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Do, 10:03 Uhr
18.06.2020
Thüringer Landesamt für Statistik

Mehr Kinder in Obhut genommen

Im Jahr 2019 wurden in Thüringen 1 384 vorläufige Schutzmaßnahmen für Kinder und Jugendliche in Form von vorläufigen und regulären Inobhutnahmen durchgeführt. Das waren nach Mitteilung des Thüringer Landesamtes für Statistik 29 Maßnahmen bzw. 2,1 Prozent mehr als im Jahr 2018...

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Dabei stieg die Zahl der regulären Inobhutnahmen um 3,5 Prozent zum Vorjahr, während die Zahl der vorläufigen Inobhutnahmen von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise weiter sank (2017: 236 Personen, 2019: 39 Personen).

Bei jeder zweiten Maßnahme wurde als Grund für eine Inobhutnahme die Überforderung der Eltern bzw. eines Elternteils angegeben und stellte mit 712 Maßnahmen den häufigsten Grund dar (2018: 556 Kinder und Jugendliche). Ein deutlicher Anstieg zum Vorjahr ist mit 316 Inobhutnahmen bei der Vernachlässigung der Betroffenen (2018: 227 Fälle) zu verzeichnen.

Als weiterer Schwerpunkt können in 216 Fällen Beziehungsprobleme genannt werden (2018: 184 Fälle). Die Altersgruppe der Kinder und Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren war mit einem Anteil von 37,4 Prozent besonders von einer vorläufigen Schutzmaßnahme betroffen (517 Kinder und Jugendliche).

Bei mehr als der Hälfte der Maßnahmen (773 Fälle bzw. 55,9 Prozent) wurden die vorläufigen Schutzmaßnahmen von den Jugendämtern bzw. den sozialen Diensten angeregt, in weiteren 230 Fällen durch das Kind bzw. den Jugendlichen selbst. Die Unterbringung während der Maßnahme erfolgte in 1 098 Fällen bzw. 79,3 Prozent in einer Einrichtung.

Am Ende der vorläufigen Schutzmaßnahme konnten die Kinder und Jugendlichen in 571 Fällen (41,3 Prozent) zu den Personensorgeberechtigten zurückkehren. In 527 Fällen (38,1 Prozent) mussten jedoch stationäre erzieherische Hilfen außerhalb des Elternhauses eingeleitet werden.

Bitte beachten:
Doppelzählungen von Kindern/Jugendlichen sind möglich, wenn diese zum Beispiel zunächst vorläufig nach § 42a SGB VIII und im Anschluss noch einmal regulär nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 SGB VIII in Obhut genommen wurden.
Autor: red

Kommentare
N. Baxter
18.06.2020, 10.54 Uhr
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