Di, 09:03 Uhr
27.11.2007
Gehwege waren glatt
Sondershausen (khh). Der Wetterdienst hatte für die Nacht Niederschläge in Form von Schnee sowie Eisglätte bis ins Flachland vorhergesagt...
...,was für manche offensichtlich überraschend sogar eintraf. Während es auf den viel befahrenen Straßen recht noch gut aussah (Blick ins Östertal von Sondershausen), hatten viele Hausbesitzer an ihre Gehwege wenig gedacht, und machten dadurch manchen Gang bald zu einer fliegenden Angelegenheit. Bei Eisglätte sollte man nicht denken, ach die paar Krümel Schnee kann ich ignorieren.
Deshalb an dieser Stelle nochmals die Hinweise der Stadtverwaltung Sondershausen zur Räum- und Streupflicht, die sicherlich in analoger Form auch für die anderen Städte und Gemeinden im Kyffhäuserkreis zutreffen, denn es werden sicher nicht die letzten glatten Tage dieses Winters sein.
Aufgrund der bevorstehenden kalten Jahreszeit weist die Stadtverwaltung Sondershausen bereits jetzt auf die Räum- und Streupflicht der Anlieger hin.
Gemäß der Regelungen der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Sondershausen vom 11.02.2004 in der derzeit gültigen Fassung ist dabei Nachfolgendes zu beachten:
- Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50 m.
- Schneeglätte: Abstumpfung der Flächen
- Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2 m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50 m - in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze. Bei fehlenden Gehwegen (insb. in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Zum Abstumpfen sollten Sand, Kies u. ä. Materialien verwendet werden. Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07.00 - 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08.00 - 20.00 Uhr. Sie ist bei Eintreten oben aufgeführter Witterungslagen dieser entsprechend unverzüglich durchzuführen.
Autor: khh...,was für manche offensichtlich überraschend sogar eintraf. Während es auf den viel befahrenen Straßen recht noch gut aussah (Blick ins Östertal von Sondershausen), hatten viele Hausbesitzer an ihre Gehwege wenig gedacht, und machten dadurch manchen Gang bald zu einer fliegenden Angelegenheit. Bei Eisglätte sollte man nicht denken, ach die paar Krümel Schnee kann ich ignorieren.
Deshalb an dieser Stelle nochmals die Hinweise der Stadtverwaltung Sondershausen zur Räum- und Streupflicht, die sicherlich in analoger Form auch für die anderen Städte und Gemeinden im Kyffhäuserkreis zutreffen, denn es werden sicher nicht die letzten glatten Tage dieses Winters sein.
Aufgrund der bevorstehenden kalten Jahreszeit weist die Stadtverwaltung Sondershausen bereits jetzt auf die Räum- und Streupflicht der Anlieger hin.
Gemäß der Regelungen der Straßenreinigungssatzung im Gebiet der Stadt Sondershausen vom 11.02.2004 in der derzeit gültigen Fassung ist dabei Nachfolgendes zu beachten:
- Schneefall: Räumung der Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor Grundstücken entlang der Grundstücksgrenze in einer Breite von mindestens 1,50 m.
- Schneeglätte: Abstumpfung der Flächen
- Eisglätte: Abstumpfung des gesamten Gehweges, der Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen in einer Breite von mindestens 2 m; noch nicht ausgebauter Gehwege und sonstiger Straßenteile mindestens 1,50 m - in der Regel beginnend ab der Grundstücksgrenze. Bei fehlenden Gehwegen (insb. in Fußgängerzonen) gilt ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg.
Zum Abstumpfen sollten Sand, Kies u. ä. Materialien verwendet werden. Die Räum- und Streupflicht gilt werktags zwischen 07.00 - 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 08.00 - 20.00 Uhr. Sie ist bei Eintreten oben aufgeführter Witterungslagen dieser entsprechend unverzüglich durchzuführen.
