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Do, 10:52 Uhr
18.06.2020
Meldung aus der Wirtschaftswelt

Ausnahme von der Maskenpflicht:..

Der Verzicht auf eine Mund-Nasen-Maske muss individuell geprüft werden. Dazu diese Meldung der Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)...



Ich leide unter einer schweren Lungenkrankheit, bei der mir das Atmen schwerfällt. Nun habe ich Angst, dass ich beim Tragen einer Mund-Nasen-Maske nicht mehr ausreichend Luft bekomme. Ist es riskant, bei einer solchen Vorerkrankung eine Maske zu tragen? Und kann ich mich von der Maskenpflicht befreien lassen?

Claudia K. aus Berlin



Seit einigen Wochen gilt in Deutschland „Maskenpflicht“. In bestimmten öffentlichen Bereichen, zum Beispiel in Bus und Bahn oder in Geschäften, müssen Mund und Nase bedeckt werden, sei es durch einen Schal, eine Stoffmaske oder durch professionelle Schutzmasken. Die Masken sollen Flüssigkeitströpfchen abfangen, die beim Atmen und Sprechen in die Raumluft gelangen, und so die Ausbreitung des Corona-Virus eindämmen.

Abstandsregeln gelten auch mit Maske

Die Anwendung von Masken wird vom Robert-Koch-Institut (RKI) und seit kurzem auch von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlen. Besonders beachtet werden sollte, dass eine Mund-Nasen-Maske nicht zu einem falschen Sicherheitsgefühl führen darf. Hygiene- und Abstandsregeln gelten auch mit Maske. Darüber hinaus ist das korrekte Tragen der Maske wichtig, damit diese ihre Funktion erfüllen kann. In einem Merkblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird der richtige Umgang mit der Gesichtsmaske erläutert.

Ausnahmeregelung müssen individuell beurteilt werden

Wie Frau K. sehen viele Menschen mit Vorerkrankungen das Tragen einer Mund-Nasen-Maske als problematisch an. Auch das RKI weist darauf hin, dass es Personen gibt, die aus medizinischen oder anderen triftigen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Hierbei sehen die Bundesländer unterschiedliche Ausnahmeregelungen aus der Maskenpflicht vor, zum Beispiel für Kinder, für Menschen mit Behinderungen oder aus medizinischen Gründen. Welche medizinischen Gründe das sein können, ist nicht festgelegt und lässt sich auch nicht pauschal beantworten. Ob gesundheitliche Gründe gegen einen Mund-Nasen-Schutz sprechen, muss der behandelnde Arzt individuell beurteilen. Aufgrund des erhöhten Atemwiderstandes kann das Atmen mit Maske beispielsweise für Personen mit Lungenerkrankungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen anstrengender sein und zu Problemen führen. Weitere Gründe können durch Masken verursachte Hautreaktionen oder beispielsweise psychische Belastungen sein.


Wo können Ratsuchende Informationen erhalten?

Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) erläutert Frau K., wo sie sich über die Regelungen zur Maskenpflicht in ihrem Bundesland informieren kann und unter welchen Umständen Betroffene gegebenenfalls auf eine Maske verzichten dürfen. Die einfachste Maßnahme, das Tragen der Maske zu vermeiden, ist, entsprechende Situationen zu vermeiden: Bitten Sie andere Menschen für Sie einzukaufen und verzichten Sie nach Möglichkeit auf öffentliche Verkehrsmittel. Das ist für Menschen mit Risikofaktoren aktuell ohnehin sinnvoll.

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Wer eine Maske trägt, sollte ein individuell geeignetes Modell wählen. Stoffmasken gibt es in unterschiedlichen Varianten, sie unterliegen keinen festgelegten Normen. Ein dünnes Tuch oder ein grobmaschiger Schal erfüllen gegebenenfalls die Vorgaben, ohne die Atmung zu beeinträchtigen. Medizinische Masken, wie zum Beispiel ein chirurgischer Mund-Nasen-Schutz oder sogenannte FFP-Masken, sollten weiterhin vor allem medizinischem Personal vorbehalten sein.

Merkblatt der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:

https://www.infektionsschutz.de/fileadmin/infektionsschutz.de/Downloads/Merkblatt-Mund-Nasen-Bedeckung.pdf

Sie haben weitere Fragen oder möchten mehr zu medizinischen bzw. (sozial-)rechtlichen Themen wissen? Das Team der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) beantwortet Ihre Fragen gern. Sie erreichen die UPD an 80 Stunden in der Woche kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 011 77 22 (montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 18.00 Uhr). Weitere Informationen und Beratungsangebote unter: www.patientenberatung.de
Autor: khh

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Kommentare
DonaldT
18.06.2020, 13:20 Uhr
Ausnahme von der Maskenpflicht:
Ergebnis? Keins!
Und welcher Arzt hat denn den Mumm, eine Ausnahme zu bescheinigen?
Und wenn in den Geschäften die Maskenpflicht gilt, dürfen dann die Menschen einkaufen, die eine Befreiung haben?
Abstand ja, aber es sollte der restliche Zwang beendet werden,
Wer will soll eine Maske tragen und wer erkältet ist bleibt zu Hause, hält sich zurück.
geloescht.20250302
18.06.2020, 13:50 Uhr
Ich finde es super...
...dass neulich vor dem Marktkauf der Wachmann zu uns kam und sagte: "Sie sind verheiratet? Da brauchen Sie nur noch einen Wagen!"

Drinnen sind mindestens 5 Kunden ungestraft ohne Maske herumstolziert und von dem Rest hatte mindestens die Hälfte den Lappen nur vor dem Mund und die Nase blieb frei.

DonaldT, es gibt schon Ärzte mit Mumm, die sowas bestätigen würden. Aber die Frage ist doch bezüglich Datenschutz bei Gesundheitsdaten, wer ist befugt, sich den Wisch vorzeigen zu lassen?

Die Security, der Teilzeitregaleinräumer, die Kassiererin oder muss jedesmal der Filialleiter geholt werden, wenn jemand ohne Maske durch den Markt schwadroniert?
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