menschen mit Behinderungen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.
Satzung
Stellungnahme der Kreiskämmerei:
Für diese Maßnahme wurden in den Haushalt 2020 Mittel in Höhe von 3,6 T Euro (2,1 T€ Aufwandsentschädigung / 1,5 T € für Sachleistungen) durch das zuständige Fachamt veranschlagt.
Die Zustimmung zu dieser Maßnahme kann seitens der Kreiskämmerei nur unter Vorbehalt der Beschlussfassung des Haushaltes 2020 mit seinen Anlagen durch den Kreistag und der entsprechenden Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt erfolgen.
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind-Schneider (SPD)
Gemäß § 19 des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGlG) können die Landkreise einen kommunalen Beauftragten zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik bestellen. Näheres wird durch Satzung bestimmt.
Mit der vorliegenden 4. Änderungssatzung soll erstmals eine Vertretungsregelung bei lang andauernder Verhinderung der/ des Beauftragten eingeführt werden. Insbesondere für die Beantragung von Fördermitteln für Bau- oder Infrastrukturmaßnahmen wird seitens der Zuwendungsgeber i.d.R. eine Einschätzung des zuständigen Behindertenbeauftragten zur geplanten Maßnahme verlangt. Eine Vertretungsregelung zur reibungslosen Fortführung der Beteiligungsrechte ist insofern sinnvoll.
Autor: khhDer Kreistag beschloss einstimmig die 4. Änderungssatzung zur Satzung des Kyffhäuserkreises für die/den Beauftragte(n) für Menschen mit Behinderungen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.
Satzung
Stellungnahme der Kreiskämmerei:
Für diese Maßnahme wurden in den Haushalt 2020 Mittel in Höhe von 3,6 T Euro (2,1 T€ Aufwandsentschädigung / 1,5 T € für Sachleistungen) durch das zuständige Fachamt veranschlagt.
Die Zustimmung zu dieser Maßnahme kann seitens der Kreiskämmerei nur unter Vorbehalt der Beschlussfassung des Haushaltes 2020 mit seinen Anlagen durch den Kreistag und der entsprechenden Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt erfolgen.
Aus der Begründung von Landrätin Antje Hochwind-Schneider (SPD)
Gemäß § 19 des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGlG) können die Landkreise einen kommunalen Beauftragten zur Beratung in Fragen der Behindertenpolitik bestellen. Näheres wird durch Satzung bestimmt.
Mit der vorliegenden 4. Änderungssatzung soll erstmals eine Vertretungsregelung bei lang andauernder Verhinderung der/ des Beauftragten eingeführt werden. Insbesondere für die Beantragung von Fördermitteln für Bau- oder Infrastrukturmaßnahmen wird seitens der Zuwendungsgeber i.d.R. eine Einschätzung des zuständigen Behindertenbeauftragten zur geplanten Maßnahme verlangt. Eine Vertretungsregelung zur reibungslosen Fortführung der Beteiligungsrechte ist insofern sinnvoll.