eic kyf msh nnz uhz tv nt
Do, 16:27 Uhr
15.04.2021
Anmeldephase für das Schuljahr 2022/23 beginnt Anfang Mai

Grundschulkinder jetzt früher anmelden

Das Land Thüringen hat im vergangenen Jahr das Anmeldeverfahren für die staatlichen Schulen des Freistaats neu geregelt. Eltern von Kindern, die zum Schuljahr 2022/2023 schulpflichtig werden, müssen die Anmeldung nun bereits zwischen dem 2. und 10. Mai 2021 vollziehen...

Anzeige symplr
Auch die folgenden Schuljahrgänge melden sich in Zukunft jeweils im Frühjahr des Jahres, das vor dem Jahr des Schulbeginns liegt, bei ihrer zukünftigen staatlichen Schule an. Der Anmeldezeitpunkt wird damit im Vergleich zur früheren Regelung um rund sieben Monate von Dezember auf Mai vorgezogen. Wie genau die Schulanmeldung jeweils erfolgt, wird von der zuständigen Kommune geregelt. Eltern zukünftig schulpflichtiger Kinder des Einschulungsjahrgangs 2022 sollten sich unbedingt in den kommenden Tagen über die Anmeldeprozedur vor Ort informieren.

Der vorgezogene Anmeldezeitpunkt zur Einschulung ergibt sich aus einer entsprechenden Änderung der Thüringer Schulordnung. Die Vorverlegung der Einschulungstermine wird insbesondere dem Interesse der Schulen und der Schulträger an einer besseren Planbarkeit und Vorbereitung der Einschulungen gerecht. Darüber hinaus dient die vorgezogene Anmeldung dem Zweck, dass den Gesundheitsämtern ein längerer Zeitraum zur Durchführung der schulärztlichen Schulaufnahmeuntersuchungen gegeben wird.

Weitere Gründe für die Vorverlagerung des Anmeldezeitpunkts sind das neue Auswahlverfahren nach den §§ 139a bis 139c ThürSchulO, das im Fall eines Anmeldeüberhangs durchgeführt werden muss (Erst- und Zweitwunsch für eine Schule) und die zusätzliche Zeit zur Durchführung des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs. Die Begutachtung findet seit dem 1. August 2020 durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst der Staatlichen Schulämter für alle Schülerinnen und Schüler mit einem vermuteten Förderbedarf statt. Die sonderpädagogische Diagnostik und die Erstellung des erforderlichen Gutachtens sollen bis zum 15. August des Vorjahres erfolgen, um dem Schulträger die Möglichkeit und genügend Zeit für die Schaffung entsprechender Voraussetzungen am Lernort einzuräumen. So kann gemeinsam mit den Eltern der für die Schülerin oder den Schüler am besten geeignete Lernort ermittelt werden.

Hintergrund

In § 119 Absatz 2 bis 4 ThürSchulO ist geregelt: „In der Zeit vom 15. bis 30. April eines jeden Jahres gibt der Schulleiter Ort und Zeit der Anmeldung zum Schulbesuch für das übernächste Schuljahr bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt durch den Schulträger in ortsüblicher Weise. In Gemeinden mit mehreren Grund- und Gemeinschaftsschulen geschieht die Bekanntmachung für alle Schüler gemeinsam. Für jede Grundschule ist dabei der Schulbezirk anzugeben. Die Eltern melden die Kinder in der Zeit vom 2. bis 10. Mai zum Schulbesuch für das übernächste Schuljahr an. Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde vorzulegen. Die Eltern unterrichten den Schulleiter über eine offensichtliche oder vermutete Behinderung des Kindes. Melden Eltern ihr Kind bei einer Schule in freier Trägerschaft an, so setzt diese im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 522) in der jeweils geltenden Fassung das zuständige Schulamt davon bis zum 20. Mai des Kalenderjahres vor der beabsichtigten Einschulung in Kenntnis.“
Autor: red

Kommentare

Bisher gibt es keine Kommentare.

Kommentare sind zu diesem Artikel nicht möglich.
Es gibt kein Recht auf Veröffentlichung.
Beachten Sie, dass die Redaktion unpassende, inhaltlose oder beleidigende Kommentare entfernen kann und wird.
Anzeige symplr
Anzeige symplr